Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Tage betragen. Der Untersuchungsrichter 
ist verpflichter, hiebei den Beschuldigten auf 
den durch vorstehende Bestimmung ange- 
drohten Rechtsnachtheil ausdrücklich auf- 
merksam zu machen, und es muß dies im 
Protokolle bemerkt werden. 
Ist der der Verläumdung Beschuldigte 
ohne vorgängige Voruntersuchung sogleich 
zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen 
worden, so hat er bei Vermeidung des 
Ausschlusses die im Abs. bezeichneten 
Behelfe vor dem Schlusse der öffentlichen 
Verhandlung anzugeben. 
Das Verfahren wegen Verldumdung 
ist so lange auszusetzen, bis entweder fest- 
steht, daß kein Grund zur Einleitung 
einer Untersuchung gegen den durch die 
Nachrede Betroffenen vorliege oder bis die 
gegen denselben eingeleitete Untersuchung 
ihre Beendigung gefunden hat. Während 
dieser Zeit ruht die Verjährung rückssche 
lich der Anschuldigung der Verlaͤumdung. 
Artikel 56. 
Wenn die That, welche den Gegen— 
stand der Rachrede bildet, keine mit Strafe 
bedrohte oder wenn aus einem andern 
Grunde die Einleitung eines Strafoer- 
fahrens gegen den durch die Nachrede Be- 
trossenen unmöglich ist, so kann der Be- 
weis der Wahrheit der Nachrede durch alle 
im Strafverfahren stafthaften Beweismittel 
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geführt werden; doch ist, wenn eine Vor- 
untersuchung gegen den der Verläumdung 
Beschuldigren eingeleitet wurde, die Zuldssig= 
keit dieses Beweises dadurch bedingt, daß 
der Beschuldigte dem Untersuchungsrichter 
innerhalb einer Ausschlußfrist die zu be- 
weisenden Thatsachen und die hiefür 
sprechenden Beweismittel genau bezeichnet. 
Die Vorschrift des Art. 55 Abs, 3 
findet auch hier Anwendung. 
Wurde der der Verldumdung Be- 
schuldigte ohne vorgängige Voruntersuchung 
sogleich zur öffentlichen Verhandlung vor- 
geladen, so ist die Zuldssigkeit des Wahr- 
heitsbeweises in den zur Zuständigkeic der 
Schwurgerichte gehörigen Fälleu dadurch 
bedingt, daß der Beschuldigte wenigstens 
fünf Tage vor dem zur Verhandlung be- 
stimmten Tage 
4) eine genaue Aufstellung der zu be- 
weisenden Thatsachen, 
2) Abschrist der als Beweismittel 
dienenden Urkunden, 
3) die genaue Verzeichnung der Zeugen, 
deren Abhörung er wünscht, nach 
Namen, Gewerbe und Wohnort 
in den Landestheilen dicsseits des Rheins 
dem Gerichtsvorsitzenden mittheilt, in der 
Ofalz aber dem Staatsprokurator sowie 
der etwa aufgetretenen Civilpartei zustellen 
läße, worauf sodann das weitere Verfahren
	        
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