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Tage betragen. Der Untersuchungsrichter
ist verpflichter, hiebei den Beschuldigten auf
den durch vorstehende Bestimmung ange-
drohten Rechtsnachtheil ausdrücklich auf-
merksam zu machen, und es muß dies im
Protokolle bemerkt werden.
Ist der der Verläumdung Beschuldigte
ohne vorgängige Voruntersuchung sogleich
zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen
worden, so hat er bei Vermeidung des
Ausschlusses die im Abs. bezeichneten
Behelfe vor dem Schlusse der öffentlichen
Verhandlung anzugeben.
Das Verfahren wegen Verldumdung
ist so lange auszusetzen, bis entweder fest-
steht, daß kein Grund zur Einleitung
einer Untersuchung gegen den durch die
Nachrede Betroffenen vorliege oder bis die
gegen denselben eingeleitete Untersuchung
ihre Beendigung gefunden hat. Während
dieser Zeit ruht die Verjährung rückssche
lich der Anschuldigung der Verlaͤumdung.
Artikel 56.
Wenn die That, welche den Gegen—
stand der Rachrede bildet, keine mit Strafe
bedrohte oder wenn aus einem andern
Grunde die Einleitung eines Strafoer-
fahrens gegen den durch die Nachrede Be-
trossenen unmöglich ist, so kann der Be-
weis der Wahrheit der Nachrede durch alle
im Strafverfahren stafthaften Beweismittel
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geführt werden; doch ist, wenn eine Vor-
untersuchung gegen den der Verläumdung
Beschuldigren eingeleitet wurde, die Zuldssig=
keit dieses Beweises dadurch bedingt, daß
der Beschuldigte dem Untersuchungsrichter
innerhalb einer Ausschlußfrist die zu be-
weisenden Thatsachen und die hiefür
sprechenden Beweismittel genau bezeichnet.
Die Vorschrift des Art. 55 Abs, 3
findet auch hier Anwendung.
Wurde der der Verldumdung Be-
schuldigte ohne vorgängige Voruntersuchung
sogleich zur öffentlichen Verhandlung vor-
geladen, so ist die Zuldssigkeit des Wahr-
heitsbeweises in den zur Zuständigkeic der
Schwurgerichte gehörigen Fälleu dadurch
bedingt, daß der Beschuldigte wenigstens
fünf Tage vor dem zur Verhandlung be-
stimmten Tage
4) eine genaue Aufstellung der zu be-
weisenden Thatsachen,
2) Abschrist der als Beweismittel
dienenden Urkunden,
3) die genaue Verzeichnung der Zeugen,
deren Abhörung er wünscht, nach
Namen, Gewerbe und Wohnort
in den Landestheilen dicsseits des Rheins
dem Gerichtsvorsitzenden mittheilt, in der
Ofalz aber dem Staatsprokurator sowie
der etwa aufgetretenen Civilpartei zustellen
läße, worauf sodann das weitere Verfahren