Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Die übrigen in den Art. 463, 
446 und 472 der Serafproceß= 
Ordnung vorgeschriebrnen Förmlich- 
keiten haben zu unterbleiben. 
II. bei Vergehen: 
1) die Zustellung der ersten Vorlad- 
ung und des Kontumazialurtheils 
geschiehr durch Anhestung am 
Site des berreffenden. Gerichtes 
und durch auszugsweise Bekannt- 
machung im Amtsblatte des Krei- 
ses und in einem anderen dazu ge- 
eigneten oͤffentlichen Blatte; 
2) die sonstigen Zustellungen geschehen 
durch bloße Anhefrung am Sitze 
des Gerichtes. Auf diese Be- 
stimmung ist bei der ersten Vor- 
ladung ausdrücklich aufmerksam 
zu machen; 
3) zwischen der Justellung der Vor- 
ladung und der Verhandlung mus- 
sen wenigsteus dreißig Tage in 
Mitte liegen; 
4) die Frist, binnen welcher der Ber- 
unrtheilte gegen das Kontumazial= 
Urtheil Einspruch erheben kann, wird 
für diesen Fall gleichfalls auf 
dreißig Tage festgesetzt. 
1 - . 
—. 
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V. Strafverfolgung wegen Ehren- 
kränkungen. 
Artikel 61. 
Wegen Ehrenbr#nkungen mit Aus- 
nahme derjenigen, bei welchen die Straf- 
verfolgung gemaß Art. 264 des Straf- 
gesehbuches ohne Antrag des Betheiligten 
einzusrceten har, findet eine gerichtliche 
Einschreitung nur dann statt, wenn der 
Beleidigte oder dessen gesetzlicher Vertreter 
#eeer die in Art. 265 des Strafgesehzbuches 
genannten Personen bei dem Strafgerichte 
Klage erheben und die erforderlichen Be- 
weismittel beibringen beziehungsweise an- 
zeigen. 
In den Landestheilen diessei's des 
Rheines har das Gericht die vom Fläger 
oder vom Berlagten benaunten Zeugen 
vorladen zu wern ise detressende 
Parrei dien ind 5 n sonr 
wohl für die Vorladn#nn al- die 
Entschäbigung der Zeugen baae erlegt. 
Ist der Kläger ein Ausländer, welcher 
in Bayern Kegende Güter nicht besitzt, so“ 
kann auf Antrag des Staatsanwalts oder 
des Beklagten die gerichtliche Einschreitung 
so lange ausgesetzt werden, bis der Kläger 
für die ihn nach Art. 62 allenfalls rrefsen- 
den Kosten eine entsprechende Kaution, deren 
Betrag vom Richter festzusetzem ist, geleistet hat- 
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