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Der Klaͤger und der Beklagte koͤnnen
sich vor Gericht durch einen Bevollmaͤchtig-
ten vertreten oder auch durch einen Rechts-
kundigen verbeistanden lassen.
Die Urcheilsfüllung erfolgt nach An-
hörung des Staatsanwaltes.
Eine Berufung steht dem letzteren
nicht zu, wohl aber dem Kläger und dem
Veklagten.
Hat nur der Beklagte Berufung ein-
zelegt, so kann das Urtheil nicht zu seinem
Nachtheile abgedndert werden.
Artikel 62.
Wird der Beklagte verurtheilt, so ist
dieler, wird er freigesprochen, so ist der
Kläger, vorbehaltlich der Bestimmung des
Art. 263 Abs. 2 des Strasgesetzbuches in
alle Kosten zu verurtheilen. Wurden
Rechesmittel ergriffen, so fallen die hiedurch
entstandenen Kosten, wenn der hiebei unter-
liegenre Theil selbst das Rechtemittel er-
zri # hat, diesem, andernfalls dem in der
Hauptsache Unterliegenden zu Last und sie
können nur in dem Falle, daß beide Theile
Rechtsmittel ergriffen haben und unterlegen
sind, verglichen werden.
In die Kosten sind auch diesenigen,
welche dadurch, daß sich die Partelen oder
eine derselben durch einen Bevollmächtigten
vertreten oder durch einen Rechtskundigen
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verbeistanden ließen, entstanden sind, sowie
entsprechende Reiseentschsddigungen der Par--
teien für den Fall, daß sie den außerhalb
ihres Wohnortes stattgehabten Gerichts-
verhandlungen persönlich beigewohnt haben,
aufzunehmen.
Artikel 63.
Die bezüglich des Armenrechts gelten-
den Bestimmungen finden auch auf die
vor den Strafsgerichten zu erhebenden
Klagen wegen Ehrenkränkungen Anwendung.
Artikel 64.
Alle in der bisherigen. Tioilgesetz=
gebung begründeten Klagen aus solchen
Injurien, deren Aburtheilung nunmehr den
Civilstrafgerichten zustehr, sind aufgehoben,
ausgenommen soweit dieselben lediglich auf
den Ersatz eines in Folge der Ehrenkeänk=
ung erlittenen Vermögensnachtheiles oder
auf die Bezahlung eincs Schmeczensgeldes
gerichtet sind.
Artikel 65.
Ehrenkränkungen, welche vor dem in
Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeich
neten Tage in den Landestheilen diesseits
des Rheines verübt worden sind, sind ledig-
lich nach der zur Zeit ihrer Verübung
geltenden Gesetzgebung zu beurtheilen, und
können auf Grund derselben nur die nach