Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

375 
— 
Der Klaͤger und der Beklagte koͤnnen 
sich vor Gericht durch einen Bevollmaͤchtig- 
ten vertreten oder auch durch einen Rechts- 
kundigen verbeistanden lassen. 
Die Urcheilsfüllung erfolgt nach An- 
hörung des Staatsanwaltes. 
Eine Berufung steht dem letzteren 
nicht zu, wohl aber dem Kläger und dem 
Veklagten. 
Hat nur der Beklagte Berufung ein- 
zelegt, so kann das Urtheil nicht zu seinem 
Nachtheile abgedndert werden. 
Artikel 62. 
Wird der Beklagte verurtheilt, so ist 
dieler, wird er freigesprochen, so ist der 
Kläger, vorbehaltlich der Bestimmung des 
Art. 263 Abs. 2 des Strasgesetzbuches in 
alle Kosten zu verurtheilen. Wurden 
Rechesmittel ergriffen, so fallen die hiedurch 
entstandenen Kosten, wenn der hiebei unter- 
liegenre Theil selbst das Rechtemittel er- 
zri # hat, diesem, andernfalls dem in der 
Hauptsache Unterliegenden zu Last und sie 
können nur in dem Falle, daß beide Theile 
Rechtsmittel ergriffen haben und unterlegen 
sind, verglichen werden. 
In die Kosten sind auch diesenigen, 
welche dadurch, daß sich die Partelen oder 
eine derselben durch einen Bevollmächtigten 
vertreten oder durch einen Rechtskundigen 
376 
– 
verbeistanden ließen, entstanden sind, sowie 
entsprechende Reiseentschsddigungen der Par-- 
teien für den Fall, daß sie den außerhalb 
ihres Wohnortes stattgehabten Gerichts- 
verhandlungen persönlich beigewohnt haben, 
aufzunehmen. 
Artikel 63. 
Die bezüglich des Armenrechts gelten- 
den Bestimmungen finden auch auf die 
vor den Strafsgerichten zu erhebenden 
Klagen wegen Ehrenkränkungen Anwendung. 
Artikel 64. 
Alle in der bisherigen. Tioilgesetz= 
gebung begründeten Klagen aus solchen 
Injurien, deren Aburtheilung nunmehr den 
Civilstrafgerichten zustehr, sind aufgehoben, 
ausgenommen soweit dieselben lediglich auf 
den Ersatz eines in Folge der Ehrenkeänk= 
ung erlittenen Vermögensnachtheiles oder 
auf die Bezahlung eincs Schmeczensgeldes 
gerichtet sind. 
Artikel 65. 
Ehrenkränkungen, welche vor dem in 
Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeich 
neten Tage in den Landestheilen diesseits 
des Rheines verübt worden sind, sind ledig- 
lich nach der zur Zeit ihrer Verübung 
geltenden Gesetzgebung zu beurtheilen, und 
können auf Grund derselben nur die nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.