L
75 zur Hauptverhandlung durch schriftlichen
Befehl vorzuladen, welcher die deutliche
Bezeichnung des den Gegenstand der An-
schuldigung bildenden Uebertretungsfalles
mit dem Beifügen zu enthalten hat:
1) daß es dem Beschuldigten freistehe,
seine allenfallsgen Vertheidigungs-
beweismittel mitzubringen oder solche
dem Gerichte so zeitig anzuzeigen,
daß sie noch zur Verhandlung bei-
geschafft werden können;
daß im Falle des Ausbleibens des
Beschuldigten die Verhandlung und
Aburtheilung dennoch stattfinden
werde.
Erlassung von Steckbriefen oder Ediktal-
ladungen findet nicht statt.
2)
Artikel 70.
Der Beschuldigte kann sich bei der
Hauptverhandlung durch einen Bewvoll=
mächrigten vertreten lassen. Die in Gegen-
wart eines solchen Vertreters gepflogene
Verhandlung hat gleiche Wirkung mit der
in Gegenwart des Beschuldigten gepflogenen.
Zur begitimation des Bevollmachtigten ge-
nugt eine vom Gemeindevorsiande be-
glaubigte Privatvollmacht.
Auch kann sich der erschienene Be-
schuldigte durch einen Rechtskundigen ver-
beistanden lassen.
380
Artikel 71.
Zeugen und Sachverständige sind auf
Handgelsbniß an Eidesstatt, Beamte und
eidlich verpflichtete öffentliche Diener, wenn
sie über eine von ihnen bei Ausübung
ihres Amtes oder Dienstes wahrgenommene
Thatsache aussagen, unter Erinnerung an
ihren Diensteid zu vernehmen. eetzteres
hat auch bei jenen Sachverständigen zu
geschehen, die ein für allemal als solche
beeidigt sind.
Ob und welche Aktenstücke bei der
Hauptverhandlung zu verlesen seien, bleibt
dem Ermessen des Nichters anheimgestellt.
Artikel 72.
Ungehorsam der Zeugen und Sach-
verständigen sowie ungebührliches Benehmen
derselben oder des Beschuldigten vor Ger
richt kann mit Arrest bis zu drei Tagen
oder an Geld bis zu zehn Gulden, —
ungebührliches Benehmen des Vertreters
oder Vertheidigers mit Verweis oder Geld,
strafe bis zu zehn Gulden von dem Ein-
zelnrichter beahndet werden.
Artikel 73.
Ueber die Hauptverhandlung führt
der Protokollführer ein von ihm und dem
Richter zu unterzeichnendes Sitzungsprotot
koll, in welchem der wesentliche Inhalt der
Verhandlung kurz vorgemerkt wird. Die