Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

dieselbe bei Gericht schriftlich oder 
zu Protocoll anzumelden und zugleich 
seine allenfallsigen Vertheidigungs- 
beweismittel anzugeben habe. 
Bringr der Beschuldigre innerhalb 
der festgesetzten Frist Einwendungen gegen 
die Strafverfuͤgung vor, so ist dieselbe 
als nicht erlassen zu betrachten und die 
Hauptverhandlung in gewöhnlicher Weise 
festzusetzen. Anderen Falles hat die Straf- 
verfügung die Wirkung eines rechtskräftigen 
Urtheils. 
Artikel 77. 
Die Berufung gegen das Urtheil 
erster Instanz ist binnen acht Tagen bei 
dem Gerichte erster Instanz mündlich zu 
Protokoll oder schriftlich anzumelden und 
auszuführen. 
Hat die Verhandlung in Gegenwart 
des Beschuldigten oder seines Vertreters 
stattgesunden und ist das Urtheil unmittel- 
bar nach der Verhandlung oder zu der 
am Schlusse derselben bestimmten Zeit ver- 
künder worden, so läuft die Berufungsfrist 
vom Tage der Verkündung, in den übrigen 
Fällen vom Tage der Zustellung des Ur, 
thells an. 
Artikel 78. 
Eine Wiederaufnahme des Strafoer= 
fahrens gegrn Endurtheile ist in Ueber- 
netungsfüällen nicht zulädssig. 
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Einige besondere Bestinimungen 
für die Pfalz. 
Artikel 79. 
Der Wahrspruch der Geschmorenen 
kann bezüglich der Hauprfrage, ob der An- 
geklagte sich der That schuldig gemacht 
habe, dann über die Frage, ob dieselbe 
unter einem eine erschwerende Qualifikation 
des Verbrechens begründenden Umstande 
begangen worden sei, gegen den Angeklag- 
ten nur mit einer Mehrheit von wenigstens 
acht Stimmen gebildet werden. 
Bezüglich der Strafmilderungsgründe 
entscheidet die einfache Stimmenmehrheir, 
bei Stimmengleichheit die dem Ange- 
klagten günstigere Meinung. 6 
Art. 347 und 351 der in der Pfalz 
geltenden Strafproceßordnung sind aufge- 
hoben. 
Artikel 80. 
Wen sich eine zum Tode verurtheklte 
Weibsperson schwanger befindet, so bletbr 
der Vollzug des Urthells bis nach ihrer 
Encbindung ausgesetzt. 
Artikel 81. 
Wenn Jemand wegen einer strafbaren 
Handlung zur Entrichtung von Geldstrafe 
und Untersuchungskosten, nebstdem aber 
auch zur Entschábigung des durch die 
Handlung Beschädigten verurtheilt ist und
	        
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