dieselbe bei Gericht schriftlich oder
zu Protocoll anzumelden und zugleich
seine allenfallsigen Vertheidigungs-
beweismittel anzugeben habe.
Bringr der Beschuldigre innerhalb
der festgesetzten Frist Einwendungen gegen
die Strafverfuͤgung vor, so ist dieselbe
als nicht erlassen zu betrachten und die
Hauptverhandlung in gewöhnlicher Weise
festzusetzen. Anderen Falles hat die Straf-
verfügung die Wirkung eines rechtskräftigen
Urtheils.
Artikel 77.
Die Berufung gegen das Urtheil
erster Instanz ist binnen acht Tagen bei
dem Gerichte erster Instanz mündlich zu
Protokoll oder schriftlich anzumelden und
auszuführen.
Hat die Verhandlung in Gegenwart
des Beschuldigten oder seines Vertreters
stattgesunden und ist das Urtheil unmittel-
bar nach der Verhandlung oder zu der
am Schlusse derselben bestimmten Zeit ver-
künder worden, so läuft die Berufungsfrist
vom Tage der Verkündung, in den übrigen
Fällen vom Tage der Zustellung des Ur,
thells an.
Artikel 78.
Eine Wiederaufnahme des Strafoer=
fahrens gegrn Endurtheile ist in Ueber-
netungsfüällen nicht zulädssig.
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Einige besondere Bestinimungen
für die Pfalz.
Artikel 79.
Der Wahrspruch der Geschmorenen
kann bezüglich der Hauprfrage, ob der An-
geklagte sich der That schuldig gemacht
habe, dann über die Frage, ob dieselbe
unter einem eine erschwerende Qualifikation
des Verbrechens begründenden Umstande
begangen worden sei, gegen den Angeklag-
ten nur mit einer Mehrheit von wenigstens
acht Stimmen gebildet werden.
Bezüglich der Strafmilderungsgründe
entscheidet die einfache Stimmenmehrheir,
bei Stimmengleichheit die dem Ange-
klagten günstigere Meinung. 6
Art. 347 und 351 der in der Pfalz
geltenden Strafproceßordnung sind aufge-
hoben.
Artikel 80.
Wen sich eine zum Tode verurtheklte
Weibsperson schwanger befindet, so bletbr
der Vollzug des Urthells bis nach ihrer
Encbindung ausgesetzt.
Artikel 81.
Wenn Jemand wegen einer strafbaren
Handlung zur Entrichtung von Geldstrafe
und Untersuchungskosten, nebstdem aber
auch zur Entschábigung des durch die
Handlung Beschädigten verurtheilt ist und