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Artikel 86.
Geschworene können nicht sein:
4) sämmeliche in Aktlvit4kt stehende be-
soldete Staatsdiener und Militär-
personen;
2) alle Indivtduen, welche ein geistliches
Amtbekleiden oder geislliche Funktionen
verrichten;
3) die Advokaten an den Gerichten des
Ortes, wo die Schwurgerichtssitzungen
gehalten werden;
4) Personen, welche das dreißigste Jahr
noch nicht zurückgelegt haben;
5) Personen, welche wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen außer Stand
sind, den Pflichten eines Geschwornen
nachzukommen.
Endlich sind
6) ausgeschlossen die in Art. 21 Abf. 1
des gegenwärtigen Gesetzes bezeichne,
ten Personen.
Artikel 87.
Die Perrichtung eines Geschwornen
kann wegen sechzigjährigen Alters für im?
mer abgelehnt werden.
Artikel 88.
Für jede Gemeinde soll eine Liste der
in derselben wohnhaften, zu den Verricht-
ungen eines Geschworenen befähigten Indi-
viduen von dem Bürgermeister unter Zu-
ziehung zweier Mitglieder des Gemeinde=
raths angefertigt werden.
Diese Eiste (Urliste) ist während vier-
zehn Tagen im Gemeindehause zu Jeder,
manné. Einsicht aufzulegen oder anzuheften,
und daß dieses geschehen sei, ist öffentlich
bekannt zu machen.
Artikel 89.
Jeder vollidhrige Staatsangehs.,ige
ist berechtigt, innerhalb des im vorhergehe:
den Artikel bezeichneten Zeitraumes gegen
die aufgelegte oder angeheftete iste wegen
Uebergehung befähigter oder Eintrezung
unbeshigter Indiolduen Einsprache zu er-
heben, worüber sodann in voller Versamm-
lung des Gemeinderaths in öffentlicher
Sitzung verhandelt und entschieden wird.
Gegen diese Entscheidung stehr den
Betheiligten das Recht der Beschwerde an
die betreffende Distriktspolizelbehörde zu.
Die Beschwerde ist binnen acht Ta-
gen vom Tage der Eröffnung des Be-
scheides an gerechnet ein= und auszuführen,
und sodann von der zuständigen Behörde
in kürzester Frist gleichfalls in öffentlicher
Sitzung zu erledigen.
Artikel 90.
Mindestens vier Wochen vor Zu-
sammentrite des Landrathes mussen sämme-
liche Urlisten jedes Distriktspolizeibezirkes
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