Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 86. 
Geschworene können nicht sein: 
4) sämmeliche in Aktlvit4kt stehende be- 
soldete Staatsdiener und Militär- 
personen; 
2) alle Indivtduen, welche ein geistliches 
Amtbekleiden oder geislliche Funktionen 
verrichten; 
3) die Advokaten an den Gerichten des 
Ortes, wo die Schwurgerichtssitzungen 
gehalten werden; 
4) Personen, welche das dreißigste Jahr 
noch nicht zurückgelegt haben; 
5) Personen, welche wegen körperlicher 
oder geistiger Gebrechen außer Stand 
sind, den Pflichten eines Geschwornen 
nachzukommen. 
Endlich sind 
6) ausgeschlossen die in Art. 21 Abf. 1 
des gegenwärtigen Gesetzes bezeichne, 
ten Personen. 
Artikel 87. 
Die Perrichtung eines Geschwornen 
kann wegen sechzigjährigen Alters für im? 
mer abgelehnt werden. 
Artikel 88. 
Für jede Gemeinde soll eine Liste der 
in derselben wohnhaften, zu den Verricht- 
ungen eines Geschworenen befähigten Indi- 
viduen von dem Bürgermeister unter Zu- 
ziehung zweier Mitglieder des Gemeinde= 
raths angefertigt werden. 
Diese Eiste (Urliste) ist während vier- 
zehn Tagen im Gemeindehause zu Jeder, 
manné. Einsicht aufzulegen oder anzuheften, 
und daß dieses geschehen sei, ist öffentlich 
bekannt zu machen. 
Artikel 89. 
Jeder vollidhrige Staatsangehs.,ige 
ist berechtigt, innerhalb des im vorhergehe: 
den Artikel bezeichneten Zeitraumes gegen 
die aufgelegte oder angeheftete iste wegen 
Uebergehung befähigter oder Eintrezung 
unbeshigter Indiolduen Einsprache zu er- 
heben, worüber sodann in voller Versamm- 
lung des Gemeinderaths in öffentlicher 
Sitzung verhandelt und entschieden wird. 
Gegen diese Entscheidung stehr den 
Betheiligten das Recht der Beschwerde an 
die betreffende Distriktspolizelbehörde zu. 
Die Beschwerde ist binnen acht Ta- 
gen vom Tage der Eröffnung des Be- 
scheides an gerechnet ein= und auszuführen, 
und sodann von der zuständigen Behörde 
in kürzester Frist gleichfalls in öffentlicher 
Sitzung zu erledigen. 
Artikel 90. 
Mindestens vier Wochen vor Zu- 
sammentrite des Landrathes mussen sämme- 
liche Urlisten jedes Distriktspolizeibezirkes 
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