Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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an den betreffenden Amtsvorstand einge- 
sendet werden. 
Dieser beruft sofort aus jedem Canton 
seines Bezirks: 
1) die Bürgermeister der vier bevölkert- 
sten Bürgermeistereien, dann 
2) jene fünf Wahlmänner, welche bei 
der vorausgegangenen Wahl der 
Landtagsabgeordneten die meisten 
Stimmen in fünf verschiedenen Ge- 
meinden ihrer Wahlbezirke erhalten 
haben, 
damit dieselben unter seiner Leitung aus 
den Urlisten diejenigen Personen ihres 
Cantons auswählen, welche wegen erprobter 
Einsicht und Ehrenhaftigkelt der Gesinnung 
zu dem Amte von Geschworenen am geeig- 
netsten erscheinen. 
Die Wahl geschieht in der Weise, 
daß für je 500 Einwohner des Cantons 
Ein Geschworener ausgewählt wird. 
Ergibt sich bei dieser Berechnung eine 
Bruchzahl über die Hälste, so wird ein 
Geschworener mehr genommen; geringere 
Bruchzahlen werden dagegen außer Auschlag 
gelassen. 
Artikel 91. 
Aus den in jedem Districespoltzeibe= 
zirke Gewaͤhlten wird eine Liste gebildet 
und an den Präsldenten der Kreisregierung 
eingesendet, welcher nunmehr aus den ver- 
schiedenen Bezirkslisten die Kreisliste an- 
fertigen laͤßt. 
Demselben steht hiebei die Befugniß 
zu, auch noch solche Personen aus den Ur— 
listen, welche nicht aus den in Art. 90 
bezeichneten Wahlen hervorgegangen sind, 
auf die Kreisliste zu setzen. 
Die Zahl dieser Personen darf jedoch 
in keinem Falle den zehnten Theil der Ge- 
wählten überschreiten. 
Artikel 92. " 
Vierzehn Tage vor Zusammentritt des 
Landraths ist die Kreisliste jedem etnzelnen 
Mitgliede desselben zuzustellen. Der ver- 
sammelte Landrath hat sodann die Zahl 
der auf derselben befindlichen Personen auf 
die Hälfte, jedoch in keinem Falle unter 
sechshundert Ramen herabzusehen. 
*2½ Artikel 93. 
Bei der im vorhergehenden Artikel 
angeordneten Reduktion har der Landrath 
sorgfälttg darauf Bedacht zu nehmen, daß 
nicht nur incelligente und durchaus unbe- 
scholtene Maänner, sondern auch, daß wo 
möglich Befähigte aus allen Gegenden des 
Kreises und daß insbesondere Befähigte 
aus dem Orte, wo die Schwurgerichtssit- 
ung regelmaßig gehalten wird, in ange- 
messener Anzahl der diste einverleibt 
werden. «··
	        
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