Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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auch bei der jährlichen Ergänzung der 
Hauptliste, jedoch nur unter der im Art. 
91 bezeichneten Beschränkung, Anwendung. 
Artikel 99. 
Dem versammelten Candrathe wird 
nach vorgangiger Zustellung der Kreisliste 
an die einzelnen Mitglieder (Art. 92) das 
Verzeichniß der unterdessen abgängig ge- 
wordenen Geschworenen der früheren Haupt- 
liste mitgerheilt und dieser ergänzt sofort 
dieselbe durch Hinzusetzung der dem Ab- 
gange entsprechenden Anzahl neuer Ge- 
schworenen. 
Artikel 100. 
Wenigstens vierzehn Tage vor Eröff- 
nung der Schwurgerichtssizung hat der 
Negierungspräsident die vom Landrathe 
angefertigte Hauptliste dem Präsidenten des 
Appellationsgerichts mitzutheilen. 
Von diesem werden sodann in Gegen- 
wart von vier Mitgliedern des Gerichts- 
hofes und unter Zuziehung des Staatsan= 
walts aus den in eine Urne zu legenden 
Namen sämmtlicher auf die Hauptliste ge- 
setzten Staatsbürger für die bevorstehende 
Sibung fünf und vierzig hervorgezogen. 
Artikel 101. 
In gleicher Weise findet nach Be- 
endigung der allgemeinen Ziehung eine be- 
sondere Ziehung zur Bestimmung von neun 
Ersatzgeschworenen statt. 
Hiebei sind nur die Namen der an 
dem Orte, wo die Schwurgerichessitzung 
abgehalten wird, wohnhaften auf der 
Hauptliste stehenden Staatsbürger in die 
Urne ju legen. 
Artikel 102. 
Das Verzelchniß sämmtlicher gezogenen 
Geschworenen ist in kürzester Frist dem er- 
nannten Präsidenten des Schwurgerichts- 
hofes mitzutheilen und dieser ist verpflich- 
tet, binnen vier und zwanzig Stunden die 
fünf und vierzig Namen auf dreißig, die 
neun auf sechs herabzusehzn. 
Artikel 103. 
Das auf solche Weise herabgesetzte 
Verzeichniß ist ohne Verzug an den Re- 
gierungsprdsidenten einzusenden und durch 
diesen jedem einzelnen Geschworenen von 
seiner Berufung und dem Tage und Orte, 
wo er zu erscheinen hat, durch eine schrift- 
liche Ausfertigung unter ausdrücklicher 
Bemerkung der auf das Ausbleiben ge- 
sehten Strafen (Art. 105) Nachricht zu 
geben. 
Die Zustellung der Ausfertigung ist 
wenigstens acht Tage vor dem zur Ersff- 
nung der Sitzung bestimmten Tage durch 
die geeignete Behörde entweder an den 
Geschworenen in Person oder in dessen Ab-
	        
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