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auch bei der jährlichen Ergänzung der
Hauptliste, jedoch nur unter der im Art.
91 bezeichneten Beschränkung, Anwendung.
Artikel 99.
Dem versammelten Candrathe wird
nach vorgangiger Zustellung der Kreisliste
an die einzelnen Mitglieder (Art. 92) das
Verzeichniß der unterdessen abgängig ge-
wordenen Geschworenen der früheren Haupt-
liste mitgerheilt und dieser ergänzt sofort
dieselbe durch Hinzusetzung der dem Ab-
gange entsprechenden Anzahl neuer Ge-
schworenen.
Artikel 100.
Wenigstens vierzehn Tage vor Eröff-
nung der Schwurgerichtssizung hat der
Negierungspräsident die vom Landrathe
angefertigte Hauptliste dem Präsidenten des
Appellationsgerichts mitzutheilen.
Von diesem werden sodann in Gegen-
wart von vier Mitgliedern des Gerichts-
hofes und unter Zuziehung des Staatsan=
walts aus den in eine Urne zu legenden
Namen sämmtlicher auf die Hauptliste ge-
setzten Staatsbürger für die bevorstehende
Sibung fünf und vierzig hervorgezogen.
Artikel 101.
In gleicher Weise findet nach Be-
endigung der allgemeinen Ziehung eine be-
sondere Ziehung zur Bestimmung von neun
Ersatzgeschworenen statt.
Hiebei sind nur die Namen der an
dem Orte, wo die Schwurgerichessitzung
abgehalten wird, wohnhaften auf der
Hauptliste stehenden Staatsbürger in die
Urne ju legen.
Artikel 102.
Das Verzelchniß sämmtlicher gezogenen
Geschworenen ist in kürzester Frist dem er-
nannten Präsidenten des Schwurgerichts-
hofes mitzutheilen und dieser ist verpflich-
tet, binnen vier und zwanzig Stunden die
fünf und vierzig Namen auf dreißig, die
neun auf sechs herabzusehzn.
Artikel 103.
Das auf solche Weise herabgesetzte
Verzeichniß ist ohne Verzug an den Re-
gierungsprdsidenten einzusenden und durch
diesen jedem einzelnen Geschworenen von
seiner Berufung und dem Tage und Orte,
wo er zu erscheinen hat, durch eine schrift-
liche Ausfertigung unter ausdrücklicher
Bemerkung der auf das Ausbleiben ge-
sehten Strafen (Art. 105) Nachricht zu
geben.
Die Zustellung der Ausfertigung ist
wenigstens acht Tage vor dem zur Ersff-
nung der Sitzung bestimmten Tage durch
die geeignete Behörde entweder an den
Geschworenen in Person oder in dessen Ab-