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wesenheit an die in seiner Wohnung be-
findlichen Familienglieder oder Diener oder
endlich, wenn in der Wohnung Niemand
zu finden ist, an den Bürgermeister oder
Adjunkten zu bewerkstelligen, welcher so-
dann verpflichtet ist, die ihm übergebene
Ausfertigung ohne Aufschub an den Be-
rufenen gelangen zu lassen. Die Zustellung
ist zu bescheinigen und die Bescheinigung
sogleich an den Regierungspräsidenten ein-
zusenden.
Artikel 104.
Wenn an dem zur Eröffnung der
Sitzung bestimmten Tage von den vorge-
ladenen Geschworenen nicht wenigstens vier
und zwanzig erscheinen, so haben für die
abgngigen sofort die nach Art. 101 be-
stimmten Ersatzgeschworenen und zwar nach
der unter diesen durch die Ziehung geord-
neten Reihenfolge einzutreten.
Sind von den einberusenen Ge,
schworenen und Ersaßgeschworenen so viele
ausgeblieben, daß die Zahl von vier und
zwanzig nicht erreicht wird, so hat der
Hräsltdent des Schwurgerichtshofes die
Namen der übrigen am Sittungsorte
wohnhaften, auf der Hauptliste eingetragenen
Geschworenen in eine Urne zu legen und
so viele herauszuziehen, als zur Ergänzung
obiger Zahl erforderlich find.
Artikel 105.
Jeder Geschworene, welcher auf die
ihm zugestellte Ladung weder erschienen ist
noch sein Ausbleiben auf zulängliche Weise
entschuldigt hat, verfällt in eine Geldstrafe
von einhundert bis zweihundert Gulden.
Bei dem dritten Straffalle tritt nebst
doppelter Geldstrafe der Verlust der Fdhig-
keit zur Ausübung der Verrichtung eines
Geschworenen ein; das Urtheil ist durch
das Amtsblatt des Kreises auf Kosten des
Straffälligen bekannt zu machen und dessen
Name in der Hauptliste der Geschwerenen
zu streichen.
Artikel 106.
Gleicher Bestrafung unterliege jeder
Geschworene, der zwar auf die ergangene
Ladung erschienen ist, aber vor dem
Schlusse der Schwurgerichessitzung s#ch
ohne eine als giltig anerkannte Entschuldig-
ung wieder entfernt hat.
Actikel 107.
Als giltig entschuldigt ist nur der-
jenige zu betrachten, welcher eine Be-
scheinigung darüber beibringt, daß es ihm
unmöglich war, an dem sestgesetzten Tage
sich einzufinden oder bis zum Schlusse der
Sitzung zu verweilen.
Der Schwurgerichtshof hat über die
Zulänglichkeit der vorgebrachten Entschuld"