Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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licher Verhandlung mit sorgfältiger 
Aufmerksamkeit zu verfolgen, dle 
Anschuldigungs: und Entschuldig- 
ungsbeweise gewissenhaft zu prüfen, 
über den zu ertheilenden Ausspruch 
mit Riemand außer mit meinen 
Miegeschworenen mich zu benehmen, 
in der Ausübung der mir als Ge- 
schworener obliegenden Verrichrung 
nicht aus Haß, Gunst, Furcht, 
Eigennutz, Rücksicht auf die Per- 
son oder aus anderen solchen Ur- 
sachen zu handeln, son dern dabei 
nur Gott, die Gerecheigkelt und 
Wahrheit vor Augen zu haben 
und meinen Ausspruch nach meinem 
Gewissen und der durch die Ver- 
handlungen in mir begründeten 
freien Ueberzeugung zu geben, 
Alles gerreulich und ohne Gefährde, 
so wahr mir Gott helse.“ 
Nach Ablesung der Eldesformel ist 
seder Geschworene einzeln durch den Präsi- 
denten aufzurusen und hat mit emporge- 
hobener Rechten die Worte auszusprechen: 
„Ich schwbre.“ 
Religionsgenossen, welchen der Eid 
untersagt ist, werden nach ihrem Ruus 
verpflichtet. 
Artikel 120. 
Nach erfolgter Beeidigung ist die 
Verhandlung der abzuurtheilenden Straf- 
sache zu erbffnen. 
Wird diese Verhandlung aus irgend 
einem Grunde zur nächsten Schwurgerichts- 
sitzung hingewiesen, so muß bei dieser zu 
einer neuen Bildung des Schwurgerichts 
nach den vorstehenden Vorschriften ge- 
schritten werden. 
Artikel 121. 
Die Bestimmungen der Art. 312, 
381—393, 395—404 und 406 des Code 
dinstruction criminelle sowie sämmiliche 
mit diesen Bestimmungen zusammenhäugende 
Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben. 
IX. Kassationshof. 
Artikel 122. 
Die in Bezug auf Nichtigkeitsbe- 
schwerden und Beschwerden zur Wahrung 
des Gesetzes (Kassationsrekurse) sowie in 
Bezug auf den Kassationshef überhaupt, 
dessen Zuständigkeit, das Verfahren bei 
demselben und die Wirkung seiner Urtheile 
in den verschiedenen Gebietstheilen derma- 
len geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
bleiben, sowelt das gegenwärtige Gesetz 
keine besonderen Bestimmungen enthält, in 
Wirksamkeit. 
Wo das Geset Nicheigkeitsbeschwerde 
oder Beschwerde zur Wahrung des Ge,
	        
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