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Das Ablehnungsgesach muß binnen
vierzehn Tagen von dem Zeltpunkte an,
von dem die Frist zur Einlegung der
Nicheigkeitsbeschwerde läuse, bei dem Ge-
richte, welches das angefochtene Urtheil er-
lassen har oder bei welchem der Ange-
schuldigte verhaftet ist, zu Protokoll gege-
ben werden.
Artikel 126.
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheider,
nachdem zuvor das abgelehnte Mirglied
mit seiner schriftlichen Erklärung gehört
worden ist, der in Art. 123 bezeichnete
Senat in geheimer Sitzung auf Vortrag
eines vom Vorstande ernannten Referenten
und nach Vernehmung des Generalstaaes=
anwaltes.
Das abgelehnte Mitglied darf dieser
Sitzung nicht beiwohnen.
Artikel 127.
Der Angeschuldigte, welcher die
Richtigkeitsbeschwerde rechtzeitig erhoben
hat, ist befuge, innerhalb vierzehn Tagen
vom Tage des angefochtenen Uctheiles an
in einer von einem Rechtsverständigen
unterzeichneten Denkschrift seine Beschwerde-
sründe auszuführen.
Hat der Staatsanwalt die Nichtig-
keicsbeschwerde erhoben, so sind dem An-
geschuldigten die Beschwerdepunkte in Ab'
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schrife mitzueheilen, und es steht Letzterem
seel, binnen vierzehn Tagen seine Gegen-
bemerkungen einzureichen. Nach Ablauf
der festgesetzten Feist sind die Akten ohne
Verzögerung an das Oberappellationegeriche
einzusenden. "
Artikel 128.
Der Angeschuldigte kann auch seine
Beschwerdegründe oder seine Verrheldigung
in der öffentlichen Sitzung des Oberappel=
lationsgerichtes kurch einen bevollmächtigten
Rechtsverständigen mündlich vortragen lassen.
Will er hiezu die Vorladung des Bevoll=
mächeigten erwirken, so hat er auf der
Kanzlei des Gerichtes, welches das ange-
fochtene Urtheil erlassen hat, in Person
oder durch einen Specialbevollmächtigten
diese seine Absicht entweder zugleich mit
Echebung der Nichtigkeitsbeschwerde oder
spaͤtestens in der im Act. 127 Abs. 1oder
2 festgesetzten Feist zu Pcotokoll zu er-
klären und den Rechtsverständigen, dem
er seine Verteetung übertragen will, zu
benennen. Wohnt dieser Richtsverständige
nicht am Site des Oberappellationsgerichtes,
so kann zugleich ein daselbst wohnhafter
Anwalt zu dem Zwecke bezeichnet werden,
damit die Vorladung ihm mitgetheile
werde. Das hierüber zu errichtende Pro-
tokoll ist mit den Akten an das Oberappel-
lationsgericht einzusenden.