Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

407 
Das Ablehnungsgesach muß binnen 
vierzehn Tagen von dem Zeltpunkte an, 
von dem die Frist zur Einlegung der 
Nicheigkeitsbeschwerde läuse, bei dem Ge- 
richte, welches das angefochtene Urtheil er- 
lassen har oder bei welchem der Ange- 
schuldigte verhaftet ist, zu Protokoll gege- 
ben werden. 
Artikel 126. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheider, 
nachdem zuvor das abgelehnte Mirglied 
mit seiner schriftlichen Erklärung gehört 
worden ist, der in Art. 123 bezeichnete 
Senat in geheimer Sitzung auf Vortrag 
eines vom Vorstande ernannten Referenten 
und nach Vernehmung des Generalstaaes= 
anwaltes. 
Das abgelehnte Mitglied darf dieser 
Sitzung nicht beiwohnen. 
Artikel 127. 
Der Angeschuldigte, welcher die 
Richtigkeitsbeschwerde rechtzeitig erhoben 
hat, ist befuge, innerhalb vierzehn Tagen 
vom Tage des angefochtenen Uctheiles an 
in einer von einem Rechtsverständigen 
unterzeichneten Denkschrift seine Beschwerde- 
sründe auszuführen. 
Hat der Staatsanwalt die Nichtig- 
keicsbeschwerde erhoben, so sind dem An- 
geschuldigten die Beschwerdepunkte in Ab' 
"08 
schrife mitzueheilen, und es steht Letzterem 
seel, binnen vierzehn Tagen seine Gegen- 
bemerkungen einzureichen. Nach Ablauf 
der festgesetzten Feist sind die Akten ohne 
Verzögerung an das Oberappellationegeriche 
einzusenden. " 
Artikel 128. 
Der Angeschuldigte kann auch seine 
Beschwerdegründe oder seine Verrheldigung 
in der öffentlichen Sitzung des Oberappel= 
lationsgerichtes kurch einen bevollmächtigten 
Rechtsverständigen mündlich vortragen lassen. 
Will er hiezu die Vorladung des Bevoll= 
mächeigten erwirken, so hat er auf der 
Kanzlei des Gerichtes, welches das ange- 
fochtene Urtheil erlassen hat, in Person 
oder durch einen Specialbevollmächtigten 
diese seine Absicht entweder zugleich mit 
Echebung der Nichtigkeitsbeschwerde oder 
spaͤtestens in der im Act. 127 Abs. 1oder 
2 festgesetzten Feist zu Pcotokoll zu er- 
klären und den Rechtsverständigen, dem 
er seine Verteetung übertragen will, zu 
benennen. Wohnt dieser Richtsverständige 
nicht am Site des Oberappellationsgerichtes, 
so kann zugleich ein daselbst wohnhafter 
Anwalt zu dem Zwecke bezeichnet werden, 
damit die Vorladung ihm mitgetheile 
werde. Das hierüber zu errichtende Pro- 
tokoll ist mit den Akten an das Oberappel- 
lationsgericht einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.