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Die Berathung und Abstimmung des
Gerichts ist geheim.
Der Vorsitzende leitet die Berathung
und Abstimmung. Letztere geschieht in der
Art, daß die dem Dienstalter nach jüngeren
Mieglieder vor den alteren stimmen. Der
Vorsitzende stimmt zuletzt.
Die Entscheidung geschieht nach abso-
luter Stimmenmehrheit. Theilen sich die
Stimmen in mehrere Meinungen, von
denen keine die absolute Mehrheit für sich
hat, so werden die dem Angeschuldigten
nachtheiligsten Stimmen den nächstfolgenden
minder nachtheiligen so lange beigezchle,
bis sich hinsichtlich der Zahl aller Stimmen=
den eine absolute Mehrheit ergibt.
Das geschêpfte Erkenntniß ist mit
Entscheidungsgründen versehen niederzu-
schreiben und vom Vorsitzenden in öffent-
licher Sitzung zu verkünden. Es wird in
der Reinschrift vom Vorsitzenden, sämmt-
lichen Gerichtsmitgliedern und dem Proto-
kollführer unterzeichnet.
Der Protokollführer hat außerdem ein
Sitzungsprotokoll aufzunehmen, das von
ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet
wird.
Artikel 135.
Wird die Michtigkeiesbeschwerde eines
hlos zu einer Vergehens, oder Uebertretungs,
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strase Verurtheilten als unzuldssig oder
unbegründee verworsen, so kann derselbe
zugleich zu einer Geldstrafe bis zu hundert
Gulden und im Falle der Unvermögenheit
zu einer Arreststrase bis zu dreißig Tagen
verurtheilt werden.
Artikel 136.
Findet der Gerichtshof die angebrachte
Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so wird
das angegriffene Urtheil entweder seinem
ganzen Inhalte nach oder, insoferne sich die
Nichtigkeit nur auf die eine oder die an-
dere der darin enthaltenen Verfügungen
beschränkt, theilweise vernichtet und nach
Verschiedenheit der Fálle in Gemähheit
der in den folgenden Artikeln enthaltenen
Vorschristen weiter verfahren.
Artikel 137.
Wird ein Beschluß eines Verweisungs-
senates vernichtet, so ist je nach Ver-
schiedenheit der Fälle in folgender Weise
zu verfahren:
) Erfolgt die Vernichtung, weil der
Beschluß auf einer unrichtigen An-
wendung des Gesetzes bezüglich der
Eigenschaft der Thar beruht oder
die Voruntersuchung in einem Falle,
in welchem sie nur auf Antrag des
Beschädigten eröffnet werden konnte,