Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Die Berathung und Abstimmung des 
Gerichts ist geheim. 
Der Vorsitzende leitet die Berathung 
und Abstimmung. Letztere geschieht in der 
Art, daß die dem Dienstalter nach jüngeren 
Mieglieder vor den alteren stimmen. Der 
Vorsitzende stimmt zuletzt. 
Die Entscheidung geschieht nach abso- 
luter Stimmenmehrheit. Theilen sich die 
Stimmen in mehrere Meinungen, von 
denen keine die absolute Mehrheit für sich 
hat, so werden die dem Angeschuldigten 
nachtheiligsten Stimmen den nächstfolgenden 
minder nachtheiligen so lange beigezchle, 
bis sich hinsichtlich der Zahl aller Stimmen= 
den eine absolute Mehrheit ergibt. 
Das geschêpfte Erkenntniß ist mit 
Entscheidungsgründen versehen niederzu- 
schreiben und vom Vorsitzenden in öffent- 
licher Sitzung zu verkünden. Es wird in 
der Reinschrift vom Vorsitzenden, sämmt- 
lichen Gerichtsmitgliedern und dem Proto- 
kollführer unterzeichnet. 
Der Protokollführer hat außerdem ein 
Sitzungsprotokoll aufzunehmen, das von 
ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet 
wird. 
Artikel 135. 
Wird die Michtigkeiesbeschwerde eines 
hlos zu einer Vergehens, oder Uebertretungs, 
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strase Verurtheilten als unzuldssig oder 
unbegründee verworsen, so kann derselbe 
zugleich zu einer Geldstrafe bis zu hundert 
Gulden und im Falle der Unvermögenheit 
zu einer Arreststrase bis zu dreißig Tagen 
verurtheilt werden. 
Artikel 136. 
Findet der Gerichtshof die angebrachte 
Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so wird 
das angegriffene Urtheil entweder seinem 
ganzen Inhalte nach oder, insoferne sich die 
Nichtigkeit nur auf die eine oder die an- 
dere der darin enthaltenen Verfügungen 
beschränkt, theilweise vernichtet und nach 
Verschiedenheit der Fálle in Gemähheit 
der in den folgenden Artikeln enthaltenen 
Vorschristen weiter verfahren. 
Artikel 137. 
Wird ein Beschluß eines Verweisungs- 
senates vernichtet, so ist je nach Ver- 
schiedenheit der Fälle in folgender Weise 
zu verfahren: 
) Erfolgt die Vernichtung, weil der 
Beschluß auf einer unrichtigen An- 
wendung des Gesetzes bezüglich der 
Eigenschaft der Thar beruht oder 
die Voruntersuchung in einem Falle, 
in welchem sie nur auf Antrag des 
Beschädigten eröffnet werden konnte,
	        
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