Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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gerichtshofes vernichtet 
aufrecht erhalten. 
flndet, erst nach erfolgtem Wahr- 
spruche per Seschwornen erfolgt, so 
wird nur das Urtheil des Echwur- 
und die 
seühere Verhandlung mit Einschlyß 
des Wahrspruches der Geschworenen 
In diesem Falle 
wird die Sache an die dchste 
Schwurgerichtssitzung desselben oder 
eines anderen Appellationsgerichts- 
bezirkes verwiesen, weselbst der 
Schwurgerichtshof anf den Grund 
des von den Geschworenen abgegebenen 
Wahrspruches und nachdem zuvor 
der Staatsanwalt, der Angeklagte 
und sein Vertheidiger mir ihren Er- 
klärungen gehört worden sind, ein 
neues Urtheil zu erlassen hat. Auch 
in dlesem Falle kann der Schwur- 
gerichtshof nur aus solchen Richtern 
bestehen, welche an der ersten Ab- 
ureheilung keinen Theil genommen 
baben, und es können nöchigenfalls 
Mitglieder des Appellationsgerichtes 
zur Bildung des Schwurgerichts- 
hofes abgeordnet werden. 
Geschieht die Vernichtung des Ur- 
theils wegen unrichtiger Anwend- 
ung des Gesehes und ist der, Gerichts- 
hof der Ansicht, daß die That, we- 
gen welcher die Verurtheilung er- 
solgte, durch kein Strafgesetz ver- 
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boten sei, so hat es bei der Vernicht- 
ung des Urtheils ohne weitere Ver- 
weisung der Sache sein Bewenden, 
und der Gerichtshof spricht zugleich 
die Freisprechung des Angeklagten 
aus. 
Wird aber das Urtheil des 
Schwurgerichtshofes um veßwillen 
vernichtet, weil der Angeklagte zu 
einer anderen als der gesehlichen 
Scrase verurtheilt oder weil mit 
Unrecht ausgesprochen wurde, daß 
die Handlung durch kein Strafgeset 
verboten sei, so wird bezüglich der 
Verweisung und wetteren Aburthell- 
ung der Sache nach den unter Ziff. 
2 gegebenen Vorschriften verfahren. 
Artikel 139. 
Wird ein von einem Appellatlons= 
gerichte oder ein von einem Bezirksgerichte 
als Berufungsinstanz für Uebertretungs= 
sachen erlassenes Urtheil vernichter, so fin- 
det in dem in Ziff. 3 des vorhergehenden 
Artikels vorgesehenen Falle die daselbst ge- 
gebene Vorschrift Anwendung. In allen 
anderen Fällen wird die Sache zur noch 
maligen Verhandlung und Aburtheilung 
entweder an das nämliche oder an ein an- 
deres Appellations= oder Bezirksgericht 
verwiesen. Bei der enerlichen Verhand= 
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