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gerichtshofes vernichtet
aufrecht erhalten.
flndet, erst nach erfolgtem Wahr-
spruche per Seschwornen erfolgt, so
wird nur das Urtheil des Echwur-
und die
seühere Verhandlung mit Einschlyß
des Wahrspruches der Geschworenen
In diesem Falle
wird die Sache an die dchste
Schwurgerichtssitzung desselben oder
eines anderen Appellationsgerichts-
bezirkes verwiesen, weselbst der
Schwurgerichtshof anf den Grund
des von den Geschworenen abgegebenen
Wahrspruches und nachdem zuvor
der Staatsanwalt, der Angeklagte
und sein Vertheidiger mir ihren Er-
klärungen gehört worden sind, ein
neues Urtheil zu erlassen hat. Auch
in dlesem Falle kann der Schwur-
gerichtshof nur aus solchen Richtern
bestehen, welche an der ersten Ab-
ureheilung keinen Theil genommen
baben, und es können nöchigenfalls
Mitglieder des Appellationsgerichtes
zur Bildung des Schwurgerichts-
hofes abgeordnet werden.
Geschieht die Vernichtung des Ur-
theils wegen unrichtiger Anwend-
ung des Gesehes und ist der, Gerichts-
hof der Ansicht, daß die That, we-
gen welcher die Verurtheilung er-
solgte, durch kein Strafgesetz ver-
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boten sei, so hat es bei der Vernicht-
ung des Urtheils ohne weitere Ver-
weisung der Sache sein Bewenden,
und der Gerichtshof spricht zugleich
die Freisprechung des Angeklagten
aus.
Wird aber das Urtheil des
Schwurgerichtshofes um veßwillen
vernichtet, weil der Angeklagte zu
einer anderen als der gesehlichen
Scrase verurtheilt oder weil mit
Unrecht ausgesprochen wurde, daß
die Handlung durch kein Strafgeset
verboten sei, so wird bezüglich der
Verweisung und wetteren Aburthell-
ung der Sache nach den unter Ziff.
2 gegebenen Vorschriften verfahren.
Artikel 139.
Wird ein von einem Appellatlons=
gerichte oder ein von einem Bezirksgerichte
als Berufungsinstanz für Uebertretungs=
sachen erlassenes Urtheil vernichter, so fin-
det in dem in Ziff. 3 des vorhergehenden
Artikels vorgesehenen Falle die daselbst ge-
gebene Vorschrift Anwendung. In allen
anderen Fällen wird die Sache zur noch
maligen Verhandlung und Aburtheilung
entweder an das nämliche oder an ein an-
deres Appellations= oder Bezirksgericht
verwiesen. Bei der enerlichen Verhand=
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