Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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lung und Aburtheilung kann kein Richter 
mitwirken, welcher zu dem ersten Urtheile 
mitgewirkt hat. 
Artikel 140. 
Wird, nachdem ein Urcheil wegen un- 
richeiger Anwendung des Gesetzes vernichtet 
worden ist, von dem Gerichte, an welches 
die Sache zurückverwiesen wurde, auf eine 
mit dem vorigen Urtheile Übereinstimmende 
Weise erkannt und hierauf das neue Ur- 
theil aus denselben Gründen, wie das 
frühere, mit der Michtigkeitsbeschwerde an- 
gegriffen, so hat das Oberappellationsgericht 
in seiner Plenarversammlung über dieselbe 
zu entscheiden. 
Das Verfahren richtet sich nach den 
Bestimmungen der vorhergehenden Areikel. 
Was daselbst bezüglich des Senatsvor- 
standes gesagt ist, gilt in dicesm Falle von 
dem Prästdenten des Oberappellations- 
gerichts. 
Wird das zweite Ureheil aus den- 
selben Gründen wie das erste vernichtet, 
so ist die Sache zur nochmaligen Verhand- 
lung und Aburtheilung an ein andercs, 
dem Gerichte, dessen Urtheil vernichtet 
worden ist, gleichgestelltes Geriche, das noch 
nicht in der Sache geurtheilt hat, zu ver- 
weisen und daéselbe hat sodann die Rechts- 
ansicht des Oberappellationsgerichtes seiner 
Enescheidung zu Grunde zu legen. 
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Arecikel 141. 
Hat dagegen das Geriche, an welches 
die Sache nach der Vernichtung des ersten 
Urtheils verwiesen wurde, sein Urtheil in 
Uebereinstimmung mit der vom Kassations 
hofe ausgesprochenen Rechtsansicht abge- 
geben, so kann über denselben Punkt von 
keiner Seite eine weitere ichtigkeitsbe- 
schwerde erhoben werden. 
Artikel 142. 
Sowohl in den Fällen der Art. 138 
und 139 als auch in jenen des Art. 140 
findet jedoch die Verweisung einer zur Zu- 
stndigkeit der pfälzischen Gerichte gehörigen 
Sache an ein Gericht des diesseltigen 
Bayerns nicht statt. Reicht das nicht 
verhinderte Personal zur Bildung des 
Schwurgerichtshofes oder des appellations= 
gerichtlichen Senates nicht aus, so hat der 
DHrdsident des Appellationsgerichts den 
Schwurgerichtshof beztehungsweise den 
Senat durch Beiziehung von Präfidenten 
oder Richtern der nicht betheiligten Be- 
lirksgerichte zu erganzen. 
Artikel 143. 
Har weder der Angeschuldigte noch 
ein Vertreter desselben der öffentlichen 
Verhandlung am Kassationshofe beigewohnt, 
so ist das Urtheil dem Angeschuldigten in 
Abschrift zuzustellen.
	        
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