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lung und Aburtheilung kann kein Richter
mitwirken, welcher zu dem ersten Urtheile
mitgewirkt hat.
Artikel 140.
Wird, nachdem ein Urcheil wegen un-
richeiger Anwendung des Gesetzes vernichtet
worden ist, von dem Gerichte, an welches
die Sache zurückverwiesen wurde, auf eine
mit dem vorigen Urtheile Übereinstimmende
Weise erkannt und hierauf das neue Ur-
theil aus denselben Gründen, wie das
frühere, mit der Michtigkeitsbeschwerde an-
gegriffen, so hat das Oberappellationsgericht
in seiner Plenarversammlung über dieselbe
zu entscheiden.
Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen der vorhergehenden Areikel.
Was daselbst bezüglich des Senatsvor-
standes gesagt ist, gilt in dicesm Falle von
dem Prästdenten des Oberappellations-
gerichts.
Wird das zweite Ureheil aus den-
selben Gründen wie das erste vernichtet,
so ist die Sache zur nochmaligen Verhand-
lung und Aburtheilung an ein andercs,
dem Gerichte, dessen Urtheil vernichtet
worden ist, gleichgestelltes Geriche, das noch
nicht in der Sache geurtheilt hat, zu ver-
weisen und daéselbe hat sodann die Rechts-
ansicht des Oberappellationsgerichtes seiner
Enescheidung zu Grunde zu legen.
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Arecikel 141.
Hat dagegen das Geriche, an welches
die Sache nach der Vernichtung des ersten
Urtheils verwiesen wurde, sein Urtheil in
Uebereinstimmung mit der vom Kassations
hofe ausgesprochenen Rechtsansicht abge-
geben, so kann über denselben Punkt von
keiner Seite eine weitere ichtigkeitsbe-
schwerde erhoben werden.
Artikel 142.
Sowohl in den Fällen der Art. 138
und 139 als auch in jenen des Art. 140
findet jedoch die Verweisung einer zur Zu-
stndigkeit der pfälzischen Gerichte gehörigen
Sache an ein Gericht des diesseltigen
Bayerns nicht statt. Reicht das nicht
verhinderte Personal zur Bildung des
Schwurgerichtshofes oder des appellations=
gerichtlichen Senates nicht aus, so hat der
DHrdsident des Appellationsgerichts den
Schwurgerichtshof beztehungsweise den
Senat durch Beiziehung von Präfidenten
oder Richtern der nicht betheiligten Be-
lirksgerichte zu erganzen.
Artikel 143.
Har weder der Angeschuldigte noch
ein Vertreter desselben der öffentlichen
Verhandlung am Kassationshofe beigewohnt,
so ist das Urtheil dem Angeschuldigten in
Abschrift zuzustellen.