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Artikel 11.
Wird binnen der vorgesetzten Frist
weder die gesetzliche Vorschrift befolgt, noch
Einspruch erhoben, so ist die angedrohte
Strase gegen den Betheiligten auszusprechen
und zugleich die Verfügung unter Androh-
ung einer anderweiten Ordnungsstrafe zu
wiederholen.
Artikel 12.
Wird gegen die in den Artikeln 10
und 11 erwähnten Verfügungen binnen
der bestimmten Frist Einspruch erhoben,
so ist, wenn nicht aus dem Einspruche
selbst die Rechtfertigung des Betheiligten
sich ergibt, in den Landestheilen diesseits
des Rheins nach Vernehmung des Be-
theiligten und nach Vornahme der etwa
nöthigen Erhebungen über den Einspruch
Beschluß zu fassen.
Artikel 13.
Im Regierungsbezirke der Pfalz hat
das Handelsgerichrin dem im vorhergehenden
Artikel bezeichneten Falle einen Termin
zu bestimmen, an welchem der Betheiligte
in öffentlicher Sitzung zu vernehmen, er-
sorderlichen Falls Beweis zu erheben und
über den Einspruch Beschluß zu fassen ist.
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Artikel 14.
Sowohl in den vLandestheilen diesseits
des Rheins als in dem Regierungebezirke
der Pfalz kann sich der Betheiligte bei
dem in den Artikeln 10 bis 13 des gegen-
wärtigen Gesetzes festgesetzten Verfahren
durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen.
Artikel 15.
Erscheint der Betheiligte auf die
nach Maßgabe der Artikel 12 und 13
des gegenwärtigen Gesetzes an ihn er-
gangene Vorladung weder in Person noch
durch einen Bevollmächtigten, so hat das
Handelsgericht nach Aufnahme der etwa
schon im Einspruch bezeichneten und nicht
sofort als unerheblich befundenen Beweis-
mittel über den Einspruch zu entscheiden.
Artikel 16.
Ergibt sich in den Fällen der vor-
stehenden Artikel 12, 13 und 15, daß die
in Artikel 10 des gegenwärtigen Gesetzes
erwähnte gesetzliche Vorschrist von dem
Betheiligten hätte be folgt werden müssen,
so ist ihm unter Verurtheilung in die
Kosten des Verfahrens und unter wieder-
holter Androhung der Ordnungsstrafe eine
neue Frist zur Befolgung jener Vorschriftohne