Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 11. 
Wird binnen der vorgesetzten Frist 
weder die gesetzliche Vorschrift befolgt, noch 
Einspruch erhoben, so ist die angedrohte 
Strase gegen den Betheiligten auszusprechen 
und zugleich die Verfügung unter Androh- 
ung einer anderweiten Ordnungsstrafe zu 
wiederholen. 
Artikel 12. 
Wird gegen die in den Artikeln 10 
und 11 erwähnten Verfügungen binnen 
der bestimmten Frist Einspruch erhoben, 
so ist, wenn nicht aus dem Einspruche 
selbst die Rechtfertigung des Betheiligten 
sich ergibt, in den Landestheilen diesseits 
des Rheins nach Vernehmung des Be- 
theiligten und nach Vornahme der etwa 
nöthigen Erhebungen über den Einspruch 
Beschluß zu fassen. 
Artikel 13. 
Im Regierungsbezirke der Pfalz hat 
das Handelsgerichrin dem im vorhergehenden 
Artikel bezeichneten Falle einen Termin 
zu bestimmen, an welchem der Betheiligte 
in öffentlicher Sitzung zu vernehmen, er- 
sorderlichen Falls Beweis zu erheben und 
über den Einspruch Beschluß zu fassen ist. 
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Artikel 14. 
Sowohl in den vLandestheilen diesseits 
des Rheins als in dem Regierungebezirke 
der Pfalz kann sich der Betheiligte bei 
dem in den Artikeln 10 bis 13 des gegen- 
wärtigen Gesetzes festgesetzten Verfahren 
durch einen Bevollmächtigten vertreten 
lassen. 
Artikel 15. 
Erscheint der Betheiligte auf die 
nach Maßgabe der Artikel 12 und 13 
des gegenwärtigen Gesetzes an ihn er- 
gangene Vorladung weder in Person noch 
durch einen Bevollmächtigten, so hat das 
Handelsgericht nach Aufnahme der etwa 
schon im Einspruch bezeichneten und nicht 
sofort als unerheblich befundenen Beweis- 
mittel über den Einspruch zu entscheiden. 
Artikel 16. 
Ergibt sich in den Fällen der vor- 
stehenden Artikel 12, 13 und 15, daß die 
in Artikel 10 des gegenwärtigen Gesetzes 
erwähnte gesetzliche Vorschrist von dem 
Betheiligten hätte be folgt werden müssen, 
so ist ihm unter Verurtheilung in die 
Kosten des Verfahrens und unter wieder- 
holter Androhung der Ordnungsstrafe eine 
neue Frist zur Befolgung jener Vorschriftohne
	        
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