Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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durch die Polizeibehörden Erkundigungen 
über den Sachverhalt einzuziehen, auch er- 
sorderlichen Falls durch einen Kommissär 
des Gerichts oder durch Requisttion anderer 
Gerichte die eidliche Vernehmung von 
Zeugen zu bewirken; sie können von Amts- 
wegen Zeugen zur Sißung vorladen lassen 
und die Verhandlung in der Sitzung zu 
einer andern Sißng vertagen. 
Artikel 24. 
Im Regierungsbezirke der Pfalz sind 
sowohl die Anmeldungen zum Handels- 
register als diejenigen Eingaben, welche 
bei dem in den Artikeln 10 bis 23 fest- 
gesetzten Verfahren vorkommen, bei dem 
Gerichtsschreiber einzureichen. Von dem- 
selben sind auch die Protokolle über die 
Anmeldungen zum Handelsregister, über 
den mündlich erhobenen Einspruch und 
die mündlich eingelegte Beschwerde außzu- 
nehmen. 
Die Verfügungen und Entscheidungen 
werden durch einen von dem Präsidenten 
des Handelsgerichts beauftragten Gerichts- 
boten zugestellt. 
Die Anweisung der Gebühren der 
Beamten und der Entschädigung von Zeu- 
gen, sowie die Einziehung der Geldbußen 
und Kosten wird in gleicher Art wie bei 
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den Bezirkegerichten in den vor se ge- 
hörigen Sträfsachen bewirkt. 
IV. Von den Handeläöfirmen. 
Artikel 25. 
Die Vorschriften der Artikel 19 und 
21 Absab 1 des allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuches gelten auch für die- 
jenigen Firmen, welche schon vor dem in 
Artikel 1 des gegenwärtigen Gesetzes be- 
zeichneten Tage geführt worden find. 
Dieselben müssen innerhalb dreier 
Monate, von jenem Tage an gerechnet, 
zur Eintragung in das Handelsregister 
angemeldet werden, sie mögen in die bis- 
her bestandenen Firmenbücher, Handels= 
oder Wechselmatrikeln bereits eingetragen 
sein oder nicht. 
Artikel 26. 
Durch diese Anmeldung erlangen die 
Inhaber der im vorhergehenden Ariikel 
bezeichneten Firmen das Recht auf Ein- 
tragung und Fortführung derselben selbst 
in dem Falle, wenn diese Firmen den Vor- 
schriften der Artikel 16, 17, 18 und 251 
des allgemeinen deutschen Handelcgesetz 
buches nicht entsprechen, unbeschadet jedoch 
der etwa bereits bestehenden Rechte dritter
	        
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