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durch die Polizeibehörden Erkundigungen
über den Sachverhalt einzuziehen, auch er-
sorderlichen Falls durch einen Kommissär
des Gerichts oder durch Requisttion anderer
Gerichte die eidliche Vernehmung von
Zeugen zu bewirken; sie können von Amts-
wegen Zeugen zur Sißung vorladen lassen
und die Verhandlung in der Sitzung zu
einer andern Sißng vertagen.
Artikel 24.
Im Regierungsbezirke der Pfalz sind
sowohl die Anmeldungen zum Handels-
register als diejenigen Eingaben, welche
bei dem in den Artikeln 10 bis 23 fest-
gesetzten Verfahren vorkommen, bei dem
Gerichtsschreiber einzureichen. Von dem-
selben sind auch die Protokolle über die
Anmeldungen zum Handelsregister, über
den mündlich erhobenen Einspruch und
die mündlich eingelegte Beschwerde außzu-
nehmen.
Die Verfügungen und Entscheidungen
werden durch einen von dem Präsidenten
des Handelsgerichts beauftragten Gerichts-
boten zugestellt.
Die Anweisung der Gebühren der
Beamten und der Entschädigung von Zeu-
gen, sowie die Einziehung der Geldbußen
und Kosten wird in gleicher Art wie bei
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den Bezirkegerichten in den vor se ge-
hörigen Sträfsachen bewirkt.
IV. Von den Handeläöfirmen.
Artikel 25.
Die Vorschriften der Artikel 19 und
21 Absab 1 des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuches gelten auch für die-
jenigen Firmen, welche schon vor dem in
Artikel 1 des gegenwärtigen Gesetzes be-
zeichneten Tage geführt worden find.
Dieselben müssen innerhalb dreier
Monate, von jenem Tage an gerechnet,
zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden, sie mögen in die bis-
her bestandenen Firmenbücher, Handels=
oder Wechselmatrikeln bereits eingetragen
sein oder nicht.
Artikel 26.
Durch diese Anmeldung erlangen die
Inhaber der im vorhergehenden Ariikel
bezeichneten Firmen das Recht auf Ein-
tragung und Fortführung derselben selbst
in dem Falle, wenn diese Firmen den Vor-
schriften der Artikel 16, 17, 18 und 251
des allgemeinen deutschen Handelcgesetz
buches nicht entsprechen, unbeschadet jedoch
der etwa bereits bestehenden Rechte dritter