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Personen, gegen die Fuͤhrung einer solchen
Firma Einspruch zu erheben, welcher im
Rechtswege auszutragen ist.
Erfolgt die Aunmeldung nicht inner—
halb dreier Monate von dem im Artikel 1
des gegenwärtigen Geseßer bezeichneren
Tage an, so sind auch die schon vorher
bestandenen Firmen als neue zu behandeln.
Artibel 27.
Im Falle des &. 8 Ziffer 5 der
Prioritätsordnung vom 1. Juni 1822 ist
in den Landestheilen diesseito des Rheins
anstatt der Bewilligung der Firmen durch
eine öffentliche Behörde die geschehene
Eintragung derselben in das Handels-
register erforderlich.
Artikel 28.
In den Fällen des Artikels 26 Ab-
satß 2 des allgemeinen deutschen Handels-
gesehbuches finden die Vorschriften der
Artikel 10 bie 24 des gegenwärtigen Ge-
setzes unter folgenden Aenderungen An-
wendung:
1) der Betheiligte ist unter Androhung
einer Ordnungsstrafe aufzufordern,
sich der Firma nicht weiter zu be-
dienen oder binnen einer bestimmten
Frist Einspruch zu erheben;
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2) das Handelsgericht hat nach Erlaß
dieser Aufforderung gemäß der Be-
stimmungen in Artikel 11 u. flgden.
des gegenwärtigen Gesetzes zu ver-
fahren, wenn es in glaubhafter
Weise davon Kenneniß erhält, daß
dieser Aufforderung nach Zustellung
derselben nicht Folge geleistet wor-
den ist. it
V. Von den Prokuristen.
Artikel 29.
Die Vorschriften des Artikels 45
des allgemeinen deutschen Handelegesetz-
buches kommen auch in Bezug auf die
vor Einführung desselben ertheilten Pro-
kuren zur Anwendung, sie mögen in die
bisher bestandenen Firmenbücher, Handels-
oder Wechselmatrikeln eingetragen sein
oder nicht. Sie sind innerhalb dreier
Monate von dem in Artikel 1 des gegen-
wärtigen Gesetzes bezeichneten Tage an
gerechnet zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden ohne Unterschied, ob
sie nach Ablauf der dreimonatlichen Frist
noch bestehen oder nicht.
Artikel 30.
Die im vorhergehenden Artikel be-
zeichneten Prokurenertheilungen sind in