Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Personen, gegen die Fuͤhrung einer solchen 
Firma Einspruch zu erheben, welcher im 
Rechtswege auszutragen ist. 
Erfolgt die Aunmeldung nicht inner— 
halb dreier Monate von dem im Artikel 1 
des gegenwärtigen Geseßer bezeichneren 
Tage an, so sind auch die schon vorher 
bestandenen Firmen als neue zu behandeln. 
Artibel 27. 
Im Falle des &. 8 Ziffer 5 der 
Prioritätsordnung vom 1. Juni 1822 ist 
in den Landestheilen diesseito des Rheins 
anstatt der Bewilligung der Firmen durch 
eine öffentliche Behörde die geschehene 
Eintragung derselben in das Handels- 
register erforderlich. 
Artikel 28. 
In den Fällen des Artikels 26 Ab- 
satß 2 des allgemeinen deutschen Handels- 
gesehbuches finden die Vorschriften der 
Artikel 10 bie 24 des gegenwärtigen Ge- 
setzes unter folgenden Aenderungen An- 
wendung: 
1) der Betheiligte ist unter Androhung 
einer Ordnungsstrafe aufzufordern, 
sich der Firma nicht weiter zu be- 
dienen oder binnen einer bestimmten 
Frist Einspruch zu erheben; 
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2) das Handelsgericht hat nach Erlaß 
dieser Aufforderung gemäß der Be- 
stimmungen in Artikel 11 u. flgden. 
des gegenwärtigen Gesetzes zu ver- 
fahren, wenn es in glaubhafter 
Weise davon Kenneniß erhält, daß 
dieser Aufforderung nach Zustellung 
derselben nicht Folge geleistet wor- 
den ist. it 
V. Von den Prokuristen. 
Artikel 29. 
Die Vorschriften des Artikels 45 
des allgemeinen deutschen Handelegesetz- 
buches kommen auch in Bezug auf die 
vor Einführung desselben ertheilten Pro- 
kuren zur Anwendung, sie mögen in die 
bisher bestandenen Firmenbücher, Handels- 
oder Wechselmatrikeln eingetragen sein 
oder nicht. Sie sind innerhalb dreier 
Monate von dem in Artikel 1 des gegen- 
wärtigen Gesetzes bezeichneten Tage an 
gerechnet zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden ohne Unterschied, ob 
sie nach Ablauf der dreimonatlichen Frist 
noch bestehen oder nicht. 
Artikel 30. 
Die im vorhergehenden Artikel be- 
zeichneten Prokurenertheilungen sind in
	        
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