Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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deutschen 
theilen. 
Handelsgesetzbuches 
Dasselbe gilt von den stillen Gesell- 
schaften und den Vereinigungen zu einzel- 
nen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche 
Rechnung. 
Artikel 41. 
Die Bestimmungen des §. 22. Zif. 
6, des g. 136 Ziff. 1 des Hypothekenge- 
seches vom 1. Juni 1822 und des Artikels 
2148 des französischen bürgerlichen Gesetz- 
buches werden dahin erganzt, daß, wenn 
der Besitzer der unbeweglichen Sache eine 
Handelsgesellschaft ist, ihre Firma und 
der Ort, an welchem sie ihren Sißg hat, 
und falls die Sache zur Zweigniederlassung 
einer Handelsgesellschaft gehört, auch der 
Ort, an welchem die Zweigniederlassung 
ihren Sitz hat, in das Hypothekenbuch 
eingetragen wird. Die Namen der einzel- 
nen Gesellschafter werden nicht einge- 
tragen. 
Artikel 42. 
Wer über eine unter der Firma einer 
Handelsgesellschaft eingetragene Sache zu 
verfügen, dieselbe zu belasten und über- 
haupt die Rechte des Eigemhümers oder 
Besitzers auszunben befugt sei, ist nach 
den Bestimmungen des allgemeinen deut- 
zu beur- 
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schen Handelsgesehbuches zu beurtheilen 
und se oft sich hiezu Veranlassung ergibt, 
auf Grund beglaubigter Auszüge aus dem 
Handelsregister festzustellen. 
Ob und in wieferne die schon einmal 
legitimirten gesetzlichen Vertreter einer 
Handelsgesellschaft des erneuten Nachweises 
der ihre Legitimation begründenden That- 
sachen bedürfen, ist nach den Umständen 
zu bemessen. 
Artikel 43. 
Der Konkurs der Handelsgesellschaft 
bildet ein selbstständiges Verfahren zur 
Befriedigung der Gesellschaftsgldubiger aus 
dem Gesellschaftsvermögen. 
Er kann auch nach Auflösung der 
Gesellschaft eröffnet werden, soferne die Li- 
quidation und Vertheilung des Gesell- 
schaftsvermögens noch nicht erfolgt ist. 
Actikel 44. 
In Folge der Eröffnung des Kon- 
kurses über das Vermögen einer Handels- 
gesellschaft ist zugleich über das Privatver= 
mögen eines jeden personlich haftenden 
Gesellschafters von dem hiezu kompetenten 
Gerichte der Konkurs zu eröffnen, wenn 
die Gesellschaftsgläubiger oder auch nur 
einer derselben dies beantragen. 
43“
	        
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