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deutschen
theilen.
Handelsgesetzbuches
Dasselbe gilt von den stillen Gesell-
schaften und den Vereinigungen zu einzel-
nen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche
Rechnung.
Artikel 41.
Die Bestimmungen des §. 22. Zif.
6, des g. 136 Ziff. 1 des Hypothekenge-
seches vom 1. Juni 1822 und des Artikels
2148 des französischen bürgerlichen Gesetz-
buches werden dahin erganzt, daß, wenn
der Besitzer der unbeweglichen Sache eine
Handelsgesellschaft ist, ihre Firma und
der Ort, an welchem sie ihren Sißg hat,
und falls die Sache zur Zweigniederlassung
einer Handelsgesellschaft gehört, auch der
Ort, an welchem die Zweigniederlassung
ihren Sitz hat, in das Hypothekenbuch
eingetragen wird. Die Namen der einzel-
nen Gesellschafter werden nicht einge-
tragen.
Artikel 42.
Wer über eine unter der Firma einer
Handelsgesellschaft eingetragene Sache zu
verfügen, dieselbe zu belasten und über-
haupt die Rechte des Eigemhümers oder
Besitzers auszunben befugt sei, ist nach
den Bestimmungen des allgemeinen deut-
zu beur-
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schen Handelsgesehbuches zu beurtheilen
und se oft sich hiezu Veranlassung ergibt,
auf Grund beglaubigter Auszüge aus dem
Handelsregister festzustellen.
Ob und in wieferne die schon einmal
legitimirten gesetzlichen Vertreter einer
Handelsgesellschaft des erneuten Nachweises
der ihre Legitimation begründenden That-
sachen bedürfen, ist nach den Umständen
zu bemessen.
Artikel 43.
Der Konkurs der Handelsgesellschaft
bildet ein selbstständiges Verfahren zur
Befriedigung der Gesellschaftsgldubiger aus
dem Gesellschaftsvermögen.
Er kann auch nach Auflösung der
Gesellschaft eröffnet werden, soferne die Li-
quidation und Vertheilung des Gesell-
schaftsvermögens noch nicht erfolgt ist.
Actikel 44.
In Folge der Eröffnung des Kon-
kurses über das Vermögen einer Handels-
gesellschaft ist zugleich über das Privatver=
mögen eines jeden personlich haftenden
Gesellschafters von dem hiezu kompetenten
Gerichte der Konkurs zu eröffnen, wenn
die Gesellschaftsgläubiger oder auch nur
einer derselben dies beantragen.
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