Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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brauch, so haben sie die in den Artikeln 
310 Absatz 3, 311 und 315 des allge- 
meinen deutschen Handelsgesetzbuches vor- 
geschriebene Benachrichtigung nicht nur an 
den Schuldner, sondern auch an die Ver- 
treter der Konkursmasse oder an das Kon- 
kursgericht zu richten. 
Artikel 54. 
Uebersteigt der Erlös aus dem Ver- 
kaufe des Pfandes oder der zurückbehaltenen 
Gegenstände den Betrag der hieraus zu 
befeiedigenden Forderungen, so ist der Ueber- 
rest an die Konkursmasse abzuliesern. We- 
gen des etwaigen Ausfalls kann der Gläu= 
biger seine Ansprüche nach Vorschrift der 
Konkursordnung im Konkurse des Schuld- 
ners geltend machen. 
Dadurch, daß der Glubiger seine 
Ansprüche im Konkurse des Schuldners 
geltend macht, verliert er an sich noch nicht 
die nach Artikel 52 des gegenwärtigen Ge- 
sehes ihm zustehenden Rechte. 
Artikel 55. 
Ist das Faustpfand ohne ausdrück- 
lichen Vorbehalt der abgesonderten Be- 
friedigung (Artikel 52 des gegenwärtigen 
Gesetzes) in die Konkursmasse eingeliefert 
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worden, so verbleibe es in den Landes- 
theilen diesseits des Rheines bei den Be- 
stimmungen des §. 21 Ziff. 1 der Priori- 
taätsordnung vom 1. Juni 1822. 
Ebenso bleibt in den Landestheilen 
diesseits des Rheins dem Kommissiondr, 
Spedireur und Frachtführer das ihnen 
nach §. 21 Ziff. 6 der Prioritätsordnung 
vom 1. Juni 1822 zustehende Vorzugs- 
recht, im Falle sie das ihnen eingerdumte 
gesetzliche Pfandreche nicht ausgeübt haben, 
sofern die Güter, auf denen dieses Pfand- 
recht haftet, zur Konkursmasse gekommen 
sind und soweit der Erlös aus denselben 
zu ihrer Befriedigung ausreicht. Dieses 
Vorzugsrecht erstreckt sich auf alle Forder- 
ungen, für welche nach Artikel 374, 375, 
382 und 109 des allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuches ein Pfandrecht an dem 
Kommissions-, Speditions= oder Frachegute 
bestehr. 
Wenn bezüglich desselben Gutes zwei 
oder mehrere der nach dem vorhergehenden 
Absaßze begründeten Vorzugsrechte bestehen, 
so wird die Rangordnung unter ihnen 
nach Artikel 111 des allgemeinen deutschen 
Handelsgesehbuches bestimmt. Der §. 22 
der Prioritätsordnung tritt für diese Fälle 
außer Wirksamkeit.
	        
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