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brauch, so haben sie die in den Artikeln
310 Absatz 3, 311 und 315 des allge-
meinen deutschen Handelsgesetzbuches vor-
geschriebene Benachrichtigung nicht nur an
den Schuldner, sondern auch an die Ver-
treter der Konkursmasse oder an das Kon-
kursgericht zu richten.
Artikel 54.
Uebersteigt der Erlös aus dem Ver-
kaufe des Pfandes oder der zurückbehaltenen
Gegenstände den Betrag der hieraus zu
befeiedigenden Forderungen, so ist der Ueber-
rest an die Konkursmasse abzuliesern. We-
gen des etwaigen Ausfalls kann der Gläu=
biger seine Ansprüche nach Vorschrift der
Konkursordnung im Konkurse des Schuld-
ners geltend machen.
Dadurch, daß der Glubiger seine
Ansprüche im Konkurse des Schuldners
geltend macht, verliert er an sich noch nicht
die nach Artikel 52 des gegenwärtigen Ge-
sehes ihm zustehenden Rechte.
Artikel 55.
Ist das Faustpfand ohne ausdrück-
lichen Vorbehalt der abgesonderten Be-
friedigung (Artikel 52 des gegenwärtigen
Gesetzes) in die Konkursmasse eingeliefert
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worden, so verbleibe es in den Landes-
theilen diesseits des Rheines bei den Be-
stimmungen des §. 21 Ziff. 1 der Priori-
taätsordnung vom 1. Juni 1822.
Ebenso bleibt in den Landestheilen
diesseits des Rheins dem Kommissiondr,
Spedireur und Frachtführer das ihnen
nach §. 21 Ziff. 6 der Prioritätsordnung
vom 1. Juni 1822 zustehende Vorzugs-
recht, im Falle sie das ihnen eingerdumte
gesetzliche Pfandreche nicht ausgeübt haben,
sofern die Güter, auf denen dieses Pfand-
recht haftet, zur Konkursmasse gekommen
sind und soweit der Erlös aus denselben
zu ihrer Befriedigung ausreicht. Dieses
Vorzugsrecht erstreckt sich auf alle Forder-
ungen, für welche nach Artikel 374, 375,
382 und 109 des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuches ein Pfandrecht an dem
Kommissions-, Speditions= oder Frachegute
bestehr.
Wenn bezüglich desselben Gutes zwei
oder mehrere der nach dem vorhergehenden
Absaßze begründeten Vorzugsrechte bestehen,
so wird die Rangordnung unter ihnen
nach Artikel 111 des allgemeinen deutschen
Handelsgesehbuches bestimmt. Der §. 22
der Prioritätsordnung tritt für diese Fälle
außer Wirksamkeit.