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IX. Von den Handelsgerichten und
dem Verfahren in Handelssachen in
den Landestheilen diesseits des Rheins.
Artikel 56.
Für die Behandlung und die Ent-
scheidung der Handelssachen werden Han-
delsgerichte errichtet.
Die Bestimmungen über die Zahl
der Handelsgerichte, über deren Sprengel
und Sitze werden im Verordnungswege
getroffen.
Artikel 57.
Die Handelsgerichte werden mindestens
mit drei rechtsgelehrten Richtern, einschließ-
lich des Vorstandes des Gerichtes und mit
zwei Beisitzern aus dem Kaufmannsstande
besetzt.
Die Beschlüsse der Handelsgerichte
werden, soweit dieses Gesetz nicht für
gewisse Gegenstände etwas Anderes be-
stimme, in Senaten erlassen, welche mit
drei rechtsgelehrten Richtern und mit zwei
Beisitzern aus dem Kaufmannsstande be-
setzt find.
Den letzteren steht gleiches Stimm-
recht, wie den rechrekundigen Richtern zu.
Den Vorsitz in den Sitzungen führe
der Vorstand des Gerichts und bei dessen
Verhinderung der klteste rechtskundige
Richter.
Für Verhinderungsfälle der ordent-
lichen Gerichtsmitglieder werden Ergänzungs=
richter ernannt.
Artikel 58.
Berufungen und Beschwerden gegen
Erkenntnisse und sonstige Beschlüsse der
Handelsgerichte werden von den denselben
vorgesetzten Handelsappellationsgerichten in
zweiter und letzter Instanz entschieden.
IIA
Die Handelsapp 5"gerichte wer-
den je nach Bedürfniß bestellt.
Sie werden mindestens aus vier
rechtsgelehrten Richtern, einschließlich des
Vorstandes des Gerichtes, und aus drei
Beisitzern aus dem Kaufmannsstande zu-
sammengesetzt.
Die Beschlüsse der Handelsappellations=
gerichte werden in Senaten erlassen, welche
mit vier rechtsgelehrten Richtern und mit
drei Beisitzern aus dem Kaufmannsstande
beseht fnd. Die Bestimmungen in Absatz
3, 4 und 5 des Artikels 57 finden auch
auf die Handelsappellationsgerichte An-
wendung.
Artikel 59.
Die Stellen der rechtsgelehrten Richter
an den Handelsgerichten und an den