Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

458 
454 
  
IX. Von den Handelsgerichten und 
dem Verfahren in Handelssachen in 
den Landestheilen diesseits des Rheins. 
Artikel 56. 
Für die Behandlung und die Ent- 
scheidung der Handelssachen werden Han- 
delsgerichte errichtet. 
Die Bestimmungen über die Zahl 
der Handelsgerichte, über deren Sprengel 
und Sitze werden im Verordnungswege 
getroffen. 
Artikel 57. 
Die Handelsgerichte werden mindestens 
mit drei rechtsgelehrten Richtern, einschließ- 
lich des Vorstandes des Gerichtes und mit 
zwei Beisitzern aus dem Kaufmannsstande 
besetzt. 
Die Beschlüsse der Handelsgerichte 
werden, soweit dieses Gesetz nicht für 
gewisse Gegenstände etwas Anderes be- 
stimme, in Senaten erlassen, welche mit 
drei rechtsgelehrten Richtern und mit zwei 
Beisitzern aus dem Kaufmannsstande be- 
setzt find. 
Den letzteren steht gleiches Stimm- 
recht, wie den rechrekundigen Richtern zu. 
Den Vorsitz in den Sitzungen führe 
der Vorstand des Gerichts und bei dessen 
Verhinderung der klteste rechtskundige 
Richter. 
Für Verhinderungsfälle der ordent- 
lichen Gerichtsmitglieder werden Ergänzungs= 
richter ernannt. 
Artikel 58. 
Berufungen und Beschwerden gegen 
Erkenntnisse und sonstige Beschlüsse der 
Handelsgerichte werden von den denselben 
vorgesetzten Handelsappellationsgerichten in 
zweiter und letzter Instanz entschieden. 
IIA 
Die Handelsapp 5"gerichte wer- 
den je nach Bedürfniß bestellt. 
Sie werden mindestens aus vier 
rechtsgelehrten Richtern, einschließlich des 
Vorstandes des Gerichtes, und aus drei 
Beisitzern aus dem Kaufmannsstande zu- 
sammengesetzt. 
Die Beschlüsse der Handelsappellations= 
gerichte werden in Senaten erlassen, welche 
mit vier rechtsgelehrten Richtern und mit 
drei Beisitzern aus dem Kaufmannsstande 
beseht fnd. Die Bestimmungen in Absatz 
3, 4 und 5 des Artikels 57 finden auch 
auf die Handelsappellationsgerichte An- 
wendung. 
Artikel 59. 
Die Stellen der rechtsgelehrten Richter 
an den Handelsgerichten und an den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.