Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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zu dem 
Gesetz-Blatte 
von den Jahren 1861 und 1862. 
I. Stück. 
Geseßtz, die Aufhebung des Eingangszolles für rohes Zinn betr. S. 1—4. 
II. Stück. 
Gese , die Abänderungen einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Feuer- 
verstcherungs-Anstalt für Gebäude in den Gebietstheilen diesseits des Rheins betr. S. 5—3. 
III. Stück. 
Gesetz, die Aufhebung der Straffolgen betr. S. 9— 12. 
IV. Stück. 
Gesetz, die Vergütng der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, die Besteuerung des Zuckers 
aus getrockneten Rüben und die Verzollung des Zuckers und des Syrops betr. S. 13—18. 
V. Stück. 
Geseß, einen weiteren Credit für die außerordentlichen Militärbedürfnisse bis zum Schlusse der 
II. Finanzperiode 185 5/661 betr. S. 21—24. " 
VI. Stück. 
Gesesz, die Vervollständigung und Ausdehnung bayerischer Staatseisenbahnen betr. S. 25—30. 
VII. Stück. 
Gesetz, die Verjährung der Forderungen aus Staatsschuld-Urkunden der Staatsschuldentilgungs- 
Anstalt betr. S. 33—38. 
VIII. Stück. 
Geses, die provisorische Erhebung der Steuern pro 1861,62 betr. S. 41—44. 
Stück. 
Gesetz, die Verlängerung der Ostbahnen in der Oberpfalz und Oberfranken betr. S 45—48. 
Stück. 
Abschied für den Landtag des Königreichs Bayern. S. 49—382. 
« XI. Stück. 
Gesetz, die Vervollständigung des in Bayern bestehenden Telegraphennetzes betr. (I. Beilage 
zum Landtagsabschiede). S. 85—88. 
XII. Stück. 
Finanzgesetz für die VIII. Finanzperiode 1861/67. (XV. Beilage zum Landtagsabschiede). 
S 
. 89—122.
	        
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