Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

Artikel 1. 
Die Wiedereinsetzung eines wegen 
Verbrechens oder Vergehens Verurthellten 
in die bürgerlichen oder polikischen Rechte, 
welche er in Folge der rechtskräftigen Ver- 
urtheilung gemäß der hierüber im Straf- 
gesetzbuche oder in anderen Gesetzen enthalt- 
eenen Bestimmungen verloren hat, kann 
durch königliche Gnade gewährt werden. 
Artikel 2. 
Von dem Tage der Eröffnung des 
k. Begnadigungsrescriptes an tritt der Ver- 
urtheilte in alle durch die Verurtheilung 
verlornen Rechte wieder ein, soweit nicht 
das Resecript eine Beschrankung verfügt. 
Mit diesem Wiedereintritte ist jedoch 
ein Rechtsanspruch auf Wiedererlangung 
der in Folge des Strafurtheils verlornen 
Aemter, Dienste, Würden und Auzszeich= 
nungen und der von solchen abhängenden 
oder aus dem früheren Besitze derselben 
herrührenden Rechte, ferner auf Wiederer- 
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langung confiscirter oder zur Unterdrückung 
oder Vernichtung bestimmter Gegenstaände 
oder eingezogener Gewerbs= und ähnlicher 
besonderer Rechte, endlich auf Wiedererlang- 
ung des Adels und der davon abhängenden 
Rechte nicht verbunden. 
Actikel 3. 
Ein von dem Kenige abgewiesenee 
Gesuch um Wiedereinsetzung kann erst nach 
Ablauf von drei Jahren, von dem Tage 
der abweisenden Enrschließung an gerechner, 
erneuert werden. 
Artikel 1. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt im 
ganzen Umfange des Königreichs mit dem 
Tage seiner Bekanntmachung durch das 
Gesetzblatt, — beziehungsweise durch das 
Amtsblatt der Pfalz — in Wirksamkeit. 
Mit dem nämlichen Tage verlieren die 
Artikel 619 — 634 der pfälzischen Straf- 
proceßordnung ihre Geltung. 
Gegeben München den 10. Juli 1861. 
Warx. 
hhr. v. Schrenk. v. Swehl. 
v. Neumayr. 
Arhr. v. Miulzer. v. Pfenfer v. Spiee. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
ver General-Secretär des Staatsrathes, 
Seb. v. Kobell.
	        
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