Artikel 1.
Die Wiedereinsetzung eines wegen
Verbrechens oder Vergehens Verurthellten
in die bürgerlichen oder polikischen Rechte,
welche er in Folge der rechtskräftigen Ver-
urtheilung gemäß der hierüber im Straf-
gesetzbuche oder in anderen Gesetzen enthalt-
eenen Bestimmungen verloren hat, kann
durch königliche Gnade gewährt werden.
Artikel 2.
Von dem Tage der Eröffnung des
k. Begnadigungsrescriptes an tritt der Ver-
urtheilte in alle durch die Verurtheilung
verlornen Rechte wieder ein, soweit nicht
das Resecript eine Beschrankung verfügt.
Mit diesem Wiedereintritte ist jedoch
ein Rechtsanspruch auf Wiedererlangung
der in Folge des Strafurtheils verlornen
Aemter, Dienste, Würden und Auzszeich=
nungen und der von solchen abhängenden
oder aus dem früheren Besitze derselben
herrührenden Rechte, ferner auf Wiederer-
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langung confiscirter oder zur Unterdrückung
oder Vernichtung bestimmter Gegenstaände
oder eingezogener Gewerbs= und ähnlicher
besonderer Rechte, endlich auf Wiedererlang-
ung des Adels und der davon abhängenden
Rechte nicht verbunden.
Actikel 3.
Ein von dem Kenige abgewiesenee
Gesuch um Wiedereinsetzung kann erst nach
Ablauf von drei Jahren, von dem Tage
der abweisenden Enrschließung an gerechner,
erneuert werden.
Artikel 1.
Das gegenwärtige Gesetz tritt im
ganzen Umfange des Königreichs mit dem
Tage seiner Bekanntmachung durch das
Gesetzblatt, — beziehungsweise durch das
Amtsblatt der Pfalz — in Wirksamkeit.
Mit dem nämlichen Tage verlieren die
Artikel 619 — 634 der pfälzischen Straf-
proceßordnung ihre Geltung.
Gegeben München den 10. Juli 1861.
Warx.
hhr. v. Schrenk. v. Swehl.
v. Neumayr.
Arhr. v. Miulzer. v. Pfenfer v. Spiee.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
ver General-Secretär des Staatsrathes,
Seb. v. Kobell.