Artikel 1.
Für Nohzucker und Farin, sowie für
Brod-, Hut= und Candiszucker, nicht min-
der für gestoßenen (gemahlenen) Brod-
und Hutzucker wird, Lenn deren Ausfuhr
über die Zollvereinsgrenze, oder deren Nie-
derlegung in eine öffentliche Niederlage er-
folgt, vom 1. September 1861 an eine
der Rubenjuckersteuer entsprechende Vergut-
ung gewährt, insoferne nicht die höhere
Jollvergutung für raffinirten ausländischen
Zucker eintrikt.
Artikel 2.
Wer diese (Artikel 1) Steuervergnt-
ung oder die Zollvergütung in Ansruch
nimmt, hat die besonders verabredeten oder
die früher bereits bezüglich der Zollvergut-
Masstab der
Verzollung.
1) Zucker:
a) Brod-, Hut-, Candis:,
Bruch= oder Lumpen=
und weißen gestoßenen
Zucker. 1 Centner 7
b) Rohzucker und Farin
(Zuckermehl). 1 Cenner 6
c) Rohzucker für inlän;
dische Siedereien zum
Rafsiniren unter den
besonders vorzuschrei-
benden Bedingungen
und Controlen.
2) Syoroooon
1 Centner 1
1 Centner 2
Eingangs-
Abgabe.
Ih. Sgt. fl. kr.
10
— 1030
16
ung vereinbarten, sowie die künftig etwa-
weiter zu beschließenden Bedingungen für
die Gewährung jeder dieser Vergütungen
zu erfüllen.
Artikel 3.
Bei der Erhebung der Steuer fuͤr
die Bereitung von Zucker aus getrockneten
(gedörrten) Rüben werden vom 1. Sev-
tember 1860 an auf jeden Centner getrock:
neter Rüben nicht mehr fünf und ein hal-
ber, sondern nur fünf Cenener rohe Rüben
gerechnet.
Artikel 1.
Vom 1. September 1861 an beträgt
bis auf weitere Vereinbarung der Ein-
gangszoll von ausländischem
Für Tara wird vergutet vom
Centner Bruttogewicht:
Pfund.
14 in Fässern mit Dauben ven
Cichen und anderm harten Hel#e,
0 in andern Fässern,
J in Kisten,
7 in Körben,
2
1250
in Fässern mit Dauben ren Ei-
chen= und anderm harten Helze,
in andern Fässern,
r in Risten ven 8 Ceninern und
darnber.
in Kisten unter 8 Ceninern,
in außereuropässchen Rohrgeflech-
ten (Canassers, Cranjans),
in anderen Körpen,
in Ballen,
11 in Fässern.