Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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3) die Abaͤnderung einiger Bestimmungen des 
Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Feuer- 
versicherungsanstalt für Gebäude in den 
Gebietstheilen diesseits des Rheins, 
4) die Aufhebung der Straffolgen. 
5) die Vergütung der Steuern für ausge- 
führten Rübenzucker, die Besteuerung des 
Zuckers aus getrockneten Rüben, und die 
Verzollung des Zuckers und des Syrupes, 
einen weitern Credit für dic außcrordent- 
lichen Militärbedürfnisse bis zum Schlusse 
der VII. Finanzperiode 185 5/61. 
7) die provisorische Erhebung der Steuern 
pro 186 ½2 ketreffend, 
haben Wir nach den von beiden Kammern ge- 
saßten Gesammtbeschlüssen sanctionirt und hienach 
dieselben durch die Gesetzblätter vom 
20. August 1859., 
— 
— 
6 
15. April 1861, 
27. Mai „ 
15. Juli „ 
21. August „ 
9. October „ 
in den Gesetzblättern für 1859 II. Abtheilung; 
dann für 1861 Stück 1—5, dann 8 verkün- 
den lassen. 
5. 2. 
Die Verjährung der Forderungen aus Staats- 
schuldurkunden der Staatsschuldentilgungs- 
Anstalt betreffend. 
Den Gesetz-Entwurf: die Verjährung der 
Forderungen aus Staatsschuldurkunden der 
Staataschuldentilgungs = Anstalt betreffend, haben 
Wir nach erfolgter Zustimmung beider Kammern 
unter dem 29. September l. Is. zum Gesetze 
erboben und letzteres im Gesetzblatt vom 
4. October desselben Jahres Stück Nr. 7 ver- 
künden lassen. 
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Auf den dem Gesammtbeschlusse über die- 
ses Gesetz von den Kammern angefügten 
Wunsch: 
„daß Unser Staatsministerium der Finan- 
„zen ermächtiget werde, bezüglich der beim 
„Erscheinen obigen Gesetzes bercits wegen 
„Nichterhebung binnen drei Jahren er- 
„loschenen Capitalien auf Ansuchen der 
„Gläubiger die Wiedcraufnahme und nach- 
„krägliche Bezahlung auch in jenen Fällen 
„zu genehmigen, in welchen keine streng- 
„(rechtlichen Restitutionsgründe bestehen, 
„insoferne seit dem Eintritte der Verjähr- 
„ung derselben nicht mehr als zwei Jahre 
„verflossen sind —“ 
ertheilen Wir andurch die erbetene Ermächtigung 
und weisen Unser Staatsministerium der 
Finanzen an, hienach gegebenen Falles zu ver- 
fahren. 
#. 3. 
Die Vervollständigung und Ausdehnung der 
bayerischen Staatseisenbahnen betreffend. 
Den Gesetz-Entwurf, die Vervollständigung 
und Auadehnung der baperischen Staatseisen- 
bahnen betr., haben Wir unter Genchmigung 
der von den beiden Kammern vorgeschlagenen 
Abändcrungen am 23. Sepxtember d. J#. 
sanctionirt und das hienach ausgefertigte Gesetz 
durch das Gesetzblatt vem 29. dreselben Monats 
Stück 6 bekannt machen lassen 
Wir ertheilen dabei auf die dem Gesammt- 
beschlusse über den Eutwurf dieses Gesetzes an- 
gereihten Wünsche und Anträge solgende Erklär- 
ungen: 
1) dem Wunsche: 
die Erbauung einer Cisenbahn im Iller= 
thale von Neuulm nber Memmingen 
nach Kempten auf Kosten von Privaten
	        
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