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dadurch zu ermoͤglichen, daß die Pachtung
des Betriebes dieser Bahn und die Amor=
lisirung des Bal#apitals zum Zwecke des
Heimfalls der Bahn an den Staat
durch die Verwaltung der Staatseisen=
bahnen gestattet werde, —
haben Wir bereits willfahrt, und der
Stadt Memmingen am 13. September l. Is.
die Concession zum Bau der genannten
Bahn ertheilt.
Mit dem Antrage:
den Bau einer Eisenbahn von der Stadt
Hof in der Richtung gegen Asch resp.
Eger auf Kosten von Privaten dadurch zu
ermöglichen, daß den Letzteren die Pach-
tung drs Betriebes und die Amortisirung
deo Baucapitalcs durch die Verwaltung
der Staatseisenbahn in Aussicht gestellt
und seiner Zeit gewährt werde, —
sind die Kammern den Intentionen der
Staatsregierung entgegengekommen; — Wir
werden daher die eingeleiteten Verhand-
lungen zur Herbeiführung dieser Eisen-
bahnverbindung fortsetzen und nach Mög-
lichkeit sördern lassen.
Wir hätten gerne gesehen, daß die von
der Staatsregierung vorgeschlagene Eisen-
bahnverbindung mit der Festung Ingolstadt
schon bri dem gegenwärtigen Landtage die
Zustimmung der Kammern erhalten hätte;
nachdem übrigens beide Kammern selbst die
Verbindung der Festung Ingolstadt mit dem
bayerischen Eisenbahmetze als nothwen-
dig erkannt, und nur noch die Wahl der
Richtung in Frage gestellt haben, so wer-
den Wir über die verschiedenen Richtungen
nähere Erhebungen auordnen und auf Grund
dieser Erhebungen eine geeigücte Vorlage
an den nächsten Landtag gelangen lassen.
4) Dem Antrage:
über die Verbindung des südöstlichen
Theiles von Bapern mit dem vaterlän-
dischen Eisenbahnnetze durch eine Eisen-
bahn Recherchen anzuordnen und dem
kommenden Landtage darüber Mitthei-
lungen zukommen zu lassen, —
werden Wir gerne willahren.
8. 4.
Die Vervollständigung des in Bayern besteh-
enden Telegraphennetzes betreffend.
Dem Gesetze über die Vervollständigung
des in Bayern bestchenden Telegraphennetzes
haben Wir nach dem darüber von deiden Kam-
mern gefaßten Gesammtbeschlusse Unsere Sanc-
tion ertheilt und demzufolge das unter Zisser 1. Beilagt I.
anliegende Gesetz aussertigen lassen.
8. 5.
Das Strafgesetzbuch, das Polizeistrafgesetzbuch
und das Einführungsgesetz hiczu betreffend.
Wir haben den Entwürsen,
1) eines Strafgesebuches,
2) eines Polizeistrasgesetzbuches,
3) eines Einführungsgesetzes hiezu —
in der von den beiden Kammern vorgeschlagenen
Fassung Unsere Sanction ertheilt, und ist das
hicnach ausgesertigte unter Zisser 11. mit zwei Bellage H.
Beilagen anliegende Einführungsgesetz crlassen.
8. 6.
Die Anstellung von Assessoren bei den Land-=
derichten in der Pfalz betreffend.
Nachdem der Gesetzennvurf: die Unstellung
von Assessoren bei den Landgerichten in der
Pfalz betreffend, die Zustimmung beider Kam-
mern erhalten hat, haben Wir denselben als
Gesetz sanctionirt, wie soiches unter Ziffer III. Be#ge Iu.
hier beifolgt.
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