Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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dadurch zu ermoͤglichen, daß die Pachtung 
des Betriebes dieser Bahn und die Amor= 
lisirung des Bal#apitals zum Zwecke des 
Heimfalls der Bahn an den Staat 
durch die Verwaltung der Staatseisen= 
bahnen gestattet werde, — 
haben Wir bereits willfahrt, und der 
Stadt Memmingen am 13. September l. Is. 
die Concession zum Bau der genannten 
Bahn ertheilt. 
Mit dem Antrage: 
den Bau einer Eisenbahn von der Stadt 
Hof in der Richtung gegen Asch resp. 
Eger auf Kosten von Privaten dadurch zu 
ermöglichen, daß den Letzteren die Pach- 
tung drs Betriebes und die Amortisirung 
deo Baucapitalcs durch die Verwaltung 
der Staatseisenbahn in Aussicht gestellt 
und seiner Zeit gewährt werde, — 
sind die Kammern den Intentionen der 
Staatsregierung entgegengekommen; — Wir 
werden daher die eingeleiteten Verhand- 
lungen zur Herbeiführung dieser Eisen- 
bahnverbindung fortsetzen und nach Mög- 
lichkeit sördern lassen. 
Wir hätten gerne gesehen, daß die von 
der Staatsregierung vorgeschlagene Eisen- 
bahnverbindung mit der Festung Ingolstadt 
schon bri dem gegenwärtigen Landtage die 
Zustimmung der Kammern erhalten hätte; 
nachdem übrigens beide Kammern selbst die 
Verbindung der Festung Ingolstadt mit dem 
bayerischen Eisenbahmetze als nothwen- 
dig erkannt, und nur noch die Wahl der 
Richtung in Frage gestellt haben, so wer- 
den Wir über die verschiedenen Richtungen 
nähere Erhebungen auordnen und auf Grund 
dieser Erhebungen eine geeigücte Vorlage 
an den nächsten Landtag gelangen lassen. 
4) Dem Antrage: 
über die Verbindung des südöstlichen 
Theiles von Bapern mit dem vaterlän- 
dischen Eisenbahnnetze durch eine Eisen- 
bahn Recherchen anzuordnen und dem 
kommenden Landtage darüber Mitthei- 
lungen zukommen zu lassen, — 
werden Wir gerne willahren. 
8. 4. 
Die Vervollständigung des in Bayern besteh- 
enden Telegraphennetzes betreffend. 
Dem Gesetze über die Vervollständigung 
des in Bayern bestchenden Telegraphennetzes 
haben Wir nach dem darüber von deiden Kam- 
mern gefaßten Gesammtbeschlusse Unsere Sanc- 
tion ertheilt und demzufolge das unter Zisser 1. Beilagt I. 
anliegende Gesetz aussertigen lassen. 
8. 5. 
Das Strafgesetzbuch, das Polizeistrafgesetzbuch 
und das Einführungsgesetz hiczu betreffend. 
Wir haben den Entwürsen, 
1) eines Strafgesebuches, 
2) eines Polizeistrasgesetzbuches, 
3) eines Einführungsgesetzes hiezu — 
in der von den beiden Kammern vorgeschlagenen 
Fassung Unsere Sanction ertheilt, und ist das 
hicnach ausgesertigte unter Zisser 11. mit zwei Bellage H. 
Beilagen anliegende Einführungsgesetz crlassen. 
8. 6. 
Die Anstellung von Assessoren bei den Land-= 
derichten in der Pfalz betreffend. 
Nachdem der Gesetzennvurf: die Unstellung 
von Assessoren bei den Landgerichten in der 
Pfalz betreffend, die Zustimmung beider Kam- 
mern erhalten hat, haben Wir denselben als 
Gesetz sanctionirt, wie soiches unter Ziffer III. Be#ge Iu. 
hier beifolgt. 
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