Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

Beilage XV. 
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darin als Beilage A und B allegirten Ge- 
neralübersicht des voranschlägigen Betrages der 
Staatsausgaben und Staatseinnahmen unter 
Ziffer XV. folgen. 
Uebrigens wollen Wir Uns für den Fall, 
daß an den veranschlagten Staatseinnahmen sich 
ein Ausfall ergeben sollte, die geeigneten Maß- 
nahmen, insbesondere die im Titel VII. s. 8 
und 15 der Verfassungsurkunde vorgesehenen 
Auskunftsmittel ausdrücklich vorbehalten haben. 
II. Abschnitt. 
Uachweisungen. 
A. 
Verwendung der Staatseinnahmen- 
Wir haben dem Landtage über die Ver- 
wendung der den Centralfonds zugewiesenen 
Staatseinnahmen in den Verwaltungsjahren 
19 56/ mit 185369 genaue Nachweisung vor- 
legen, und hiedurch den Bestimmungen im Titel 
VII. §. 10 der Verfassungsurkunde Genüge 
leisten lassen. 
B. 
Stand der Staatsschuldentilgungs- 
Anstalt in den Jahren 18565; und 
18 5 % 
leber den Stand der Staatsschuldentil- 
gungs-Anstalt, der Pensionsamortisations-Casse, 
der Eisenbahnbau-Dotations = Casse, dann der 
Grundrenten-Ablösungscasse des Staats in den 
Verwaliungsjahren 185% 7 und 18559 sind 
dem Landtage genaue Nachweisungen vorgelegt, 
und hiedurch die Bestimmungen dee Titel VII. 
. 11 und 16 der Verfassungs-Urkunde erfüllt 
worden. 
III. Abschnitt. 
MWünsche und Anträge. 
Auf die Uns von den Kammern vorge- 
legten Wünsche und Anträge, in so weit sie 
nicht schon bei den Beschlüssen über die Gesetz- 
Entwürfe ihre Erledigung gefunden haben, er- 
wiedern Wir mit Rücksicht auf die Bestimmun- 
gen der Verfassungs-Urkunde Titel VII. s. 19 
und unbeschadet derselben, was folgt: 
A. 
Wünsche und Anträge zum Finanzgesetz 
und Budget. 
8. 1. 
Die an Uns gestellte Bitte beider Kam- 
mern des Landtags: 
„es mögen die Frachtsätze für Steinkohlen, 
Brennholn, Torf, Bausteine, Erze, Salz, 
Getreide und ähnliche Rohprodukte bei 
ganzen Wagenladungen soweit ermäßigt 
werden, als es mit Rücksicht auf die Er- 
tragsfähigkeit der Staatsbahnen zuläßig 
ist — “ 
werden Wir in Erwägung nehmen, und der- 
selben, soweit thunlich, Berücksichtigung zuwen- 
den lassen. 
8. 2. 
Dem gestellten Antrage, 
„die Niederschlagung des unverzinslich auf 
die Karthause zu Nürnberg eingetragenen 
Kaufschillings-Restes des Germanischen 
Muscums an die Staatscasse anordnen zu 
wollen,“ 
ertheilen Wir andurch Unsere Genchmigung, 
und weisen Unser Staatsministerium der 
Finanzen an, das zum Vollzug Erforderliche zu 
rersügen. "
	        
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