Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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K. J 
Entsprechend der an Une gestellten Bitte, 
anzuordnen, 
„daß bei den außer der Berloosung statt- 
findenden Heimzahlungen an der alten 
Schuld diejenigen Gläubiger, welche noch 
zweiprozentige Capitalien anliegen haben, 
namentlich da, wo selbe noch die ursprüng- 
lichen Darleiher oder deren Erben sind, 
mit Hinsicht auf deren Bedürftigkeit einer- 
seits und die disponiblen Mittel der Til- 
gungscasse andererseits möglichst berücksich- 
tigt werden,“ 
ertheilen Wir Unserem Staatsministerium der 
Finanzen andurch die Ermächtigung, hlenach ge- 
gebenen Falles zu verfahren und die geeigneten 
Versugungen an die Staatsschuldentilgungs- 
Commission zu erlassen. 
5. 4. 
Die an Uns gestellte Bitte, 
„an den nächsten Landtag eine Gesetzes- 
vorlage bringen zu lassen, welche die 
annuitätenweise Rückzahlung der Boden- 
zinscapitalien der Grundrenten: Ablosungs- 
casse zu bewirken geeignet sei,“ 
werden Wir in reistiche Erwägung ziehen. 
8. 5. 
Es ist Unser Wille, daß dem Wunsche 
des Landtages entsprechend die bereits eingeleitete 
Revision der Bestimmungen über die Zeugen- 
gebühren in Strassachen baldigst zum Abschlusse 
ebracht werde. 
s. 6. 
Den an Uns gebrachten Antrag: 
„durch eine entsprechende Rrorganisalion 
des Stammgestütes und der Militärfohlen= 
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höfe diesen Instituten auf Grund sachkun- 
diger Erhebungen solche Einrichtungen ge- 
ben zu lassen, welche das Landesinteresse 
erheischt und welche geeignet sind, gleich 
vortheilhaft für die Hebung der Landes= 
pferdezucht, sowie insbesondere auch für 
die Zucht der benöthigten Militär-Remon- 
ten zu wirken,“ 
gedenken Wir in sorgsältige Erwägung zu 
ziehen. 
S. 7. 
Dem gestellten Antrag ecnisprechend, hat 
Unser Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten Sorge zu tragen, 
„daß der Artikel 12 des Gesetzes über 
den Uferschutz und den Schutz gegen 
Ueberschwemmungen vom 28. Mai 1852 
künftighin pünktlichst vollzogen und dem- 
nach an allen öffentlichen Flüssen, bei 
welchen die Bestimmung des Artikel 2 
dieses Gesetzes Platz greist, die vorgc- 
schriebene alljährliche Uferbesichtigung und 
die Erhebung der nöthigen Schutz= und 
Unterhaltungsbauten durch Unsere Staals= 
baubehörde vorgenommen werdc.“ 
r*t-e 
Bei Besetzung der Lehrstellen an vollstan- 
digen Studienanstalten sind die Lehrer den 
isolirten lateinischen Schulen bisher schon 
nach genügender Erprobung ihrer Tüchtligkeit 
und Wuürdigkeit berücksichtigt, sowie denselben 
hienach die für die zurückgelegte Dienstzeit tref- 
senden Altersmulagen von Uns bewilligt worden 
und Wir werden gerne diesen Grundsatz gleich- 
mäßig für die Folge zur Anwendung kommen 
lassen. 
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