73 .
ender Weise in das System des öffent-
lichen Unterrichts eingereiht und das Be—
dürfniß dieses Unterrichtszweiges soweit
nöthig durch Gewährung bungetmäßiger
Miltel berücksichtigt werden,“
willfahrend, beanftragen Wir Unser Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
Angelegenheiten, die ur Durchführung nach
Matgabe der gebotenen Mittel erforderlichen Ein-
leitungen sofort m treffen und die desfallsigen
Verfügungen Unserer Mllerhöchsten Genehmig-
ung zu unterstellen.
8. 22.
Den von beiden Kammern gestellten An-
lträgen: „die Besteuerung der landwirthschaftlichen
Brennereien resp. die Verwendung von Grün=
malt zum Zwecke der landwirthschaftlichen Bren-
nerei betr.“
1) Es sei den landwirthschaftlichen Bren-
nereien, wo es ohne Gefährde des Malz=
aufschlages geschehen könne, auf Ansuchen
die Anwendung von Grünmalz gegen
Entrichung des Maljaufschlages von
5 fl. 50 kr. von jedem bayerischen
Schäffel dam verwendeten Getreides,
oder nach Wahl der k. Staatsregierung
eines dieser Besteucrung entsprechenden,
temporär firirten Steucraversums für den
einzelnen Brennereibesitzer zu gestatten.
Es sei den Grünmalz verwendenden Bren-
nereibesitzern zu gestatten, unter Anwend-
ung entsprechender Controle durch die
Organe der k. Oberausschlagämter, sich
der dazu nsthigen Quetschmaschinen zu
bedienen.
Es sei unter Anwendung etwa für noth-
wendig erachteter Controle gegen Miß-
brauch den Brennereibesitzern die Ver-
2
3
74
wendung von zur Erinteleit auf dem
Felde ausgewachsenem Getreide ohne Auf-
schlagsentrichtung, wie dieses in verschied:
enen Landestheilen bereits der Fall war,
im ganzen Königreiche diesseits des Rheins
gleichmäßig zu gestatten“
werden Wir, soweit es ohne Gefährdung des
Maltausschlagsgefälles geschehen kann, die thun-
lichste Berucksichtigung zuwenden lassen.
*mv*zsv
Wir finden uns bewogen, dem an Une
gebrachten Antrage der beiden Kammern ent-
sprechend, folgende Abänderungen der Art. 8
und 35 der pfälzischen Brandversicherungsord#.
nung vom 26. November 1817 mit Gesetzes-
kraft zu treffen:
1) Werke und Maschinen in Fabriken können
in der pfälzischen Immobiliar-Brandver-
sicherungsanstalt nicht verfichert werden.
Bestehende Versicherungen vieser A##t#
sind zu kündigen und ecrlöschen nach 3
Monaten vom Tage der Kündigung an
gerechnet.
Die Staatsregierung ist ermächtiget, den
Gehalt des Rcchnungscommissärs dieser
Anstalt je nach Dienstesserennien bis zum
Marimalbetrage von 1100 fl. zu erhöhen.
7
#S. 24.
Zur Erfüllung der von den beiden Kammern
an Uns gebrachten Bitte:
„Königliche Staatsregierung wolle schon
jetzt und bis zum Zustandekommen eincs
neuen Gewerbegesetzes unter Aufhebung
der Vollzugs-Verordnung vom 17. De-
sember 1853 und der ihr vorausgegang-
enen, seit dem 1. Juli 1834 ergangenen
Vollzugs= Vorschriften, das Gesetz vom