Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

73 . 
ender Weise in das System des öffent- 
lichen Unterrichts eingereiht und das Be— 
dürfniß dieses Unterrichtszweiges soweit 
nöthig durch Gewährung bungetmäßiger 
Miltel berücksichtigt werden,“ 
willfahrend, beanftragen Wir Unser Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten, die ur Durchführung nach 
Matgabe der gebotenen Mittel erforderlichen Ein- 
leitungen sofort m treffen und die desfallsigen 
Verfügungen Unserer Mllerhöchsten Genehmig- 
ung zu unterstellen. 
8. 22. 
Den von beiden Kammern gestellten An- 
lträgen: „die Besteuerung der landwirthschaftlichen 
Brennereien resp. die Verwendung von Grün= 
malt zum Zwecke der landwirthschaftlichen Bren- 
nerei betr.“ 
1) Es sei den landwirthschaftlichen Bren- 
nereien, wo es ohne Gefährde des Malz= 
aufschlages geschehen könne, auf Ansuchen 
die Anwendung von Grünmalz gegen 
Entrichung des Maljaufschlages von 
5 fl. 50 kr. von jedem bayerischen 
Schäffel dam verwendeten Getreides, 
oder nach Wahl der k. Staatsregierung 
eines dieser Besteucrung entsprechenden, 
temporär firirten Steucraversums für den 
einzelnen Brennereibesitzer zu gestatten. 
Es sei den Grünmalz verwendenden Bren- 
nereibesitzern zu gestatten, unter Anwend- 
ung entsprechender Controle durch die 
Organe der k. Oberausschlagämter, sich 
der dazu nsthigen Quetschmaschinen zu 
bedienen. 
Es sei unter Anwendung etwa für noth- 
wendig erachteter Controle gegen Miß- 
brauch den Brennereibesitzern die Ver- 
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wendung von zur Erinteleit auf dem 
Felde ausgewachsenem Getreide ohne Auf- 
schlagsentrichtung, wie dieses in verschied: 
enen Landestheilen bereits der Fall war, 
im ganzen Königreiche diesseits des Rheins 
gleichmäßig zu gestatten“ 
werden Wir, soweit es ohne Gefährdung des 
Maltausschlagsgefälles geschehen kann, die thun- 
lichste Berucksichtigung zuwenden lassen. 
*mv*zsv 
Wir finden uns bewogen, dem an Une 
gebrachten Antrage der beiden Kammern ent- 
sprechend, folgende Abänderungen der Art. 8 
und 35 der pfälzischen Brandversicherungsord#. 
nung vom 26. November 1817 mit Gesetzes- 
kraft zu treffen: 
1) Werke und Maschinen in Fabriken können 
in der pfälzischen Immobiliar-Brandver- 
sicherungsanstalt nicht verfichert werden. 
Bestehende Versicherungen vieser A##t# 
sind zu kündigen und ecrlöschen nach 3 
Monaten vom Tage der Kündigung an 
gerechnet. 
Die Staatsregierung ist ermächtiget, den 
Gehalt des Rcchnungscommissärs dieser 
Anstalt je nach Dienstesserennien bis zum 
Marimalbetrage von 1100 fl. zu erhöhen. 
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#S. 24. 
Zur Erfüllung der von den beiden Kammern 
an Uns gebrachten Bitte: 
„Königliche Staatsregierung wolle schon 
jetzt und bis zum Zustandekommen eincs 
neuen Gewerbegesetzes unter Aufhebung 
der Vollzugs-Verordnung vom 17. De- 
sember 1853 und der ihr vorausgegang- 
enen, seit dem 1. Juli 1834 ergangenen 
Vollzugs= Vorschriften, das Gesetz vom
	        
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