Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

75 
1 1. September 1825 in der seinem Wort- 
laute und Geiste entsprechenden Weise 
vollziehen;"“ 
besehlen Wir Unserem Staatsministerium des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten, die im 
Sinne dieses Antrages bereits getroffenen Ein- 
leitungen zur Ausarbeitung einer den gegen- 
wärtigen Zeitverhältnissen angemessenen Gewerbs- 
Or#nung für die sieben älteren Kreise des König- 
reichs möglichst zu beschleunigen und Uns das 
Ergebniß vorzulegen, um hienach die geeignete 
Verfügung tressen zu können. 
8. 25. 
Der in dem Gesammtbeschlusse beider 
Kammern vom 17. October d. Js. an Uns 
gebrachte Antrag: 
’den Bau einer Eisenbahn von Starn- 
berg über Tutzing nach Penberg und an 
den Peißenberg auf Kosten von Privaten 
dadurch zu ermöglichen, daß die Pachtung 
des Betriebes dieser Bahn und die Amor- 
lsation des Baukapitals zum Zwecke des 
Heimfalles der Bahn an den Staat, der 
Verwaltung der Staats-Eisenbahnen ge- 
stattet werde,"“ 
werden Wir in weitere Erwägung ziehen. 
8. 26. 
1) Wir werden dem an Uns gebrachten 
Antrage auf Vorlage eines Gesetzent- 
wurfes, wodurch die Befreiung der Bier- 
fabrikation von polizeilichen Preduktions- 
Vorschristen und Tarregulirungen herbei- 
geführt, der Verkauf gesundheitswidrigen 
und verdorbenen Bieres den allgemein 
gesetzlichen Strafbestimmungen unterstellt 
und das Rechtsverhältniß zwischen Bräu- 
ern und Wirthen, soweit Abweichungen 
l— 
r 76 
von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen 
als angemessen erscheinen, in entsprech- 
ender Weise geregelt wird, die sorgsältigste 
Erwägung zuwenden lassen. 
Inzwischen vcrordnen Wir, dem in dem 
Gesammt- Beschlusse vom 21. October 
I. Is. gestellten Antrage beider Kammern 
des Landtages entspreckend, mit Gesetzes 
kraft: 
Die in den Landestheilen diesseits des 
Rheins geltenden gesetzlichen Bestimmun- 
gen über die Regulirung des Biersatzes 
k# und die Verhältnisse zwischen Bräuern 
und Wirthen und dem Publikum können 
durch Verordnung außer Wirksamkeit ge- 
sett werden 
Eine solche Verordnung kann zwar je- 
den Augenblick wieder zurückgenommen, 
die Zurücknahme muß jedoch vor dem 
1. Juli verkündigt werden und ist dann 
vom Eimritte des nächsten definitiven 
Winterbiersatzes an wirksam. 
Die Verwendung anderer Stoffe oder 
Strregate für Gerstenmal# und Hopfen 
zur Bereitung von Braunbier bleibt ver- 
bolen, und es finden auf Bräuer und 
Wirthe die allgemeinen Strafbestimmun- 
gen über Fälschung von Getränken und 
über Verkauf und Besitz gefälschter, ver- 
dorbener und gesundheitsschädlicher Ge- 
tränke Anwendung. 
Die Rechtsverhältnisse zwischen den 
Bräuern und Wirthen sind unter Auf- 
rechthaltung der Bestimmungen des Art. 
23 bis 27 der Verordnung vom 25. 
April 1811 und s. 11 und 12 des 
Gesetzes vom 23. Mal 1816, die Re- 
gulirung des Biersatzes und die Verhält- 
nisse der Bräuer zu den Wirthen betr., 
nach in Mitte liegenden Verträgen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.