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1 1. September 1825 in der seinem Wort-
laute und Geiste entsprechenden Weise
vollziehen;"“
besehlen Wir Unserem Staatsministerium des
Handels und der öffentlichen Arbeiten, die im
Sinne dieses Antrages bereits getroffenen Ein-
leitungen zur Ausarbeitung einer den gegen-
wärtigen Zeitverhältnissen angemessenen Gewerbs-
Or#nung für die sieben älteren Kreise des König-
reichs möglichst zu beschleunigen und Uns das
Ergebniß vorzulegen, um hienach die geeignete
Verfügung tressen zu können.
8. 25.
Der in dem Gesammtbeschlusse beider
Kammern vom 17. October d. Js. an Uns
gebrachte Antrag:
’den Bau einer Eisenbahn von Starn-
berg über Tutzing nach Penberg und an
den Peißenberg auf Kosten von Privaten
dadurch zu ermöglichen, daß die Pachtung
des Betriebes dieser Bahn und die Amor-
lsation des Baukapitals zum Zwecke des
Heimfalles der Bahn an den Staat, der
Verwaltung der Staats-Eisenbahnen ge-
stattet werde,"“
werden Wir in weitere Erwägung ziehen.
8. 26.
1) Wir werden dem an Uns gebrachten
Antrage auf Vorlage eines Gesetzent-
wurfes, wodurch die Befreiung der Bier-
fabrikation von polizeilichen Preduktions-
Vorschristen und Tarregulirungen herbei-
geführt, der Verkauf gesundheitswidrigen
und verdorbenen Bieres den allgemein
gesetzlichen Strafbestimmungen unterstellt
und das Rechtsverhältniß zwischen Bräu-
ern und Wirthen, soweit Abweichungen
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von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
als angemessen erscheinen, in entsprech-
ender Weise geregelt wird, die sorgsältigste
Erwägung zuwenden lassen.
Inzwischen vcrordnen Wir, dem in dem
Gesammt- Beschlusse vom 21. October
I. Is. gestellten Antrage beider Kammern
des Landtages entspreckend, mit Gesetzes
kraft:
Die in den Landestheilen diesseits des
Rheins geltenden gesetzlichen Bestimmun-
gen über die Regulirung des Biersatzes
k# und die Verhältnisse zwischen Bräuern
und Wirthen und dem Publikum können
durch Verordnung außer Wirksamkeit ge-
sett werden
Eine solche Verordnung kann zwar je-
den Augenblick wieder zurückgenommen,
die Zurücknahme muß jedoch vor dem
1. Juli verkündigt werden und ist dann
vom Eimritte des nächsten definitiven
Winterbiersatzes an wirksam.
Die Verwendung anderer Stoffe oder
Strregate für Gerstenmal# und Hopfen
zur Bereitung von Braunbier bleibt ver-
bolen, und es finden auf Bräuer und
Wirthe die allgemeinen Strafbestimmun-
gen über Fälschung von Getränken und
über Verkauf und Besitz gefälschter, ver-
dorbener und gesundheitsschädlicher Ge-
tränke Anwendung.
Die Rechtsverhältnisse zwischen den
Bräuern und Wirthen sind unter Auf-
rechthaltung der Bestimmungen des Art.
23 bis 27 der Verordnung vom 25.
April 1811 und s. 11 und 12 des
Gesetzes vom 23. Mal 1816, die Re-
gulirung des Biersatzes und die Verhält-
nisse der Bräuer zu den Wirthen betr.,
nach in Mitte liegenden Verträgen und