Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

Gesetz- 
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Müaatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Alünchen, den 26. Vovember 1861. 
  
Inhal t: 
Finanz-Geset für die VIII. Finanzperlode 1861/67. (Beilage XV. zum Landtags-Abschiede.) 
  
finanz- Geseh 
für die VIII. Finanzperiode 1861/67. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Paye#rn, 
Vfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben 2c. 2c. 
Wir haben auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums der Finanzen, nach 
Vernehmung Unseres Staatsrarhes mit 
dem Beirathe und, soviel die Erhebung der 
directen und die Veränderung der indirecten 
Steuern, dann die Festsetzung der Marimal- 
beträge der Tarife für den Transport auf 
den Staatseisenbahnen und mittels der 
Dampsschifffahrt auf der Donau, sowie der 
Kanalgebühren auf dem Ludwigs-Donau- 
Mainkanal anlangt, mit der Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneren über die Staateeinnahmen 
und Ausgaben für die VIII. Finanzperiode 
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