Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Fuͤr Herstellung und innere Ein— 
richtung von Strafanstalten im Voll- 
zuge der neuen Strafsgesetzbcher 
1,210,000 fl.; 
Die Getreidpreis" Differenz für die 
außerordentlichen Heeresbedürfnisse in 
den ersten zwei Jahren der VIII. 
Finanzperiode nach dem dießfallsigen 
Gesetze im voranschlägigen Bedarfe 
von „ 522,209 fl.; 
13)) Diek. Stesrsregierung ist ermaͤchtiget, 
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16) 
die Anlehens= und Aufbringungskosten 
des nach Tit. III. 9. 10 lit. h. des 
gegenwärtigen Gesetzes für außer- 
ordentliche Heeresbedürfnisse in den 
Jahren 18616z zu beschaffenden Mi- 
litäranlehens aus den Erübrigungen 
der VII. Finanzperiode zu entnehmen; 
Für Errichtung neuer, oder für Ver- 
legung einiger der bisherigen Rent- 
dmter, dann für veränderte Ein- 
theilung der bisherigen Rentamts= 
bezirke. 100000 fl.; 
Für Besoldung der Tarbeamten vom 
1. October l. Is. bis zum 1. Juli 
1862, sodann für Regiebedürfnisse 
und sonstige Ausgaben der Tarbeamten 
120,0o0 fl.; 
Für den Ankauf von Hengsten Be- 
hufs der Vermehrung des Pferde- 
bestandes und der Starionen des 
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Landgestütes und für Ankauf von 
Zuchtpferden für das Stammgestüt 
115,000 fl.; 
dann für den Ankauf von Hengsten 
für das pfälzische Landgestür 
« 16,000 fl.; 
Fuͤr den Fall eines sich ergebenden 
Passivrestes der Lottoanstalt, oder 
soferne die Renten des Lotto im ersten 
Vierteljahre 1881 nicht ausreichen 
sollten, zur Deckung des Bedarfs fuͤr 
Pensionen und Ruhegehalte der Be— 
amten der Lottoanstalt und ihrer Re- 
licten, dann für Unterstützung hilfs- 
bedürfriger Collecteure im Laufe der 
VIII. Finanzperiode der Betrag von 
275,000 fl.; 
Als Zuschuß zum Credite für den 
außerordentlichen Bedarf der Armce 
für die Jahre 186 / 200,000 fl. 
Die Erübrigungen der VII. Finanz- 
periode bis zum Betrage von 16 Millionen 
Gulden sind, soweit sie niche durch die vor- 
stehenden Credite unter Ziffer 1 bis 18 
erschöpft werden, zur entsprechenden Deckung 
des Credits für die außerordentlichen Be- 
dürfnisse des Militärs in den Jahren 186 1½ 
zu verwenden und entweder an dem An- 
lehensbetrage zu kürzen, oder zur Tilgung 
des Militäranlehens von 1855 zu ver- 
wenden. 
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