Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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den diesfallsigen geseblichen Bestimmungen 
aus den eingehenden Ablösungeschillingen 
der Staatsgrundrenten zu erfolgen. 
Ueber die Heimzahlung der Militär= 
Anlehen vom Jahre 1859, dann 186 1/63, 
deren Tilgung jedenfalls nicht vor Ablauf 
der VIII. Finanzperiode beginnt, wird in 
den künftigen Finanzgesetzen Bestimmung 
getvoffen. 
Der k. Staatsminister der Finanzen 
wird ermächtiger, bezüglich des noch be- 
stehenden Restes an dem neuen Anulehen 
vom Jahre 1955 zu 5 Procent z Wege 
der Verloosung oder der Kündung nach 
dem Wunsche der Gläubiger entweder die 
baare Rückzahlung oder die Umschreibung 
auf das neue allgemeine Anlehen vom 
Jahre 1857 zu 4½ Procent eintreten zu 
lassen und nöthigen Falles die zur Baar= 
vergütung erforderlichen Beträge durch Auf- 
nahme neuer Anlehen zu beschaffen. 
3. Für dia Pensions-Amortisations= 
Casse. 
Ein Derationszuschuß aus der Central= 
Staatscasse im voranschlägigen Betrage 
von jährlich 849,200 fl. 
Außer den mit Schluß der VII. Fi- 
nanzperiode bestehenden Pensionen werden 
vom 1. October 1861 an auf die Pensions= 
Amortisationscasse weiter Überwiesen: 
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) an Pensionen und Bezügen des 
S.euerkatasterpersonals im Marimal= 
betrage zu 42,000 fl. 
an solchen des Personals der k. Por- 
zellanmanufaktur Nymphenburg im 
Marimalbetrage zu 7,000 fl. 
die Pensionen und NRuhegehalte des 
Landgerichtspersonals bis zur Ein- 
führung der Gerichtsorganisation im 
voranschlägigen Betrage von 
241,000 fl. 
die den seinerzeitigen Hinterlassenen 
dieser Penstonisten gebuhrenden Witt- 
wen= und Waisen-Alimentationen. 
eine lebenslängliche Rente für den 
Akademiker und k. Ministerialrath 
I)r. von Steinheil zu 1,000 fl. 
1. Für die Eisenbahnbau-Dota- 
tions-Casse. 
Der Reinertrag der Bahnrente im 
voranschlägigen Betcage von 
5,003,256 fl. 
Der nach Deckung des Bedarfes für 
Verzinsung und gesetzliche Heingahlung 
der Eisenbahn-Anlehen sich ergebende Ueber- 
schuß der Bahnrente ist bis zu dem Be- 
trage von 326,000 fl. zur allmählichen 
Heimzahlung des Gutchabens der alten 
Schuld an die Eisenbahnbaudotations= 
Casse zu verwenden, weogegen die im Fi- 
nanzgeseqe vom 1. Juli 1856 Tit. II. 
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