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den diesfallsigen geseblichen Bestimmungen
aus den eingehenden Ablösungeschillingen
der Staatsgrundrenten zu erfolgen.
Ueber die Heimzahlung der Militär=
Anlehen vom Jahre 1859, dann 186 1/63,
deren Tilgung jedenfalls nicht vor Ablauf
der VIII. Finanzperiode beginnt, wird in
den künftigen Finanzgesetzen Bestimmung
getvoffen.
Der k. Staatsminister der Finanzen
wird ermächtiger, bezüglich des noch be-
stehenden Restes an dem neuen Anulehen
vom Jahre 1955 zu 5 Procent z Wege
der Verloosung oder der Kündung nach
dem Wunsche der Gläubiger entweder die
baare Rückzahlung oder die Umschreibung
auf das neue allgemeine Anlehen vom
Jahre 1857 zu 4½ Procent eintreten zu
lassen und nöthigen Falles die zur Baar=
vergütung erforderlichen Beträge durch Auf-
nahme neuer Anlehen zu beschaffen.
3. Für dia Pensions-Amortisations=
Casse.
Ein Derationszuschuß aus der Central=
Staatscasse im voranschlägigen Betrage
von jährlich 849,200 fl.
Außer den mit Schluß der VII. Fi-
nanzperiode bestehenden Pensionen werden
vom 1. October 1861 an auf die Pensions=
Amortisationscasse weiter Überwiesen:
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) an Pensionen und Bezügen des
S.euerkatasterpersonals im Marimal=
betrage zu 42,000 fl.
an solchen des Personals der k. Por-
zellanmanufaktur Nymphenburg im
Marimalbetrage zu 7,000 fl.
die Pensionen und NRuhegehalte des
Landgerichtspersonals bis zur Ein-
führung der Gerichtsorganisation im
voranschlägigen Betrage von
241,000 fl.
die den seinerzeitigen Hinterlassenen
dieser Penstonisten gebuhrenden Witt-
wen= und Waisen-Alimentationen.
eine lebenslängliche Rente für den
Akademiker und k. Ministerialrath
I)r. von Steinheil zu 1,000 fl.
1. Für die Eisenbahnbau-Dota-
tions-Casse.
Der Reinertrag der Bahnrente im
voranschlägigen Betcage von
5,003,256 fl.
Der nach Deckung des Bedarfes für
Verzinsung und gesetzliche Heingahlung
der Eisenbahn-Anlehen sich ergebende Ueber-
schuß der Bahnrente ist bis zu dem Be-
trage von 326,000 fl. zur allmählichen
Heimzahlung des Gutchabens der alten
Schuld an die Eisenbahnbaudotations=
Casse zu verwenden, weogegen die im Fi-
nanzgeseqe vom 1. Juli 1856 Tit. II.
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