Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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6. 5 Abfs. 1 bis 6 bestimmte Tilgung die- 
ses Guehabens mittelst einer Annuität von 
2 Procent außer Wirkung gesetzt wird. — 
Ueber den sich erwa ergebenden weiteren 
Ueberschuß ist bereits in Art. 3 des Ge- 
setzes, die Vervollständigung und Aus- 
dehnung der bayerischen Eisenbahnen betr., 
Verfügung getroffen. 
Das k. Staatsministerium des Han- 
dels und der öffentlichen Arbeiten wird 
ermächtiget, die nach Erfüllung der im 
Abs. 2 der Eisenbahnrente zugewiesenen 
Verwendungen sich ergebenden Mehrein- 
nahmen aus dem Betriebe der Bahnen 
während der Dauer der VIII. Finanz= 
periode bis zum Marimalberrage von 5 
Millionen Gulden auf Vermehrung des 
Transportmaterials der bayerischen Staats- 
Eisenbahnen zu verwenden. 
Die im Gesetze vom 19. März 1856, 
die Eisenbahnbau-Dotation betr., (Gesetz- 
blatt S. 28) ausgesprochene und durch den 
Landtagsabschied vom 26. März 1859 Ab- 
schnitt III. lit. c. auf den Beginn der 
VIII. Finanzperiode bestimmte Tilgung zu 
jährlich 2) Procent des in Folge dieseo 
Gesetzes ausfgenommenen Eisenbahn-An- 
lehens vom Jahre 1856 zu 4½ Prozent 
bleibt vorerst im baufe der VIII. Finanz- 
periode ausgesetzt. Es wird jedoch der 
hierauf treffende Tilgungsbetrag von 2#3 
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Procent auf vermehrte Heimzahlung an 
der dlteren Eisenbahnschuld verwendet und 
bleibt den Besitzern der Obligationen des 
vorbezeichneten Eisenbahn-Anlehens freige- 
stellt, dieselben auf Verlangen in Obliga- 
tionen des dlteren Eisenbahn-Anlehens vom 
Jahre 1854 zu 4½ Procent umschreiben 
zu lassen. 
Das k. Staatsministerium der Finan- 
zen wird ermachtiget, die weitere Reduction 
der zur Zeit bestehenden Eisenbahnanlehen 
im Wege der Verloosung oder der Kündi- 
gung noch dem Wunsche der Gléubiger 
durch baare Heimzahlung oder durch Um- 
schreibung zu bewirken und nöthigenfalls 
die zur baaren Rückzahlung erforderlichen 
Mittel durch Aufnahme neuer Darlehen 
beizubringen. 
5. Für die Grundrentenablösungs- 
" Casse. 
a) ein Dotationszuschuß der Central- 
Staatscasse als Ergänzung zur Ver- 
zinsung der in Folge des Gesetzes 
vom 4. Juni 1848 bestehenden 
Grundremen-Ablösungeschuld im vor- 
anschlägigen Betrage von 
780,400 fl.; 
b 
ein Dotationszuschuß der vorgenann- 
ten Casse für Verwaltungs= und Er- 
hebungekosten:
	        
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