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6. 5 Abfs. 1 bis 6 bestimmte Tilgung die-
ses Guehabens mittelst einer Annuität von
2 Procent außer Wirkung gesetzt wird. —
Ueber den sich erwa ergebenden weiteren
Ueberschuß ist bereits in Art. 3 des Ge-
setzes, die Vervollständigung und Aus-
dehnung der bayerischen Eisenbahnen betr.,
Verfügung getroffen.
Das k. Staatsministerium des Han-
dels und der öffentlichen Arbeiten wird
ermächtiget, die nach Erfüllung der im
Abs. 2 der Eisenbahnrente zugewiesenen
Verwendungen sich ergebenden Mehrein-
nahmen aus dem Betriebe der Bahnen
während der Dauer der VIII. Finanz=
periode bis zum Marimalberrage von 5
Millionen Gulden auf Vermehrung des
Transportmaterials der bayerischen Staats-
Eisenbahnen zu verwenden.
Die im Gesetze vom 19. März 1856,
die Eisenbahnbau-Dotation betr., (Gesetz-
blatt S. 28) ausgesprochene und durch den
Landtagsabschied vom 26. März 1859 Ab-
schnitt III. lit. c. auf den Beginn der
VIII. Finanzperiode bestimmte Tilgung zu
jährlich 2) Procent des in Folge dieseo
Gesetzes ausfgenommenen Eisenbahn-An-
lehens vom Jahre 1856 zu 4½ Prozent
bleibt vorerst im baufe der VIII. Finanz-
periode ausgesetzt. Es wird jedoch der
hierauf treffende Tilgungsbetrag von 2#3
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Procent auf vermehrte Heimzahlung an
der dlteren Eisenbahnschuld verwendet und
bleibt den Besitzern der Obligationen des
vorbezeichneten Eisenbahn-Anlehens freige-
stellt, dieselben auf Verlangen in Obliga-
tionen des dlteren Eisenbahn-Anlehens vom
Jahre 1854 zu 4½ Procent umschreiben
zu lassen.
Das k. Staatsministerium der Finan-
zen wird ermachtiget, die weitere Reduction
der zur Zeit bestehenden Eisenbahnanlehen
im Wege der Verloosung oder der Kündi-
gung noch dem Wunsche der Gléubiger
durch baare Heimzahlung oder durch Um-
schreibung zu bewirken und nöthigenfalls
die zur baaren Rückzahlung erforderlichen
Mittel durch Aufnahme neuer Darlehen
beizubringen.
5. Für die Grundrentenablösungs-
" Casse.
a) ein Dotationszuschuß der Central-
Staatscasse als Ergänzung zur Ver-
zinsung der in Folge des Gesetzes
vom 4. Juni 1848 bestehenden
Grundremen-Ablösungeschuld im vor-
anschlägigen Betrage von
780,400 fl.;
b
ein Dotationszuschuß der vorgenann-
ten Casse für Verwaltungs= und Er-
hebungekosten: