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an) der Grundrentencasse per 30,000 fl.
bb) bei den Rentämtern per 87,000 fl.
in Summa zhrlich #e 897 ,400 fl.
Alle Grundrenten der Privaten, Scif-
tungen und der Gemeinden, welche bis
zum 30. September 1861 zur Ueberwei-
sung an die Grundrenten-Ablösungseasse
nicht angemeldet sind, bleiben, wie im Fi-
nanzgesetze vom 1. Juli 1856 Tit. II.
6 5 Ziff. 5 Abs. 2 bezüglich der Privaten
und Stiftungen bereits bestimmt wurde,
von der Uebernahme auf die Geundrenten=
Ablösungscasse des Sraates ausgeschlossen.
In gleicher Weise hört die im Art.
25 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1848,
die Ablösung der Grundlasten betr., aus-
gesprochene Verpflichtung des Staataͤrars
zur Entschädigung der Siistungen der
Wohlthaͤtigkeit, des Unterrichts und des
Cultus, welche ihre Renten und Ablösungs-
Capitalien an die Abloͤsungstasse nicht uͤber-
weisen, vom 1. October 1864 an bezüglich
dersenigen Gefälle auf, welche nicht bis zu
diesem Termine angemeldet worden sind.
Die für Ueberweisung der Grund-
renten und Entschädigungs-Ansprüche von
Seiftungen der Wohlehétigkeit, des Unter-
richts und des Cultus festgesetzten Prelu=
sivtermine finden selbstverständlich keine
Anwendung auf Ueberweisungen auf Grund
des Gesetzes vom 28. Mai 1852 „die
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Ausübung und Ablösung des Weiderechts
auf fremdem Grund und Boden betr.“
*
Dem Etat für die active Armee wer-
den die Preise der Naturalien fuͤr die
daranier begriffenen und wirklich anzu-
schaffenden
50,343 Schäffel Roggen zu 11 fl. und
106,935 Schäffel 4 Metzen 3 Vierling
Haber zu 5 fl.
in der Art garantirt, daß geringere Preise
dem Reichsreservesonds zu gut, und höhere
demselben zur Last geschrieben werden
sollen.
Tit. III.
Staats-Einnahmen.
. 9.
Zur Bestreitung der sub Tit. 1l. be-
stimmten Staatsausgaben sind dem Staate-
ministerium der Finanzen die in der Bii-
lage lit. B. aufgeführten und einschließlich
der nach §. 2 aus dem Bestande der Vor-
sahre herubergehenden, von den seweiligen
Ausständen aufzubringenden 200,000 fl.
voranschlägig auf 16,120,507 fl. (Sechs
und vierzig Millionen, steben Hundert
zwanzig Tausend, fünfhundert neunzig und
sieben Gulden) festgesetzten Einnahmen zu-
gewiesen.
0.
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