Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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an) der Grundrentencasse per 30,000 fl. 
bb) bei den Rentämtern per 87,000 fl. 
in Summa zhrlich #e 897 ,400 fl. 
Alle Grundrenten der Privaten, Scif- 
tungen und der Gemeinden, welche bis 
zum 30. September 1861 zur Ueberwei- 
sung an die Grundrenten-Ablösungseasse 
nicht angemeldet sind, bleiben, wie im Fi- 
nanzgesetze vom 1. Juli 1856 Tit. II. 
6 5 Ziff. 5 Abs. 2 bezüglich der Privaten 
und Stiftungen bereits bestimmt wurde, 
von der Uebernahme auf die Geundrenten= 
Ablösungscasse des Sraates ausgeschlossen. 
In gleicher Weise hört die im Art. 
25 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, 
die Ablösung der Grundlasten betr., aus- 
gesprochene Verpflichtung des Staataͤrars 
zur Entschädigung der Siistungen der 
Wohlthaͤtigkeit, des Unterrichts und des 
Cultus, welche ihre Renten und Ablösungs- 
Capitalien an die Abloͤsungstasse nicht uͤber- 
weisen, vom 1. October 1864 an bezüglich 
dersenigen Gefälle auf, welche nicht bis zu 
diesem Termine angemeldet worden sind. 
Die für Ueberweisung der Grund- 
renten und Entschädigungs-Ansprüche von 
Seiftungen der Wohlehétigkeit, des Unter- 
richts und des Cultus festgesetzten Prelu= 
sivtermine finden selbstverständlich keine 
Anwendung auf Ueberweisungen auf Grund 
des Gesetzes vom 28. Mai 1852 „die 
  
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Ausübung und Ablösung des Weiderechts 
auf fremdem Grund und Boden betr.“ 
* 
Dem Etat für die active Armee wer- 
den die Preise der Naturalien fuͤr die 
daranier begriffenen und wirklich anzu- 
schaffenden 
50,343 Schäffel Roggen zu 11 fl. und 
106,935 Schäffel 4 Metzen 3 Vierling 
Haber zu 5 fl. 
in der Art garantirt, daß geringere Preise 
dem Reichsreservesonds zu gut, und höhere 
demselben zur Last geschrieben werden 
sollen. 
Tit. III. 
Staats-Einnahmen. 
. 9. 
Zur Bestreitung der sub Tit. 1l. be- 
stimmten Staatsausgaben sind dem Staate- 
ministerium der Finanzen die in der Bii- 
lage lit. B. aufgeführten und einschließlich 
der nach §. 2 aus dem Bestande der Vor- 
sahre herubergehenden, von den seweiligen 
Ausständen aufzubringenden 200,000 fl. 
voranschlägig auf 16,120,507 fl. (Sechs 
und vierzig Millionen, steben Hundert 
zwanzig Tausend, fünfhundert neunzig und 
sieben Gulden) festgesetzten Einnahmen zu- 
gewiesen. 
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