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Jahr der VIII. Finanzperiode zu er— sechs Simpla der Areal= und
heben: zwei Simpla der Miethsteuer;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze
vom 1. Juli 1956;
die Capitalrentensteuer nach dem Ge-
setze vom 31. Mai 1856;
a)an Grundsteuer und zwar:
1) in denjenigen Landestheilen, wo a
das unrevidirte Definttivum
besteht, vier Simpla;
e) die Einkommensteuer nach dem Gesetze
2) In den nach dem Gesetze vom vom 31. Mai 1856;
15. August 1828 definiriv be: () der Steuerbeischlag der Pfalz mit
steuerten oder während der VIII. 100, 000 fl. nach Artikel XII. des
Finanzperiode noch zu besteuern- Gesetzes vom 23. Mai 1846 über
den Landestheilen zwei ganze und die Ausscheidung der Kreislasten von
zwei Zehntel Simpla, vorbe- den Staatslasten und die Bildung
haltlich der Veränderung, welche der Kreisfonds;
sich erwa nach den Bestimmungen 8) Außerdem sind die bisherigen Ber-
des Gesetzes vom 1. Juli 1834, 1546n zu erheben «
densttsidesGkundsteuew Von der Grundsteuer:
gesetzes betr., ergeben koͤnnte. 33½ Procent oder 20 kr. vom
Die Staatsregierung wird er- Gulden;
mchtige, mit der successiven Ein- bb. von der Haussteuer:
führung der definitiven Steuern 15 Procent oder 9 kr. vom
fortzufahren, sobald die neuen Gulden;
Kataster hiezu vorbereitet sind. ec. von der Gewerbsteuer:
Eine neue Berechnung der 5 Procent oder 3 kr. vom Gulden;
zu erhebenden Simplenzahl tritt dd. von der Capttalrentensteuer:
nur dann ein, wenn eine Ver- 5 Procent oder 3 kr. vom Gulden;
mehrung oder Verminderung ce. von der Einkommensteuer:
des gesetzlichen Gesammtbetrages 10 Procent oder 6 kr. vom
der Grundsteuer sich herausstelle, Gulden.
welche /10 des Gesammtsteuer: 3) Der k. Staatsminister der Finanzen
simplume erdkeicht; wird ferner ermächtiget, zur Deckung
5) an Haussteuer und zwar: der außerordentlichen Militärbedürf=