Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Jahr der VIII. Finanzperiode zu er— sechs Simpla der Areal= und 
heben: zwei Simpla der Miethsteuer; 
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze 
vom 1. Juli 1956; 
die Capitalrentensteuer nach dem Ge- 
setze vom 31. Mai 1856; 
a)an Grundsteuer und zwar: 
1) in denjenigen Landestheilen, wo a 
das unrevidirte Definttivum 
besteht, vier Simpla; 
e) die Einkommensteuer nach dem Gesetze 
2) In den nach dem Gesetze vom vom 31. Mai 1856; 
15. August 1828 definiriv be: () der Steuerbeischlag der Pfalz mit 
steuerten oder während der VIII. 100, 000 fl. nach Artikel XII. des 
Finanzperiode noch zu besteuern- Gesetzes vom 23. Mai 1846 über 
den Landestheilen zwei ganze und die Ausscheidung der Kreislasten von 
zwei Zehntel Simpla, vorbe- den Staatslasten und die Bildung 
haltlich der Veränderung, welche der Kreisfonds; 
sich erwa nach den Bestimmungen 8) Außerdem sind die bisherigen Ber- 
des Gesetzes vom 1. Juli 1834, 1546n zu erheben « 
densttsidesGkundsteuew Von der Grundsteuer: 
gesetzes betr., ergeben koͤnnte. 33½ Procent oder 20 kr. vom 
Die Staatsregierung wird er- Gulden; 
mchtige, mit der successiven Ein- bb. von der Haussteuer: 
führung der definitiven Steuern 15 Procent oder 9 kr. vom 
fortzufahren, sobald die neuen Gulden; 
Kataster hiezu vorbereitet sind. ec. von der Gewerbsteuer: 
Eine neue Berechnung der 5 Procent oder 3 kr. vom Gulden; 
zu erhebenden Simplenzahl tritt dd. von der Capttalrentensteuer: 
nur dann ein, wenn eine Ver- 5 Procent oder 3 kr. vom Gulden; 
mehrung oder Verminderung ce. von der Einkommensteuer: 
des gesetzlichen Gesammtbetrages 10 Procent oder 6 kr. vom 
der Grundsteuer sich herausstelle, Gulden. 
welche /10 des Gesammtsteuer: 3) Der k. Staatsminister der Finanzen 
simplume erdkeicht; wird ferner ermächtiget, zur Deckung 
5) an Haussteuer und zwar: der außerordentlichen Militärbedürf=
	        
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