133
bei der Versetzung eines Notars in einen
anderen Appellationsgerichtssprengel ist die
Unterschrift nebst dem Handzuge des No-
tars bei dem Bezirksgerichte seines Wohn-
sites behufs Miteheilung an sämmtliche
Gerichte des Appellationsgerichtssprengels
zu Übergeben.
Artikel 9.
Dem Notar ist untersage:
1) außerhalb des ihm nach Artikel 5
angewiesenen Sitzes zu wohnen,
2) außerhalb seines Wohnsitzes für sich
oder seine Gehilfen ein ständiges
Geschäftslocal zu haben,
3) außerhalb des Bezirksgerichtsspren-
gels, dem sein Wohnsitz angehört,
Amctehandlungen vorzunehmen.
Befindet sich jedoch am Wohnorte
des Notars der Sitz mehrerer Bezirks,
gerichte, so ist der Notar in dem Sprengel
eines jeden derselben Amtshandlungen vor,
zunehmen befugt.
Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schristen dieses Artikels werden mit Sus-
pension auf einen bis sechs Monate und
beim dritten Falle mit Entlassung vom
Amte bestrafe.
Artikel 10.
Dem Motare ist jeder Betrieb von
Handel in eigenem oder auf fremdem Na-
134
men, unmittelbar oder mittelbar, unter-
sagt.
Insbesondere ist dem Notare nicht
gestattet:
1) Börsenspeculationen, Handels" Bank-
Disconto= oder Mäcklergeschäfee zu
machen,
2) die Verwaltung einer Handels, oder
Industriegesellschaft, oder einer ähn-
lichen finanziellen Unternehmung zu
führen,
Speculationen hinsichtlich des An-
kaufs und Wiederverkaufs von Im-
mobilien, des Kaufs von Forderungen,
Erbschaftsansprüchen und anderen
unkörperlichen Rechten zu unter-
nehmen,
sich unmictelbar oder mittelbar bei
einem Geschäfte zu betheiligen, für
welches er Dienste leister,
die ihm anvertrauten Gelder auf
seinen eigenen Namen anzulegen, sei
es auch unter der Verpflichtung, die
Interessen davon zu berichtigen,
sich unter was immer für einen Titel
als Gewährsmann oder Bürge für
Geschäfte zu verpflichten, welche durch
seine Vermittlung zu Stande ge-
kommen sind, oder welche er beur-
kunden soll,
7) unter seinem Namen fremde Ge-
scha#ste zu machen.
*—.
4
#
5
6
18“