Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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bei der Versetzung eines Notars in einen 
anderen Appellationsgerichtssprengel ist die 
Unterschrift nebst dem Handzuge des No- 
tars bei dem Bezirksgerichte seines Wohn- 
sites behufs Miteheilung an sämmtliche 
Gerichte des Appellationsgerichtssprengels 
zu Übergeben. 
Artikel 9. 
Dem Notar ist untersage: 
1) außerhalb des ihm nach Artikel 5 
angewiesenen Sitzes zu wohnen, 
2) außerhalb seines Wohnsitzes für sich 
oder seine Gehilfen ein ständiges 
Geschäftslocal zu haben, 
3) außerhalb des Bezirksgerichtsspren- 
gels, dem sein Wohnsitz angehört, 
Amctehandlungen vorzunehmen. 
Befindet sich jedoch am Wohnorte 
des Notars der Sitz mehrerer Bezirks, 
gerichte, so ist der Notar in dem Sprengel 
eines jeden derselben Amtshandlungen vor, 
zunehmen befugt. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schristen dieses Artikels werden mit Sus- 
pension auf einen bis sechs Monate und 
beim dritten Falle mit Entlassung vom 
Amte bestrafe. 
Artikel 10. 
Dem Motare ist jeder Betrieb von 
Handel in eigenem oder auf fremdem Na- 
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men, unmittelbar oder mittelbar, unter- 
sagt. 
Insbesondere ist dem Notare nicht 
gestattet: 
1) Börsenspeculationen, Handels" Bank- 
Disconto= oder Mäcklergeschäfee zu 
machen, 
2) die Verwaltung einer Handels, oder 
Industriegesellschaft, oder einer ähn- 
lichen finanziellen Unternehmung zu 
führen, 
Speculationen hinsichtlich des An- 
kaufs und Wiederverkaufs von Im- 
mobilien, des Kaufs von Forderungen, 
Erbschaftsansprüchen und anderen 
unkörperlichen Rechten zu unter- 
nehmen, 
sich unmictelbar oder mittelbar bei 
einem Geschäfte zu betheiligen, für 
welches er Dienste leister, 
die ihm anvertrauten Gelder auf 
seinen eigenen Namen anzulegen, sei 
es auch unter der Verpflichtung, die 
Interessen davon zu berichtigen, 
sich unter was immer für einen Titel 
als Gewährsmann oder Bürge für 
Geschäfte zu verpflichten, welche durch 
seine Vermittlung zu Stande ge- 
kommen sind, oder welche er beur- 
kunden soll, 
7) unter seinem Namen fremde Ge- 
scha#ste zu machen. 
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