I.
Nachdem die nachbezeichneten bereits
publicirten Verordnungen über Zoll“ und
Tarifsgegenstände, sowie der nachgenannte
Freundschafts= Handels= und Schifffahrts-
vertrag, als:
1) die Verordnung vom 6. März 1863
„die Tara für unbearbeitete Tadaks-
blaätter und Stengel betreffend“,
die Verordnung vom 2. Mai 1863
„die Anwendung des herzoglich säch-
sischen Uebergangssteuer-Gesehes und
der einschlägigen Bestimmungen des
herzoglich sächsischen Zollgesetzes, der
Zollordnung und des Zollstrasgesehes
bei dem herzoglich sächsischen Ueber-
gangsstcucr-Amre am Bahnhofe zu
Lichtenfels betreffend,“ und
der Freundschafts= Handels= und Schiff-
sahrts-Vertrag zwischen dem Zoll-
verein und dem Freistaate Paraguai
vom 1. August 186ö0 —
den beiden Kammern zur Kenntinißnahme
und bezüglich der ihren verfassungsmäßigen
Wirkungskreis berührenden Punkte zur An-
erkennung und Zustimmung mitgetheilt
worden sind, und solche auch durch Ge-
sammrbeschluß der beiden Kammern erfolgt
ist, so hat damit dieser Gegeostand seine
Erledigung gefunden.
II.
Wir genehmigen die Gesammebeschlüsse
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der beiden Kammern in Ansehung der die
Zoll- und Handeleverhältnisse für die Zu-
kunft betreffenden Postulate, wodurch die
Ermächtigung ertheilt ist:
) die Verminderung oder auch Auf—
hebung, sowie die Erhoͤhung der Zoͤlle,
der Ruͤbenzucker-Steuer und anderer
Abgaben oder Gebühren im Interesse
der Landwirthschaft, der Industrie und
des Handels, wenn die übrigen Zoll=
vereinsstaaten nach den Bestimmungen
der in Mitce liegenden Vereinsverträge
sich desfalls für sich oder auch zur
Verständigung mit anderen Staaten
vereinbaren sollten, oder wenn für
das Königreich Bayern in Ansehung
der Gebühren, welche eine privative
Einnahme bilden, im Interesse der
Landwirthschaft, der Industrie oder
des Handels eine Herabsetzung oder Ver-
minderung derselben für angemessen
crachtet werden sollte, zu verfügen;
nach Erforderntß hervorrertender-Umr
stände, zum Zwecke der Befestigung
und Erweiterung des Zollvercius so-
wohl, als zur Ausführung der unter
den Zollvcreinsstazen oder mit ein-
zelnen derselben gerroffenen Bestimm-
ungen über Handel: Verkehr= und
Münz-Wesen, sowle zur Ausfühtung
des Münzvertrages vom 24. Januar
1857 und seiner Separatartikel jene
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