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Artikel 2.
Die Bestimmungen des Artikels ! finden
auch dann Anwendung, wenn durch eine unter
Artikel 1 fallende Handlung, oder zum Zwecke
derselben, zugleich eine Verletzung der Person
oder des Eigenthums begangen worder ist.
Ausgenommen von bdieser Verfügung ist.
wer eines mit Vorbedacht verübten, vollen
deten Mordes für schuldig erklärt wurde.
Artikel 3.
Die wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens von der in Artikel 1 bezelchneten.
Art Verurtheilten werden in die bürger
lichen und politischen Rechte, welche sie in
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Folge ihrer Vermtheilung verloren haben,
wieder eingesetzt.
Artikel 4.
Die Bestimmungen der vorstehenden Ar,
tikel finden nur auf solche Versonen An-
wendung, welche zur Zeit der Verübung
der in diesen Artikeln erwähnten strafbaren
Handlungen Angehörige eines deutschen
Bundesstaates waren.
Artikel 5.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Ver-
kündung im Gesetzblatte und im Amtsblatte
der Pfalz in Wirksamkeit.
Gegeben Schloß Berg am 0. Juli 186.5.
Ludwig.
rhr. v. d. Pfordten.
v. och.
v. Acumayr.
v. Pfretzschner.
v. Pseuser. v. Cutz. v. Domhard.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes.
Seb. van Kobell.