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Besondere Bestimmungen.
(Zu Art. 2 der allgemeinen deutschen Wechsel-
ordnung.)
Bis zu dem Inslebentreten der neuen
Proceßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten für das Königreich Bayern wird
bestimmt:
Artikel 2.
Die Vollstreckung des Wechselarrestes
ist — außer dem in den Actikelu 415 und
446 des allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuches hinsichtlich der Besatzung eines
segelfertigen Schiffes vorgesehenen Falle —
ausgeschlessen:
1) gegen active Officiere und im gleichen
Range stehende Militärbeamte, so
lange sie sich mit ihrem Corps oder
mit Abehellungen desselben außerhalb
der Garnison befinden, sowie gegen
Unterofficiere, Soldaten und andere
im Militär Angestellte dieser Classen,
wenn sie im activen Dienste und nicht
ständig beurlaubt sind,
gegen den Wechselschuldner, welchem
die Rechtswohlthat der Vermögens-
abtretung bewilligt worden isi, soweit
die Wirksamkeit derselben reicht,
wenn der Wechselarrest zwei Jahre
hindurch vollstreckt worden ist, wegen
der früheren Forderungen desjenigen
Gläubigers, welcher den Arrest bean-
tragt hat, soserne derselbe nicht nach-
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weist, daß dem Schuldner Befried-
igungsmittel zu Gebote stehen.
Hinsichtlich der Mitglieder der Kammern
des Landtages ist die Vorschrift des Tit.
VII. H. 26 der Verfassungs-Urkunde maß-
gebend.
Artikel 3.
Soweit nach Art. 2 Abs. 2 der allgemeinen
deurschen Wechselordnung der Wechselarrest
nicht zuläßig, oder nach Art. 2 des gegen-
wärtigen Gesetzes die Vollstreckung des
Wechselarrestes ausgeschlossen ist, darf die
in den bestehenden Gesetzen, insbesondere
in Cap. X. 9. 9 der churpfalzbayerischen
Wechsel: und Mercaniilgerichts-Ordnung
vom 24. November 1735, für Handelssachen
angedrohte Erecution gegen die Person
des Schuldners nicht vollzogen werden,
gleichviel, ob die eingeklagte Forderung aus
einem Wechsel, einer kaufmännischen An-
weisung oder einem Handelsgeschäfte her-
rührt.
Artikel 4.
Wird in den Landestheilen diesseits des
Rheins nach ausgebrochenem Concurse gegen
den Gemeinschuldner Wechselarrest bean-
tragt, so ist das Handelsgericht zur Ent-
scheidung hierüber und zum Vollzuge des
erkannten Wechselarrestes zuständig.
Artikel 5.
Wenn geen eine im öffentlichen (Staats=
oder Gemeinde:) Dienst Ntehende Civil= oder