Anlage.
Zusätze und Aenderungen
der
allgemeinen deutschen Wechselordnung.
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(—
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmann=
schaft, sowie alle übrigen auf dem
Schisse angestellten Personen, wenn
„dem Wechselgldubiger ist gestatter, das Seeschiff zum Abgehen fertig
neben der Execution gegen die Per- (legelfertig) ist,
son seines Schuldners glelchzeitig die s) wenn uͤber das Vermoͤgen des
Execution in. dessen Vermoͤgen zu Schuldners der Concurs eröffnet,
suchen.“ oder der Schuldner zur Güteraß,
2) An die Stelle des dritten Absatzes des tretung zugelassen worden ist, wegen
Art. 2 tritt nachstehende Bestimmung: der früher entstandenen Forderungen,
„Den Landesgeseßzen bleibt vorbe- und
halten, die Vollstreckung des Wechsel- 8) wenn der Schuldarrest wenigstens
arrestes auch noch auszuschließen: ein Jahr hindurch vollstreckt worden
a) gegen die Mitglieder der Stände- ist, wegen der früheren Forderungen
1) Dem ersten Absatze des Art. 2 der
allgemeinen deutschen Wechselordnung
wirb folgender Zusatz beigefuͤgt:
5li:2
versammlung während der Dauer
der letzteren,
gegen Officiere und Soldaten, Audi,
teure, Militdrärzte und sonstige
Militärbeamte, solange sie sich im
desjenigen Gläubigers, welcher den
Arrest beantragt hat, soferne der-
selbe nicht nachweist, daß dem
Schuldner Befriedigungsmittel zu
Gebote stehen.“
activen Dienste befinden,
egen Tivilstactsdiener im activet
Dienste, 17
d) gegen ordinirte Geistliche,
3) In Art. 4 Nr. 4 wird nach den Worten
„bdie Zahlungszeit kann“ eingeschaltet:
„für die gesammte Geldsumme nur
eine und dieselbe sein und“
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