Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Artikel 2. 
Die Bestimmungen des Artikels ! finden 
auch dann Anwendung, wenn durch eine unter 
Artikel 1 fallende Handlung, oder zum Zwecke 
derselben, zugleich eine Verletzung der Person 
oder des Eigenthums begangen worder ist. 
Ausgenommen von bdieser Verfügung ist. 
wer eines mit Vorbedacht verübten, vollen 
deten Mordes für schuldig erklärt wurde. 
Artikel 3. 
Die wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens von der in Artikel 1 bezelchneten. 
Art Verurtheilten werden in die bürger 
lichen und politischen Rechte, welche sie in 
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Folge ihrer Vermtheilung verloren haben, 
wieder eingesetzt. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ar, 
tikel finden nur auf solche Versonen An- 
wendung, welche zur Zeit der Verübung 
der in diesen Artikeln erwähnten strafbaren 
Handlungen Angehörige eines deutschen 
Bundesstaates waren. 
Artikel 5. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Ver- 
kündung im Gesetzblatte und im Amtsblatte 
der Pfalz in Wirksamkeit. 
Gegeben Schloß Berg am 0. Juli 186.5. 
Ludwig. 
rhr. v. d. Pfordten. 
v. och. 
v. Acumayr. 
v. Pfretzschner. 
v. Pseuser. v. Cutz. v. Domhard. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes. 
Seb. van Kobell.
	        
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