Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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lagsberechtigten oder, wenn mehrere Personen 
gleichzeitig an dem Verlagsrechte betheiligt 
sind, an eine derselben, an letztere jedoch nur 
mit Berücksichtigung der Rechte der übrigen 
zu veräußern. 
Zweites Hauptstück. 
Berbot der Aufführung dramatischer, drama- 
tisch= musikalischer und musikalischer Werke. 
Artikel 41. 
Es ist verboten, dramatische, dramatisch- 
musikalische oder musikalische Werke, welche 
im Buch= oder Musikalienhandel noch nicht 
veröffentlicht sind, ohne Genehmigung ihres 
Urhebers öffentlich aufzuführen oder aufführen 
zu lassen. 
Selbst nach einer derartigen Veröffeutlichung 
dürfen dramatische und dramatisch-musikalische 
Werke nur mit Genehmigung des Urhebers 
auf der Bühne öffentlich aufgeführt werden, 
soferne der Urheber sich auf dem Titelblatte 
diese Genehmigung bedingt oder unbedingt 
vorbehalten hat. 
Bezüglich der in Absatz 1 und 2 bezeich- 
neten Verbote macht es keinen Unterschied, 
ob das Werk unverändert und vollständig 
oder ob es mit einzelnen Veränderungen oder 
Auslassungen aufgeführt wird oder ob nur 
einzelne Theile oder Akte desselben zur Auf- 
führung kommen. 
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Artikel 42. 
Die Verbote des Art. 41 erstrecken sich 
auf die ganze Lebenszeit des Urhebers und 
die ersten zehn Jahre nach seinem Tode. 
Bei anonymen, psendonymen und posthumen 
Werken beträgt de Schutzfrist zehn Jahre 
von der ersten Aufführung an. Handelt es 
sich aber um ein Werk der in Art. 41 Abs. 2 
bezeichneten Art, welches schon vor der ersten 
Aufführung im Buch= oder Musikalienhandel 
veröffentlicht war, so läuft die Schutzrist 
vom Erscheinen desselben an. 
Bei anonymen und psendonymen Werken 
tritt, wenn vor Ablauf der in Abs. 2 be- 
stimmten Frist der Name des Urhebers durch 
Eintrag in die Eintragsrolle bekannt gemacht 
wird, die gewöhnliche Schutzfrist (Abs. 1) ein. 
Artikel 43. 
Die Uebersetzung eines dramatischen Werkes, 
dessen Original noch nicht im Buchhandel 
veröffentlicht wurde, darf während der in Art. 
42 bestimmten Schutfrist ohne Genehmigung 
des Urhebers des Originals nicht öffentlich 
aufgeführt werden. 
Wenn das Original im Buchhandel ver- 
öffentlicht wurde, und der Urheber desselben sich 
auf dem Titelblatte das ausschließliche Recht, 
eine Uebersetzung aufführen zu lassen, aus- 
drücklich vorbehalten hat, so ist zur öffent- 
lichen Aufführung dieser Uebersetzung während 
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