Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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einer Schutzfrist von fünf Jahren nach der 
ersten Aufführung die Genehmigung des Ur— 
hebers des Originals erforderlich. Ohne 
solche Genehmigung darf während dieser Zeit 
auch keine andere Uebersetzung öffentlich auf- 
geführt werden. Das Voerbot erlischt, wenn 
die vorbehaltene Uebersetzung nicht innerhalb 
sechs Monaten vom Tage der Aufführung 
des Originals an aufgeführt worden ist. 
Die Genehmigung des Uebersetzers, welcher 
nicht zugleich Urheber des Originals oder 
Rechtsnachfolger desselben ist, braucht zur 
öffentlichen Aufführung der Uebersetzung nur 
dann erholt zu werden, wenn er zur Heraus- 
gabe der Uebersetzung berechtigt und letztere 
noch nicht im Buchhandel erschienen ist. In 
diesem Falle kommen ihm die in Art. 42 
bestimmten Schutzfristen zu. 
Artikel 44. 
Zur Aufführung eines von mehreren Mit- 
urhebern verfaßten Werkes ist die Genehmi- 
gung aller erforderlich. 
Bei musikalischen Compositionen mit Text, 
einschließlich der dramatisch-musikalischen Werke, 
genügt jedoch die Einwilligung des Compo= 
nisten. Sind dagegen nur einzelne Musik- 
stücke zu einem dramatischen Werke gesetzt, 
so ist zur Aufführung des letzteren die Ge- 
nehmigung des Dichters erforderlich, und hin- 
sichtlich der Aufführung der Musik, sei es 
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allein, sei es zusammen mit dem Drama, 
kommt die Vorschrift des Art., 41 Abs. 1 
zur Anwendung. 
Artikel 45. 
Derjenige, welchem der Urheber die Auf- 
führung seines Werkes gestattete, darf, vor- 
behaltlich besonderer Uebereinkunft, dieselbe 
beliebig wiederholen. Er kann aber das ihm 
eingeräumte Recht nicht auf Andere übertragen. 
Artikel 46. 
Wegen unbefugter Aufführung eines dra- 
matischen, dramatisch-musikalischen oder musi- 
kalischen Werkes ist dem Berechtigten statt 
Entschädigung die zu ermittelunde Einnahme 
von jeder Aufführung, und zwar wenn der 
Unternehmer der Aufführung mit Verschulden 
gehandelt hat, ohne — außer diesem Falle 
nach Abzug der Tageskosten zuzuerkennen. 
Ist das Werk in Verbindung mit anderen 
aufgeführt worden, so ist unter Berücksichti- 
gung der Verhältnisse ein entsprechender Theil 
der Einnahme als Entschädigung festzusetzen. 
Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln 
oder eine solche nicht vorhanden ist, so wird 
der Betrag der Entschädigung nach richter- 
lichem Ermessen festgestellt. 
Außerdem ist derjenige, welcher wissentlich 
unbefugt ein dramatisches, dramatisch-musika- 
lisches oder musikalisches Werk öffentlich auf-
	        
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