97
welchem der zu Belangende die letzte wider-
rechtliche Handlung vorgenommen hat. Eine
Unterbrechung der Verjährung findet nur
durch Anstellung der Entschädigungsklage
oder Einleitung strafrechtlicher Verfolgung
statt.
Artikel 64.
Verurtheilende Erkenntnisse der Straf-
gerichte über Handlungen, welche im gegen-
wärtigen Gesetze vorgesehen sind, bilden hin-
sichtlich der in denselben rechtskräftig fest-
gestellten Thatsachen gegen den Verurtheilten
auch vor den Civilgerichten vollständigen
Beweis.
Artikel 65.
Unbeschadet des Rechts der Untersuchungs-
richter und der Civilgerichte zur Anordnung
von Beschlagnahmen beziehungsweise Erlas-
sung vorsorglicher Verfügungen sind auch die
Polizeibehörden auf schriftlichen Antrag des
Beschädigten oder seines Vertreters befugt,
die nach dem gegenwärtigen Gesetze der Con-
fiscation oder Beschlagnahme unterliegenden
Nachdrucks-Exemplare und zum Nachdrucke
ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, sowie
bei unbefugter Aufführung dramatischer, dra-
matisch-musikalischer und musikalischer Werke
die Kasse und die zur Ermittlung der Ein-
nahme etwa dienlichen Listen, Eintrittskarten
98
u. dergl. vorsorglich mit Beschlag zu belegen.
Die in Beschlag genommenen Gegenstände
sind von ihnen, wenn eine strafbare Hand-
lung angezeigt ist, an den zuständigen
Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter, an-
dern Falles an das zuständige Civilgericht
einzusenden.
Stellt sich eine auf Antrag des Beschä-
digten oder seines Vertreters vorgenommene
Beschlagnahme als nicht gerechtfertigt dar,
so ist der Antragsteller zur Entschädigung
des durch die Beschlagnahme Verletzten ver-
pflichtet.
Artikel 66.
Der Schutz dieses Gesetzes kömmt allen
Werken der im Gebiete des deutschen Bun-
des sich ständig aufhaltenden Urheber, gleich-
viel, wo die Werke erschienen sind, zu, sowie
auch denjenigen Werken fremder Urheber,
welche bei einem im deutschen Bundesgebiete
ansässigen Verleger erschienen sind.
Was in Abs. 1 vom Gebiete des deutschen
Bundes gesagt ist, gilt auch von den nicht
zum deutschen Bunde gehörigen Gebietstheilen
deutscher Bundesstaaten, deren Gesetzgebung
den Angehörigen der deutschen Bundesländer
gleichen Schutz gewährt.
In wie weit dieser Schutz anderen Werken
zukömmt, richtet sich nach den deßfallsigen
Staatsverträgen.
12