Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Vertes Hauptstück. 
Einführungs= und llebergangsbestimmungen. 
Artikel 67. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt nach vor- 
heriger Verkündigung im Gesetzblatte und im 
Amtsblatte der Pfalz am 1. Juli 1865 
in Wirksamkeit. 
Von diesem Tage an sind alle entgegen- 
stehenden Vestimmungen ausfgehoben, insbe 
sondere das Geseg vom 15. April 1840, 
den Schutz des Eigenthums an Erzengnissen 
der Literatur und Kunst gegen Veröffent- 
lichung, Nachbildung und Nachdruck betr., 
sowic alle Verordnungen über den Abdruck 
von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen 
amtlichen Verfügungen und Schriften. 
Artikel 68. 
Jeder Junländer, der ein literarisches Er- 
zeugniß, eine musikalische Composition oder 
ein Werk der zeichnenden Kunst im Julande 
verlegt, ist verbunden, bei der Herausgabe 
zwei Exemplare an das k. Staatsministerium 
des IJnnern für Kirchen= und Schulangelegen 
heiten abzuliefern und die Ablieferung bei 
jeder neuen verbesserten Auflage zu wiederholen. 
Artikel 69. 
Vervielfältigungenund Nachbildungen, welche 
vor dem 1. Juli 1865 vorgenommen wurden, 
100 
sind nach dem Gesetze vom 15: April 1840 
zu beurtheilen. 
Die am 1. Juli 1865 vorhandenen Exem- 
plare dürfen unter der Voraussetzung, daß 
deren Herstellung und Verkauf nach der bis- 
herigen Gesetzgebung gestattet war, auch noch 
nach dem 1. Juli 1865 verkauft werden, 
obgleich deren Herstellung und Verkauf nach 
dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist. Unter 
dieser Voraussetzung dürfen die am 1. Juli 
1865 begonnenen Vervielfältigungen auch noch 
nach diesem Tage vollendet werden. 
Die zur Vervielfältigung bestimmten am 
1. Juli 1865 vorhandenen Vorrichtungen, 
wie Formen, Platten, lithographische Steine, 
Stercotypabgüsse u. dgl. dürfen unter der in 
Abs. 2 angegebenen Voraussezung auch noch 
nach dem 1. Juli 1865 während einer durch 
Verordnung zu bestimmenden Zeit, die jedoch 
keinenfalls vier Jahre übersteigen darf, be- 
nützt werden. 
In den Fällen der Abs. 2 und 3 werden 
die zur Verhütung von Mißbrönchen erfor- 
derlichen Anordnungen durch Verordnung ge 
troffen. Zuwiderhandlungen gegen dieselben 
werden auf Antrag des Berechtigten als Poli- 
zeiübertretungen au Geld bis zu 100 Gulden 
bestraft. Außerdem können die vorhandenen 
Exemplare und Vorrichtungen im Strafur- 
theile bis zum Ablaufe der Schuefrist mit 
Beschlag belegt worden.
	        
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