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Im Uebrigen kömmt das gegenwärtige
Gesetz hinsichtlich des Nachdrucks auch bei
den vor dem 1. Juli 1865 veröffentlichten
Werken, mögen deren Urheber noch leben oder
bereits gestorben sein, zur Anwendung. Haben
Werke, deren Urheber auf denselben genannt
und vor dem 1. Januar 1837 gestorben ist,
nach dem bisher geltenden Rechte einen Schutz
gegen Nachdruck noch anzusprechen, so dauert
dieser Schutz bis zum 31. Dezember 1867,
soferne das gegenwärtige Gesetz eine längere
Schutzfrist nicht gewährt.
Artikel 70.
Wird der Schutz des gegenwärtigen Ge-
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setzes durch Staatsvertrag auf Werke, denen
er bis dahin nicht zukam, ausgedehnt, so
finden die Bestimmungen des Art. 69 Abfs.
2—4 analoge Anwendung.
Artikel 71.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-
setzes über öffentliche Aufführung dramatischer,
dramatisch musikalischer und musikalischer Werke
finden nur auf solche Werke Amwendung, welche
nach Eintritt der Wirksamkeit des gegen-
wärtigen Gesetzes zum erstenmale aufgeführt
oder, ohne daß eine vorherige Aufführung
stattgefunden hat, im Vuch= oder Musikalien=
handel veröffentlicht worden sind.
Gegeben Schloß Berg, am 28. Juni 1865.
Ludwig.
T#hr. v. d. Vfordten. v. Reumayr. v. Pfeufer. v. Tut. v. Bomhard. v. Koch. v. Pfretzschner.
Nach dem Befehle Seiner Majestäl des Königs:
der General-Secretär des Staatsraths,
Feb.##. Bobell.
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