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7) über den zwischen Preußen und Frankreich
am 2. August 1862 unterzeichneten Han-
delsvertrag, und
8) über den zwischen den Staaten des deutschen
Zoll= und Handelsvereins und Oesterreich
am 11. April l. Is. abgeschlossenen Han-
dels= und Zollvertrag,
ist rurch die Königlichen Declarationen vom
5. October 1863, 2. Mai und 28. Juni
d. Is. die Genehmigung ertheilt und hienach
durch die Gesetzblätter vom 13. October 1863,
4. Mai und 29. Juni 1865 boereits das Er-
forderliche verkündet worden.
B. Wir haben die nachbezeichneten, bereils
publicirten Verordnungen über Zoll= und Tarifs--
Gegenstände, sowie über die mit auswärtigen
Staaten abgeschlossenen Verträge in Zoll-, Schiff.
fahrts= und Handelsangelegenheiten, als
1) die Bekanntmachung vom 12. Mai 1863,
"„ den Handelsvertrag zwischen dem Zoll-
verein und der Türkei vom 20. März
1862 betr.“
die Bekanntmachung vom 31. Mai 1863,
„den Handelevertrag zwischen „dem Zoll-
verein und China vom 2. Septziuber 1861
betr.“
3) die Verordnung vom 20. October 1863,
R„die Abänderung des Vereinsgolltarifs
betr.“ «
4) die Verordnung vom 23. November 1863,
„die Aufhebung der Durchgangszoͤlle und
der die Stelle solcher vertretenden Aus-
gangszölle betr.“;
5) die Bekanntmachung vom 3. Februar 1864,
„den Freundschafte-, Handels= und Schiff-
fahrtsvertrag zwischen den Staaten des
deutschen Zoll= und Hawdelsvereins elner-
seits und der Republik Chili andererseits
vom 1. Februar 1862 betr.“;
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6) die Verordnung vom 24. Juli 1864,
„die zollamtliche Revision des Gepaͤches
der in Lindau aus der Schwei# eintretenden
Neisenden betr. und
die Bekanntmachung vom „7. December
186 1, „den Freundschafts-, (Handels- und
Schifffahrtsvertrag zwischen dem Zollverein
und dem Königreiche Siam vom 7. Se-
bruar 1862 betr.“,
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme be-
ziehungsweise zur nachträglichen Zustimmung in
den ihren verfassungsmäßigen Wirkungskreis be-
rührenden Punkten mitthellen lassen, welche
durch den Gesammtbeschluß beider Kammern er-
folgt ist.
C. Wir ertheilen den Gesammtbeschlüssen der
beiden Kammern bezüglich der auf Unsern
Befehl an dieselben gebrachten Mitthellungen:
4) über den zwischen Preußen, Bayärn, Sachsen,
Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen,
dem Großherzogthum Hessen, den zum thü-
ringischen Zoll- und Handelsvereine ge-
hörigen Staaten, Braunschwesg, Oldenburg,
Nassau und der freien Stadt Frankfurt am
16. Mat l. Is. in Berlin abgeschlossenen
Vertrag: o#dle Fortdauer, des Zoll= und
Handelsvereins betr.", nebst der Ueberein-
kunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers
vom gleichen Tage, sowie den hiezu ge-
hörigen Schlußprotokollen und Anlagen;
über den zwischen den Staaten des deutschen
Zollvereins und Belgien am 22. Matl
l. Is. in Berlin abgeschlossenen Handels-
Vertrag, und
3) über den zwischen den Staaten des deutschen
Zollvereins und Großbritannien am 30. Mal
l. Is. in Berlin abgeschlossenen Handels-
vertrag
Unsere Genehmigung und bestimmen hiemit,
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