Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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7) über den zwischen Preußen und Frankreich 
am 2. August 1862 unterzeichneten Han- 
delsvertrag, und 
8) über den zwischen den Staaten des deutschen 
Zoll= und Handelsvereins und Oesterreich 
am 11. April l. Is. abgeschlossenen Han- 
dels= und Zollvertrag, 
ist rurch die Königlichen Declarationen vom 
5. October 1863, 2. Mai und 28. Juni 
d. Is. die Genehmigung ertheilt und hienach 
durch die Gesetzblätter vom 13. October 1863, 
4. Mai und 29. Juni 1865 boereits das Er- 
forderliche verkündet worden. 
B. Wir haben die nachbezeichneten, bereils 
publicirten Verordnungen über Zoll= und Tarifs-- 
Gegenstände, sowie über die mit auswärtigen 
Staaten abgeschlossenen Verträge in Zoll-, Schiff. 
fahrts= und Handelsangelegenheiten, als 
1) die Bekanntmachung vom 12. Mai 1863, 
"„ den Handelsvertrag zwischen dem Zoll- 
verein und der Türkei vom 20. März 
1862 betr.“ 
die Bekanntmachung vom 31. Mai 1863, 
„den Handelevertrag zwischen „dem Zoll- 
verein und China vom 2. Septziuber 1861 
betr.“ 
3) die Verordnung vom 20. October 1863, 
R„die Abänderung des Vereinsgolltarifs 
betr.“ « 
4) die Verordnung vom 23. November 1863, 
„die Aufhebung der Durchgangszoͤlle und 
der die Stelle solcher vertretenden Aus- 
gangszölle betr.“; 
5) die Bekanntmachung vom 3. Februar 1864, 
„den Freundschafte-, Handels= und Schiff- 
fahrtsvertrag zwischen den Staaten des 
deutschen Zoll= und Hawdelsvereins elner- 
seits und der Republik Chili andererseits 
vom 1. Februar 1862 betr.“; 
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““ 
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6) die Verordnung vom 24. Juli 1864, 
„die zollamtliche Revision des Gepaͤches 
der in Lindau aus der Schwei# eintretenden 
Neisenden betr. und 
die Bekanntmachung vom „7. December 
186 1, „den Freundschafts-, (Handels- und 
Schifffahrtsvertrag zwischen dem Zollverein 
und dem Königreiche Siam vom 7. Se- 
bruar 1862 betr.“, 
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme be- 
ziehungsweise zur nachträglichen Zustimmung in 
den ihren verfassungsmäßigen Wirkungskreis be- 
rührenden Punkten mitthellen lassen, welche 
durch den Gesammtbeschluß beider Kammern er- 
folgt ist. 
C. Wir ertheilen den Gesammtbeschlüssen der 
beiden Kammern bezüglich der auf Unsern 
Befehl an dieselben gebrachten Mitthellungen: 
4) über den zwischen Preußen, Bayärn, Sachsen, 
Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, 
dem Großherzogthum Hessen, den zum thü- 
ringischen Zoll- und Handelsvereine ge- 
hörigen Staaten, Braunschwesg, Oldenburg, 
Nassau und der freien Stadt Frankfurt am 
16. Mat l. Is. in Berlin abgeschlossenen 
Vertrag: o#dle Fortdauer, des Zoll= und 
Handelsvereins betr.", nebst der Ueberein- 
kunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers 
vom gleichen Tage, sowie den hiezu ge- 
hörigen Schlußprotokollen und Anlagen; 
über den zwischen den Staaten des deutschen 
Zollvereins und Belgien am 22. Matl 
l. Is. in Berlin abgeschlossenen Handels- 
Vertrag, und 
3) über den zwischen den Staaten des deutschen 
Zollvereins und Großbritannien am 30. Mal 
l. Is. in Berlin abgeschlossenen Handels- 
vertrag 
Unsere Genehmigung und bestimmen hiemit, 
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