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Unsere Staatsministerien des Innern und
der Finanzen, dann Unser Kriegsministerium
werden hiernach das Geeignete verfügen.
8. 21.
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern des
Landtages über das mit Unserer Ermächtigung
an dieselben gebrachte Nachtragspostulat des
Staatsministeriums des Handels und der öffent-
licben Arbeiten, die Herstellung eines Gebäudes
für die neue polytechnische Schule in München
belreffend:
e es sei diesem Nachtragspostulate von einer
Million Gulbden zum Zwecke des Erbauens
einer polytechnischen Schule in München die
Zustimmung zu erthrilen, und die verlangte
Summe den Mehreinnahmen der VIII. Fi-
nanzperiode zu entnehmen“
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und beauf-
n#gen Unsere Staatsministerien der Finanien,
dann des Handels und der öffentlichen Abbeiten
das hienach Erforderliche zu verfügen.
II. Abschnitt.
Nachweisungen.
A.
VBerwendung der Staatseinnahmen.
8. 22.
Wir haben dem Landtage über die Ver-
wendung der den Centralfonds zugewiesenen
Staatseinnahmen in den Jahren 1859 /60,
1860/51, dann 186 1/62 und 1862/63 ge-
naue Nachweisungen vorlegen und hiedurch den
Bestimmungen in Titel VII. §s. 10 der Ver-
fassungs-Urkunde Genüge leisten lassen.
B.
Stand der Staatsschulden- Tilgungsanstalt.
8. 23.
Ueber den Stand der Staatsschuldentilgungs-
Unstalt, der Pensions= Amortisationscasse, der
Eisenbahnbau-Dotationscasse, dann der Grund-
renten-Ablösungscasse des Staates in den Jah-
ren 1859/60, 1860/61, 1861,62 und 1862.63
sind dem Landtage genaue Nachweisungen vor-
gelegt und hiedurch die Bestimmungen des Titel
VII. SJ. 11 und 16 der Verfassungs-Urkunde
erfüllt worden.
Dem an Uns gebrachten Antrage der Kam-
mern des Landtages auf Vorlage eines Gesetzes
über die Amortisation der zu Verlust gegangenen
öffentlichen Werthpapiere au porteur stehen
in der Natur solcher Papiere und den hierauf
gegründeten Forderungen des Verkehrs, welche
in dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche
neuerlich ihre rechtliche Anerkennung gefunden
haben, sehr erhebliche Bedenken entgegen. Es
ist übrigens Unser Wille, daß der Gegenstand
neuerlich in sorgfältige Erwägung gezogen werde.
III. Abschnitt.
Wuünsche und Anträge.
Auf die Uns von den Kammern vorgelegten
Wünsche und Anträge, Insoweit sie nicht schon
bei den Beschlüssen über die Gesetzentwürfe ihre
Erlerigung gefunden haben, erwidern Wir mit
Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassungs-=
Ulunde Titel VII. 3. 19 und unbeschadet der-
selben, was folgt:
A.
Wünsche und Anträge zu den Nachwelfungen.
a. Zu den Einnahmen.
8. 24.
Auf die von den beiden Kammern des Land-
tages an uns gestellte Bitte:
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