Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Unsere Staatsministerien des Innern und 
der Finanzen, dann Unser Kriegsministerium 
werden hiernach das Geeignete verfügen. 
8. 21. 
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern des 
Landtages über das mit Unserer Ermächtigung 
an dieselben gebrachte Nachtragspostulat des 
Staatsministeriums des Handels und der öffent- 
licben Arbeiten, die Herstellung eines Gebäudes 
für die neue polytechnische Schule in München 
belreffend: 
e es sei diesem Nachtragspostulate von einer 
Million Gulbden zum Zwecke des Erbauens 
einer polytechnischen Schule in München die 
Zustimmung zu erthrilen, und die verlangte 
Summe den Mehreinnahmen der VIII. Fi- 
nanzperiode zu entnehmen“ 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und beauf- 
n#gen Unsere Staatsministerien der Finanien, 
dann des Handels und der öffentlichen Abbeiten 
das hienach Erforderliche zu verfügen. 
II. Abschnitt. 
Nachweisungen. 
A. 
VBerwendung der Staatseinnahmen. 
8. 22. 
Wir haben dem Landtage über die Ver- 
wendung der den Centralfonds zugewiesenen 
Staatseinnahmen in den Jahren 1859 /60, 
1860/51, dann 186 1/62 und 1862/63 ge- 
naue Nachweisungen vorlegen und hiedurch den 
Bestimmungen in Titel VII. §s. 10 der Ver- 
fassungs-Urkunde Genüge leisten lassen. 
B. 
Stand der Staatsschulden- Tilgungsanstalt. 
8. 23. 
Ueber den Stand der Staatsschuldentilgungs- 
Unstalt, der Pensions= Amortisationscasse, der 
Eisenbahnbau-Dotationscasse, dann der Grund- 
renten-Ablösungscasse des Staates in den Jah- 
ren 1859/60, 1860/61, 1861,62 und 1862.63 
sind dem Landtage genaue Nachweisungen vor- 
gelegt und hiedurch die Bestimmungen des Titel 
VII. SJ. 11 und 16 der Verfassungs-Urkunde 
erfüllt worden. 
Dem an Uns gebrachten Antrage der Kam- 
mern des Landtages auf Vorlage eines Gesetzes 
über die Amortisation der zu Verlust gegangenen 
öffentlichen Werthpapiere au porteur stehen 
in der Natur solcher Papiere und den hierauf 
gegründeten Forderungen des Verkehrs, welche 
in dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche 
neuerlich ihre rechtliche Anerkennung gefunden 
haben, sehr erhebliche Bedenken entgegen. Es 
ist übrigens Unser Wille, daß der Gegenstand 
neuerlich in sorgfältige Erwägung gezogen werde. 
III. Abschnitt. 
Wuünsche und Anträge. 
Auf die Uns von den Kammern vorgelegten 
Wünsche und Anträge, Insoweit sie nicht schon 
bei den Beschlüssen über die Gesetzentwürfe ihre 
Erlerigung gefunden haben, erwidern Wir mit 
Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassungs-= 
Ulunde Titel VII. 3. 19 und unbeschadet der- 
selben, was folgt: 
A. 
Wünsche und Anträge zu den Nachwelfungen. 
a. Zu den Einnahmen. 
8. 24. 
Auf die von den beiden Kammern des Land- 
tages an uns gestellte Bitte: 
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