Aufhebung. Credit.
Allerhöchste Sanction dieses Gesetzes im Land-
tags-Aoschiede. S. 110.
Aufhebung von Beschränkungen 2c. Gesetz,
die Aufhebung von Beschränkungen der Unter-
officiere und Soldaten in der Verfügung
über ihr Vermögen betr. S. 111—144. Ein-
ziger Artikel: Umfang des Gesetzes. S. 142—
144. Königlich Allerhöchste Sanction dieses
Gesetzes im Landtags-Abschiede S. 108.
Außerordentliche Militärbedürfnisse.
Siehe „Credit“.
B.
Berichtigung. Gesetzblatt Nr. 8. Art. 4.
Albs. 3. Zeile 5 statt in Anwesenheit ist zu
lesen „in Abwesenheit"“.
Beschlüsse der Kammern über die Gesetz-Ent-
würfe und andere Vorlagen der Staatsregierung
S. 106.
Biersudwesen. Siehe „Landtags-Abschied“
S. 127.
C.
Credit. Gesetz, einen Credit für die außer-
ordentlichen Militärbedürfnisse in den vier
letzten Jahren 186 3/67 der VIII. Finanz=
periode betr. S. 33—38. Inhalt: Art. 1.
I. für den Mehrbedarf des ordentlichen, für
die VIII. Finanzperiode bewilligten Militär=
etats in den zwel Jahren 1863/65 jährlich
1,560,000 fl., zusammen 3,120,000 fl.
II. für Ausgaben auf den lausenden Unter-
halt des höheren Standes an Ossfiieren,
Mannschaften und Pferden der activen Armee
jährlich 1,191,6 10 fl., zusammen 2,383,280 fl.
III. für die Ausgaben auf außerordentliche
einmalige Militärbedürfnisse 2,400,000 fl.
mit gleichzeitiger Verwendung der Mittel für
Credit. Differentialfrachten.
den Bau der Festung Ingolstadt nach Pedarf
nach den Gesetzen vom 26. März und 16.
August 1859 zu 7,903,280 fl. S. 31—36.
Art. 2. Ueber die Verrechnungsart der Na-
turalien bei dem Mehrbedarf des ordentlichen
für die VIII. Finanzperiode bewilligten Mi-
litäretats in den Jahren 1883/65. S. 36.
Art. 3. Zuweisung der Mittel für dlese
Credite. S. 36 — 38. Königlich Allerhöchste
Sancicon dieses Gesetzes im Landtagsabschiede.
S. 107.
Credit. Gesetz, einen Credit für die welteren
Bedürfnisse in den letzten zwel Jahren
186 5/67 der VIII. Finanwperiode hetr.
S. 115 — 150. Art. 1 Creditseröffnung
1 für den Meh'bedarf des ordentlichen, für
die VIII. Finanzperiode bewilligten Militär-
etats in der Periode vom 1. October 1865
bis 3 1. December 1867 jährlich 2,085, 114 fl.,
für 2 ½ Jahre 1,691,9.7 fl. II. für den
vorübergehenden Mehraufwand wegen all-
mähliger Reduction des höheren Standes
an Offcieren und Unterofficteren pro
186 5/66 296,000 fl., pro 1866/07
191,000 fl., für 2 ¼ Jahre 167,000 fl.,
im Gesammtbetrage 5,178,957 fl. S 146.
147. Art. 2. Bestimmung wegen der
Preise der Naturalien und deren Verrech-
nung. S. 147. 118. Art 3. Ueberweisung
der Zinsen aus angelegten Fonds für außer-
ordentliche Militärbedürfnisse vom Etatsjahr
186 5,66 an. S. 118. Art. 4. Deckung.
S. 14. Koniglich Allerhöchste Sanction
dieses Gesetzes im Landtagsabschtede. S. 109.
D.
Differenttalfrachten auf den Eisenbahnen.
Siehe „Landtagsabschled“ S. 128.