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a) auf Gestattung des Brechens des Malzes
auf den eigenen Mühlen der Brauer,
d) auf Gestattung des Brechens des Malzes
im trockenen Zustande,
auf Rückvergütung des Localmalzaufschlages
von Seiten der Gemeinden, und
über Benützung von Funer- Schrott-- und
Quetschmühlen im Bewiede der Landwirth=
c
schaft,
die thunlichste Berücksichtigung werde, erwidern
Wir:
Wir beabsichtigen dem Landtage einen Gesetz-
entwurf vorlegen zu lassen, in welchem die an-
geregten Punkte jede mögliche Berücksichtigung
finden sollen, welche nur immer ohne Gefährde
für das Malzaufschlags-Gefäll zulässig erscheint.
8. 31.
Die Bestimmungen über das Bierfud-
wesen betreffend.
Der an Uns gestellten Bitte
„die Abänderung und beziehungsweise Auf-
hebung der gesetzlichen Bestimmungen über
das Biersudwesen bette“
haben Wir bereits durch Unsere Verordnung
vom 19. Mai l. Is. „die versuchsweise Auf-
hebung des Biertarifs detr.“ entsprochen.
8. 32.
Die privatrechtliche Stellung der auf
Selbsthilfe beruhenden Erwerbs- und
Wirthschafts-Genossenschaften betr.
Der durch Gesammtbeschluß der Kammern an
Uns gebrachte Antrag, auf baldmögliche Vorlage
eines Gesetzentwurfes, wodurch die prioatrechtliche
Stellung der Genossenschast n und Vereine ge-
regelt wird, betrifft einen Gegenstand, mit dem
sich Unsere Regierung schon bisher eingehend
beschäftigt hat und dem Wir auch für die Zu-
kunft entsprechende Bedachtnahme zusichern.
128
33.
Die Differentialfrachten auf den Eisen-
bahnen betreffend.
In Rücksicht auf den Antrag beider Kammern
des Landtages
wegen möglichster Beseitigung der Nach-
theile der den Verkebr des Landes empfindlich
beeinträchtigenden Fracht-Disparitäten in der
Weise, daß die Frachtsätze für Zwischenstationen
in ein entsprechendes Verhältniß zu den Tarisen
der Endstatlonen gesetzt werden, daß somit die
Gesammtfracht für entfernter gelegene Stationen
keines falls niedriger gestellt werde, als für
nähere Stationen derselben Linie, — daß
beiüglich des internationalen Verkebrs dem
richtigen Principe der kürzesten Linie möglichst
Rechnung getragen werde, und durch die Con-
eurrenz herbeigeführte Abweichungen nur in-
soweit zugelassen werden, als die Verfracht=
ung noch einen Ueberschuß über die Selbst-
kosten gewährt,
beauftragen Wir Unser Staats-Ministerium
des Handels und der öffentlichen Arbeiten, die-
jenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet
erscheinen, diesem Antrage, insoweit es im Hin-
blicke auf die Ertragsfähigkeit der Eisenbahnen
zulässig ist, zu entsprechen.
8. 34.
Die Regelung der Feldwege und Be-
seitigung der sogenannten Trepprechte
betreffend.
Zur Erfüllung der von beiden Kammern an
Uns gebrachten Bitte:
„wenn mäöglich dem nächsten Landtage einen
Gesetzentwurf über die Regelung der Feld-
wege und Treovrechte vorlegen zu lassen“,
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des
Handels und der öffntlicben Arbeiten, die im
diesem Zwecke bereits getroffenen vorbereitenden