Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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a) auf Gestattung des Brechens des Malzes 
auf den eigenen Mühlen der Brauer, 
d) auf Gestattung des Brechens des Malzes 
im trockenen Zustande, 
auf Rückvergütung des Localmalzaufschlages 
von Seiten der Gemeinden, und 
über Benützung von Funer- Schrott-- und 
Quetschmühlen im Bewiede der Landwirth= 
c 
schaft, 
die thunlichste Berücksichtigung werde, erwidern 
Wir: 
Wir beabsichtigen dem Landtage einen Gesetz- 
entwurf vorlegen zu lassen, in welchem die an- 
geregten Punkte jede mögliche Berücksichtigung 
finden sollen, welche nur immer ohne Gefährde 
für das Malzaufschlags-Gefäll zulässig erscheint. 
8. 31. 
Die Bestimmungen über das Bierfud- 
wesen betreffend. 
Der an Uns gestellten Bitte 
„die Abänderung und beziehungsweise Auf- 
hebung der gesetzlichen Bestimmungen über 
das Biersudwesen bette“ 
haben Wir bereits durch Unsere Verordnung 
vom 19. Mai l. Is. „die versuchsweise Auf- 
hebung des Biertarifs detr.“ entsprochen. 
8. 32. 
Die privatrechtliche Stellung der auf 
Selbsthilfe beruhenden Erwerbs- und 
Wirthschafts-Genossenschaften betr. 
Der durch Gesammtbeschluß der Kammern an 
Uns gebrachte Antrag, auf baldmögliche Vorlage 
eines Gesetzentwurfes, wodurch die prioatrechtliche 
Stellung der Genossenschast n und Vereine ge- 
regelt wird, betrifft einen Gegenstand, mit dem 
sich Unsere Regierung schon bisher eingehend 
beschäftigt hat und dem Wir auch für die Zu- 
kunft entsprechende Bedachtnahme zusichern. 
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33. 
Die Differentialfrachten auf den Eisen- 
bahnen betreffend. 
In Rücksicht auf den Antrag beider Kammern 
des Landtages 
wegen möglichster Beseitigung der Nach- 
theile der den Verkebr des Landes empfindlich 
beeinträchtigenden Fracht-Disparitäten in der 
Weise, daß die Frachtsätze für Zwischenstationen 
in ein entsprechendes Verhältniß zu den Tarisen 
der Endstatlonen gesetzt werden, daß somit die 
Gesammtfracht für entfernter gelegene Stationen 
keines falls niedriger gestellt werde, als für 
nähere Stationen derselben Linie, — daß 
beiüglich des internationalen Verkebrs dem 
richtigen Principe der kürzesten Linie möglichst 
Rechnung getragen werde, und durch die Con- 
eurrenz herbeigeführte Abweichungen nur in- 
soweit zugelassen werden, als die Verfracht= 
ung noch einen Ueberschuß über die Selbst- 
kosten gewährt, 
beauftragen Wir Unser Staats-Ministerium 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten, die- 
jenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet 
erscheinen, diesem Antrage, insoweit es im Hin- 
blicke auf die Ertragsfähigkeit der Eisenbahnen 
zulässig ist, zu entsprechen. 
8. 34. 
Die Regelung der Feldwege und Be- 
seitigung der sogenannten Trepprechte 
betreffend. 
Zur Erfüllung der von beiden Kammern an 
Uns gebrachten Bitte: 
„wenn mäöglich dem nächsten Landtage einen 
Gesetzentwurf über die Regelung der Feld- 
wege und Treovrechte vorlegen zu lassen“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
Handels und der öffntlicben Arbeiten, die im 
diesem Zwecke bereits getroffenen vorbereitenden
	        
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